Der Bebauungsplan Osdorf 11 für das Plangebiet Rugenbarg -Flurstraße - Blomkamp - Westgrenze des Flurstücks 1535 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke der (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeivorordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts .21302-n)]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Stellingen 40 für den Geltungsbereich Bahnanlagen — Nordwestgrenze des Flurstücks 1600 der Gemarkung Stellingen — Warnstedtstraße — Kieler Straße — Wolffstraße — Försterweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-14
texte
[§2 Nr.1 | Auf der als Kerngebiet ausgewiesenen Teilfläche des Flurstücks 1607 der Gemarkung Stellingen ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen und Lagerplätze) sowie Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit A gekennzeichneten Teil des Gewerbegebiets sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung des Brunckhorstwegs wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Altengamme 8/Neuengamme 10 für den Geltungsbereich beidseits entlang der Straßen Neuengammer Hausdeich und Altengammer Hausdeich vom Graben westlich von Altengammer Hausdeich 94 bis zum Hauptgraben an der Dove-Elbe auf der Höhe östlich von Altengammer Hausdeich 40 (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 605 und 606) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 2454, 3002, 2456 und 180, Ostgrenze des Flurstücks 182, Nordgrenze des Flurstücks 2803, über das Flurstück 2803, Westgrenze des Flurstücks 2464, über das Flurstück 2464, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2465, Nordgrenzen der Flurstücke 2465 und 2466, über das Flurstück 1638, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2805, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2474, über das Flurstück 2883, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2824, Ostgrenze des Flurstücks 2823 der Gemarkung Altengamme - über den Altengammer Hausdeich - Ostgrenze des Flurstücks 2484 der Gemarkung Altengamme - über die Dove-Elbe - Ostgrenze des Flurstücks 899 der Gemarkung Neuengamme - über den Neuengammer Hausdeich - Ostgrenzen der Flurstücke 4738 und 3535, Süd- und Westgrenzen des Flurstücks 3535, über die Flurstücke 3534, 1360 und 1074, Westgrenze der Flurstücke 1074 und 790, über die Flurstücke 789 und 779, Südgrenzen der Flurstücke 779, 4676, 3591 und 3371, über das Flurstück 776, Westgrenze der Flurstücke 776 und 3371, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3257 der Gemarkung Neuengamme - Neuengammer Hausdeich - West- und Nordgrenze des Flurstücks 3023 der Gemarkung Neuengamme - Dove- Elbe - Westgrenze der Flurstücke 2459, 2462, und 2463 der Gemarkung Altengamme - über den Altengammer Hausdeich - Westgrenze des Flurstücks 2454 der Gemarkung Altengamme.
technHerstellDatum
2017-05-19
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude oder Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den Dorfgebieten darf die Gebäudehöhe 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Dorfgebiet ist das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe zwischen 2 m und 2,2 m über NN auszuführen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | In den Dorfgebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 vom Hundert (v. H.) der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser), sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 v. H. der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzflächen zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Böschung - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 4 m je Grundstück zulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ können vor der jeweiligen Fassade Bäume und Sträucher angepflanzt werden.][§2 Nr.14 | Pro Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen, großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.17.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O“ bezeichnete Fläche ist als Streuobstwiese mit extensiver Wiesennutzung zu erhalten.][§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.17.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG“ bezeichneten Flächen sind als Extensives Feuchtgrünland mit Gräben zu entwickeln und zu erhalten.][§3 | Das Ensemble Altengammer Hausdeich 40 bis 84 und 67 bis 85 ist nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605, 606]
[§2 Nr.1 | Für die Wärmeversorgung ist der Anschluß an eine zentrale Heizversorgung vorzunehmen, sofern nicht Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie Verwendung finden. Ausnahmen für die Gewerbegebiete südlich des Steinbeker Grenzdamms können zugelassen werden, wenn Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe verwendet werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet mit zwölfgeschossiger Bebauung nördlich der Straße Havighorster Redder und in den allgemeinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten nördlich des Steinbeker Grenzdamms sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die dem Bedarf der Anwohner dienen, zulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten südlich des Steinbeker Grenzdamms sind Einkaufszentren und Verbauchermärkte unzulässig; außerdem sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesstraße einwirken, sind unzulässig.]
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]