[§2 Nr.1 | Die Dächer sollen im Gewerbegebiet höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Wohngebiet am Hummelsbütteler Kirchenweg sind auf den durch eine sonstige Abgrenzungslinie gekennzeichneten Teilen der Baugrundstücke Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) unzulässig.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 14, 182, 1931 und 125 der Gemarkung Fuhlsbüttel an den Weg Beim Erdkamp eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 27 vom 29. Juni 1983 (Hamburgisdies Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 154) wird folgende Vorschrift angefügt:
„12. Im Kerngebiet sind beiderseits der Bahrenfelder Straße Spielballen und ähnliche Einrichtungen unzulässig."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
Der Bebauungsplan Ottensen 26 für den Geltungsbereich Große Brunnenstraße - Behringstraße - Am Born
- Nöltingstraße - Ottenser Hauptstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 212) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände kann bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind nur an der Großen Brunnenstraße und Ottenser Hauptstraße in einer bis zu 20,0 m tiefen Erdgeschoßzone Einzelhandelsbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachflächen der zweigeschossigen Blockinnenbebauung im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind für die hier Wohnenden und Beschäftigten als begehbare Freiflächen auszubilden und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.4 | Dachgeschosse sind mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Er kern können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.][§2 Nr.5 | Stellplätze dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.6 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke oder Blockheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind im Bereich der Ottenser Hauptstraße die Erdgeschosse ladenartig zu gestalten [aufgehoben durch Ottensen45].]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstelung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.][§2 Nr.4 | Entlang der Amsinckstraße und der Nordkanalstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume sowie die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen sowie von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets ist eine traufhohe Innenhofüberdachung als Metall-Glaskonstruktion zulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der Amsinckstraße sind die straßenzugewandten Fassaden im Erdgeschoß ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet östlich des Sonninkanals ist eine horizontale Gliederung der Fassaden in Sockel-, Ober- und Dachgeschoßzone vorzunehmen. Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn rotes Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Es darf keine spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115]
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet östlich des Comeniusplatz auf dem Flurstück 311 der Gemarkung Hohenfelde sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im fünfgeschossigen Kerngebiet an der Lübecker Straße sind Wohnungen über dem zweiten Vollgeschoß allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte in den Kerngebieten auf den Flurstücken 1053 und 1436 sowie 1042 umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht im Kerngebiet auf dem Flurstück 1042 umfaßt die Befugnis der Hamburger Städtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Deutschen Telekom AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr können zugelassen werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet an der Lübecker Straße Ecke Landwehr auf den Flurstücken 120, 257, 704, 1042, 1043 und 1044 ist eine Tiefgarage nur als Gemeinschaftsanlage zulässig.][§2 Nr.9 | Die auf der Gemeinbedarfsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf durch Schulhof- und Außensportflächen bis zu 75 vom Hundert (v.H.) überschritten werden.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Pflanzungen sind einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. In den Kerngebieten sind mindestens 20 v.H. der Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Baumpflanzungen sind großkronige Bäume zu verwenden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 417]
(Einziger Paragraph): Der Bebauungsplan Osdorf 29 für den Geltungsbereich Westgrenze des Flurstücks 2204 (Püttkuhl), über die Flurstücke 2204 und 2185, Nordgrenzen der Flurstücke 2184, 2176 (Igelweg) und 2175, Ostgrenzen der Flurstücke 2175 bis 2169, über das Flurstück 2168 (Maulwurfstieg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2166, Südgrenzen der Flurstücke 2166 und 2165, Westgrenze des Flurstücks 2165, Südgrenze des Flurstücks 2168 (Maulwurfstieg), Ostgrenze des Flurstücks 2161, über das Flurstück 2161, Südgrenzen der Flurstücke 2161, 2160 und 2204 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-01
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66 für den Geltungsbereich südlich der Bundesstraße 73 und nördlich des
Naturschutzgebiets Fischbeker Heide (Bezirk Harburg, Ortsteil
715) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Cuxhavener Straße – Ostgrenze des Flurstücks 6709, über das
Flurstück 6111, Ostgrenze des Flurstücks 6886, Nord-, Ostund
Südgrenze des Flurstücks 6037, Ost-, Süd- und Südwestgrenze
des Flurstücks 6109, Süd-, Ost- und Südwestgrenze des
Flurstücks 7033, Südwestgrenze des Flurstücks 7032, Südgrenze
des Flurstücks 6886, Süd-, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 9333 der Gemarkung Fischbek.
technHerstellDatum
2017-02-23
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind unzulässig:
– Einzelhandelsbetriebe.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in
den Erdgeschossen des mit „(A)“ bezeichneten Kerngebietes.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
(Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften,
– Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige
Betriebe,
– Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057,
1062), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind die nach § 6 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
zulässigen Einzelhandelsbetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
sowie die nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die
zum Beispiel mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den Kerngebiets- und Mischgebietsflächen kann die
festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Sporthalle kann die festgesetzte Grundflächenzahl für
Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten
werden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebietes kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste
Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am
Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind in
den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Kern- und Mischgebiete sowie
der allgemeinen Wohngebiete an der Cuxhavener Straße
(nördlich des Retentionsgrabens) sind noch weitere örtliche
Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das
festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Verund
Entsorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen
herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
in den allgemeinen Wohngebieten entlang der „Planstraße A1“ und „A3“ und im Mischgebiet östlich der
„Planstraße A3“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze
und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzulässig][§2 Nr.11 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind Gebäude in den mit „(D)“ bezeichneten Gebieten an
ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit
erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren
Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert
(v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund
Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit
werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im
Einzelfall
wegen besonderer Umstände zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde.][§2 Nr.12 | Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens
20 v. H. betragen, diese Flächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile
mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten
angerechnet werden.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote
gelten folgende Vorschriften:][§2 Nr.14.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.14.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung
zu erhalten.][§2 Nr.16 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | Dächer von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
sind mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer
Dachneigung bis maximal 20 Grad und mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | In den mit „(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt
oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet
werden.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,2 m bis maximal 0,5 m über der
Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.][§2 Nr.23 | Auf den als „Trockenrasen“ festgesetzten Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist die vorhandene Vegetationsschicht
abzutragen und zu entfernen. Nach Etablierung
einer Trockenrasengesellschaft durch Besiedlung aus
den Nachbarflächen ist jährlich eine zweischürige Mahd
(Juni und September) bei gleichzeitigem Abtransport des
Mähgutes durchzuführen.][§2 Nr.24 | Im Plangebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen
und zu den inneren und äußeren Grünflächen hin
abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§3 Nr.1 | Im Kerngebiet und den allgemeinen Wohngebieten sind
die Fassaden der Gebäude entweder mit rotem, rot-braunem
Verblendmauerwerk, als Putzbauten in hellen Farbtönen
oder als Holzfassaden in natürlichen Farbtönen auszuführen.
Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien
ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten
Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und
Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden
Festsetzung der Geschossigkeit „II+Staffelgeschoss“ ist das
Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade auszuführen.
Als Dachformen sind hier lediglich Flachoder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
20 Grad sowie Pultdächer zulässig.][§3 Nr.3 | Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern
der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen
nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne
glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.4 | Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen
sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laubgehölzhecken
(gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von
1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen
werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.][§3 Nr.5 | Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§3 Nr.6 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln
von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der
Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer
Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten
Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind
unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 715]