Der Bebauungsplan Eißendorf 29 für den Geltungsbereich Friedhofstraße — Weusthoffstraße — über die Flurstücke 599, 598, 596 bis 593, 590 (Eichenhöhe), 513 und 514, Westgrenzen der Flurstücke 517 bis 519, über das Flurstück 1817 zur Westgrenze des Flurstücks 1816 der Gemarkung Eißendorf — Kirchenhang — Hoppenstedtstraße — Ostgrenze des Flurstücks 472, Nordgrenzen der Flurstücke 481 und 482, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 488 der Gemarkung Eißendorf — Göhlbachtal — Ostgrenze des Flurstücks 1634, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 503, Ostgrenze des Flurstücks 504, Südgrenzen der Flurstücke 1365 und 1366, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 1369 der Gemarkung Eißendorf — Reiherhoopweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-01
texte
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist ringsum um 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 9“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.4 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Wohngebiete gelten folgende Regelungen:][§1 Nr.2.4.1 | Es wird eine Grundflächenzahl von 0,3 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.4.2 | Die zwingend festgesetzte Zweigeschossigkeit und die geschlossene Bauweise werden aufgehoben.][§1 Nr.2.4.3 | Bei Gebäuden mit einer Bebauungstiefe von 10 m wird die rückwärtige Baugrenze aufgehoben und von der vorderen, straßenseitigen Baugrenze an eine Bebauungstiefe von 12 m festgesetzt. Ab der straßenseitigen
Baugrenze werden mit einer Bebauungstiefe von 8,5 m zwei Vollgeschosse als Höchstmaß sowie im Anschluss daran für eine Bebauungstiefe von 3,5 m ein Vollgeschoss als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.4.4 | Für eingeschossige Anbauten ist eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig, sofern die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), eingehalten werden. Auf den Flurstücken 1829, 1830, 1437, 2762, 1433, 1428, 1425, 1418,1391 und 1368 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist in dem zweigeschossig festgesetzten Bereich eine Überschreitung der seitlichen Baugrenzen bis zu 4 m zulässig; dabei ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 3m einzuhalten“.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 25 für den Geltungsbereich Humboldtstraße — Heinrich-Hertz-Straße Bachstraße — Südgrenze des Flurstücks 809, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 506 der Gemarkung Uhlenhorst (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 418) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418]
Der Bebauungsplan Wandsbek 61 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Wandsbeker Zentrums beiderseits der Wandsbeker Marktstraße zwischen Klappstraße, Kattunbleich und Wendemuthstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 505 und 507) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Klappstraße — Nordgrenze des Flurstücks 3145 der Gemarkung Wandsbek — Hinterm Stern — Nordgrenzen der Flurstücke 749, 747, 746, 716, 715 und 714 der Gemarkung Wandsbek — Litzowstraße — Kattunbleiche — Ostgrenzen der Flurstücke 699, 698 und 697, über die Flurstücke 691 und 689, Nordgrenzen der Flurstücke 689, 688, 687, 2949, 681 und 680, über das Flurstück 676 der Gemarkung Wandsbek — Kattunbleiche — über die Flurstücke 651, 2883, 2884, 2885, 644, 643 und 642 der Gemarkung Wandsbek — Wendemuthstraße — Wandsbeker Zollstraße — Rüterstraße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3288, Südgrenzen der Flurstücke 2175, 2606 und 1490, Westgrenze des Flurstücks 1490 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1483, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1481 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 3206, West- und Südgrenze des Flurstücks 3150 der Gemarkung Wandsbek.
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 43/51 vom 8. Juli 1952 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) und D 103 vom 5. Juli 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 372) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der in Nummer 1 genannten Durchfuhrungspläne die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzunsgverordnung.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planungsbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
Der Bebauungsplan Rönneburg 12 für den Geltungsbereich Vogteistraße — von der Nordgrenze des Flurstücks 399 über die Flurstücke 400, 392, 391 und 389 zur Ostgrenze des Flurstücks 393 der Gemarkung Rönneburg — Landesgrenze — Südwestgrenze des Flurstücks 400, über die Flurstücke 398, 399. 202 (Vogteistraße) zur Nordgrenze des Flurstücks 364 der Gemarkung Rönneburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-21
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
Kriegerdankweg — Oldesloer Straße — Frohmestraße — Wählingsallee
technHerstellDatum
2013-08-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 13 für das Plangebiet Leuschnerstraße — Bornmühlenweg — Bergnerstraße — Nordgrenze des Flurstücks 366, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 363 der Gemarkung Lohbrügge — Bille — Südgrenzen der Flurstücke 380, 396/8, 446, 488/8, 455 und 456 der Gemarkung Lohbrügge — Lohbrügger Markt (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-30
texte
[§2 Nr.1 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für das Wohngebiet auf dem Flurstück 475 der Gemarkung Lohbrügge. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Eppendorf 26 / Alsterdorf 23 für den Geltungsbereich westlich des
Salomon-Heine-Weges (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 405, 407) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Tarpenbekstraße – Rosenbrook – Salomon-Heine-Weg – Eppendorfer Landstraße –
Schubackstraße – westliche Grenze des Flurstücks 3277, über das Flurstück 3277,
westliche Grenze des Flurstücks 3277, südliche Grenze des Flurstücks 3277 der
Gemarkung Eppendorf – Erikastraße.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 Nr. 1 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die den sportlichen Zwecken einer Tennisanlage dienen; Traglufthallen beziehungsweise Kaltlufthallen sind unzulässig. Neben den in Satz 1 genannten Anlagen ist innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ein Vereinshaus mit Räumen für Gymnastik sowie einer Vereinsgaststätte zulässig; die maximale Grundfläche für das Vereinshaus beträgt 550 m².][§ 2 Nr. 2 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Versiegelungsmaßnahmen im Kronentraufbereich zu erhaltender Bäume zuzüglich 1,50 m unzulässig.][§ 2 Nr. 3 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Versiegelungsmaßnahmen im Kronentraufbereich zu erhaltender Bäume zuzüglich 1,50 m unzulässig.][§ 2 Nr. 4 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben Art vorzunehmen. Als Pflanzqualität sind Bäume mit mindestens 20 cm Stammumfang, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen und zu begrünen.][§ 2 Nr. 5 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Dachflächen aller Gebäude mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen von Photovoltaik. Es sind mindestens 80 von Hundert der Gebäudegrundfläche zu begrünen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§ 2 Nr. 6 | Das auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nachweislich nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in ein Siel zugelassen werden. Vor Einleitung in ein Siel ist das nicht versickerbare Niederschlagswasser über Retentionsgründächer oder naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben oder Regenrückhaltungsbecken zurückzuhalten.][§ 2 Nr. 7 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Schling- und Kletterpflanzen sind mit einer Mindestqualität als Solitär dreimal verpflanzt im Container mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu pflanzen. Die Pflanzbeete müssen mindestens eine Fläche von 0,5 m² und mindestens 50 cm starkes durchwurzelbares Substrat pro 1 Pflanze aufweisen.][§ 2 Nr. 8 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind im Falle von Ersatzpflanzungen standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, klein- und mittelkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen und zu begrünen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens 150 cm, zu verwenden. Es ist je 2 m² ein Strauch zu verwenden. Für Heckenpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 150 cm, mit mindestens drei Pflanzen pro Meter zu verwenden.][§ 2 Nr. 9 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige PKW- und Fahrradstellplatzflächen, Terrassen, Tennisplätze sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§ 2 Nr. 10 | Sofern im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz Ballfangzäune errichtet werden, sind diese für Fledermäuse durchlässig zu gestalten.][§ 2 Nr. 11 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung Tennisanlage sowie auf den öffentlichen Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Schwanenwesen Winterquartier und Bolzplatz sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§ 2 Nr. 12 | Schutzbedürftige Räume, zum Beispiel Büro- und Aufenthaltsräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405,407]
satzungsbeschlussDatum
2025-12-16
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]