Der Bebauungsplan Blankenese 50 für den Geltungsbereich zwischen Mühlenberger Weg, Am Abhang, Mühlenberg und der Elbe (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Mühlenberger Weg – Am Abhang – Mühlenberg – über die Flurstücke 2606 (Mühlenberg), 4122 und 2611, Westgrenzen der Flurstücke 2611 und 2612, über das Flurstück 2448 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2015-05-05
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1000
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[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet "Vereinsheim Segelclub" ist ein Gebäude zur Nutzung als Vereinsheim für einen Segelclub zulässig.][§2 Nr.3 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und...][§2 Nr.4.1 | ...durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden und...][§2 Nr.4.2 | ... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 3 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.5 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele nach § 172 des Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, dass heisst der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.10 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen nach Süden einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.12 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.13 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig, wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.15 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.16 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.19 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.][§2 Nr.20 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis von E.ON Hanse und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
Der Bebauungsplan Schnelsen 21 für den Geltungsbereich Holsteiner Chaussee — Graf-Otto-Weg — Schleswiger Damm — Burgwedelkamp (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-05-03
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1000
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[§2, Nr. 1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 470 der Gemarkung Schnelsen Gartenbaubetriebe zulässig.][§2, Nr.2 | In Reihenhausgebieten sind ebenerdige Stellplätze auch in Vorgärten zulässig; Stellplätze mit Schutzdächern sind dort nicht zulässig.][§2, Nr.3 | In den Wohngebieten entlang Holsteiner Chaussee und Schleswiger Damm sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2, Nr.4 | Die dreigeschossige Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§3, Nr.1 | In den Wohngebieten mit geschlossener Bauweise und bei Reihenhäusern sind die Außenwände mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder entsprechend zu verblenden.][§3, Nr.2 | Die Dächer von Wohngebäuden sind mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 40 Grad auszubilden.][§3, Nr.3 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§3, Nr.4 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 92 für den Geltungsbereich
nördlich des Reinbeker Redders zwischen der Kleingartenanlage
Haempten e.V. im Westen, der Hamburger Landesgrenze im Norden und dem Wohngebiet Tienrade im
Osten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 4498 und 4499, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 4667 und 4361, Ostgrenze des Flurstücks 4361,
Reinbeker Redder, Westgrenze des Flurstücks 4498 der
Gemarkung Lohbrügge.
technHerstellDatum
2017-08-03
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[§2 Nr.1 | In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete WA 10,
WA 11 und WA 12 muss die Geschossfläche des obersten
Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden. Dies gilt nicht für
die allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 8 und
WA 9.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 mit abweichender Bauweise sowie in den
allgemeinen Wohngebieten mit der Bauweise Reihenhäuser
sind Gebäude mit einer Länge von höchstens 35 m
zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 10 und
WA 12 mit abweichender Bauweise sind Gebäude von mindestens
50 m und höchstens 85 m Länge zulässig. Die
Abstandsflächen gemäß der Hamburgischen Bauordnung
sind jeweils einzuhalten.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 müssen die Fassaden zur geplanten Straße
nach einer maximalen Länge von 22 m um mindestens 2 m in der Tiefe vor- oder zurücktreten. In den allgemeinen
Wohngebieten WA 10, WA 11 und WA 12 müssen die Fassaden
zur geplanten Straße und zum Reinbeker Redder
nach einer maximalen Länge von 30 m um mindestens 2 m
in der Tiefe vor- oder zurücktreten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 sowie WA 10, WA 11 und WA 12 dürfen
die Fassaden der obersten Geschosse an keiner Seite durchgängig
auf den Fassaden der darunterliegenden Geschosse
liegen. Die Breite und die Tiefe der Rücksprünge müssen
mindestens 2 m betragen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten
(zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von
höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu
1 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 8 und WA 9 sind
Stellplätze nur auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze
zulässig. Diese Flächen können bis zu
2 m nach Norden oder nach Süden verschoben werden.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6, WA 7, WA 10, WA 11 und WA 12 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen und Fluchttreppen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sowie Nebenanlagen sind in einem Abstand
von 3 m zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sowie in den Kronentraufbereichen der gemäß
Nummer 23 festgesetzten Bäume und Knicks unzulässig.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien,
Sichtschutzwände, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen
sowie durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen
sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Spiel und der
Freizeit von Kindern dienen.][§2 Nr.13 | Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen
sind in vegetationsfähigem Aufbau (Pflaster mit hohem
Fugenanteil oder Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.14 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind Gebäude
unzulässig.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich ein Tagespegel
von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.17 | Grundstückseinfriedungen entlang von Wegen, festgesetzten
Grünflächen und Feuerwehrzufahrten sind als Hecken
oder mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen
können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt
werden.][§2 Nr.18 | Die Dachflächen von Gebäuden sind zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausgenommen sind Wintergärten und Gewächshäuser.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute
Garagen- und Tiefgaragenflächen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen
für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen
sowie an Hauptgebäude unmittelbar anschließende
Flächen in einer Tiefe von 50 cm, gemessen
senkrecht von der Außenwand des Gebäudes, ausgenommen
werden. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der
Substrataufbau mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragenrampen sind mit Rankgerüsten oder Pergolen
zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
heimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und dauerhaft zu begrünen.][§2 Nr.22 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist am Südrand der allgemeinen Wohngebiete
WA 10, WA 11 und WA 12 sowie am Nordrand der allgemeinen
Wohngebiete WA 1, WA 4, WA 6 und WA 8 ein
knickartiger Baum- und Gehölzbestand sowie am Ostrand
der allgemeinen Wohngebiete WA 8, WA 9 und WA 12 ein heckenartiger Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist zusätzlich je
20 m² ein kleinkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.23 | Bei Abgang der zu erhaltenden Bäume sind Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Bei
Abgang der zu erhaltenden Knicks sind Ersatzpflanzungen
mit hochwachsenden Sträuchern vorzunehmen, so
dass der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Gehölze
unzulässig.][§2 Nr.24 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.25 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.26 | In der öffentlichen Grünfläche und in den Straßenverkehrsflächen
sind Außenleuchten nur in Form von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten mit einem geschlossenen
Glaskörper zulässig.][§2 Nr.27 | Ein Anteil von mindestens 60 v. H. der Fassaden von
Wohngebäuden sind mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend ist Putz in weiß oder
grau zulässig. Für untergeordnete Bauteile (zum Beispiel
Eingangsbereiche, feststehende Fassadenpaneele und
Faschen) darf außerdem Holz verwendet werden. Bei der
Berechnung nach Satz 1 sind Fensterflächen nicht mitzurechnen.][§3 | Der in der Planzeichnung umgrenzte Bereich der Flurstücke
4498 und 4499 wird als Grabungsschutzgebiet nach § 15
Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieser Verordnung
unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 110 für
den Geltungsbereich östlich des Schleemer Wegs, nördlich der
Trasse der U-Bahn und westlich des Grünzugs am Schleemer
Bach (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg – Nord- Ost- und Südgrenze des Flurstücks
4385 der Gemarkung Schiffbek.
technHerstellDatum
2020-02-19
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1000
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[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummern
4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.][§2 Nr.4 | Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung
darf eine Höhe von 11,50 m über Normalhöhennull
(NHN) nicht überschreiten. Davon ausgenommen
sind bis zu vier technische Anlagen zur Belüftung der Tiefgarage.
Diese sind bis zu einer Höhe von 12,50 m über
NHN zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetzten Umgrenzung auch auf den nicht überbaubaren Teilen
im Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:][§2 Nr.6.1 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt: Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird.][§2 Nr.6.2 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:Vor den übrigen Aufenthaltsräumen sind
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist dadurch sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.6.3 | Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen)
der Wohnungen sind an der mit „(A)“ bezeichneten
Fassade unzulässig. Wohnungen, die einseitig zu der mit
„(A)“ bezeichneten Fassade orientiert sind, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichnete Fassade gilt:
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthaltsräumen
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während während
der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche
(zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der
Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an
der mit „(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Fassaden gilt:
Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und einer Zufahrt zur Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen
standortgerechten Bäumen mit einem Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich des Anpflanzgebots für Baum- und Strauchpflanzungen
ist je 1,5 m² mindestens ein standortgerechtes,
einheimisches Gehölz zu pflanzen und zu erhalten. Es sind
mindestens zehn Bäume zu pflanzen und mindestens zehn
verschiedene Arten zu verwenden.][§2 Nr.12 | Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie
nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen
beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden,
muss auf einer Fläche von mindestens 10 m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1 m betragen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 90 vom
Hundert mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | Transparente Lärmschutzwände sind durch Verwendung
von Vogelschutzglas mit flächigen Markierungen so auszubilden,
dass sie für Vögel wahrnehmbar sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Ottensen 12 für das Plangebiet Hohenzollernring - Daimlertwiete - Daimlerstraße - Friedensallee (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Für die Außenwände aller Gebäude ist Verblendmauerwerk zu verwenden. Im Mischgebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Mischgebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge ist gegenüber dem Wohngebiet durch dichtwachsende Bäume und Sträucher abzuschirmen.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnu.ng über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und für Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohn ruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]