Der Bebauungsplan Lohbrügge 92 für den Geltungsbereich
nördlich des Reinbeker Redders zwischen der Kleingartenanlage
Haempten e.V. im Westen, der Hamburger Landesgrenze im Norden und dem Wohngebiet Tienrade im
Osten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 4498 und 4499, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 4667 und 4361, Ostgrenze des Flurstücks 4361,
Reinbeker Redder, Westgrenze des Flurstücks 4498 der
Gemarkung Lohbrügge.
technHerstellDatum
2017-08-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete WA 10,
WA 11 und WA 12 muss die Geschossfläche des obersten
Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden. Dies gilt nicht für
die allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2, WA 8 und
WA 9.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 mit abweichender Bauweise sowie in den
allgemeinen Wohngebieten mit der Bauweise Reihenhäuser
sind Gebäude mit einer Länge von höchstens 35 m
zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 10 und
WA 12 mit abweichender Bauweise sind Gebäude von mindestens
50 m und höchstens 85 m Länge zulässig. Die
Abstandsflächen gemäß der Hamburgischen Bauordnung
sind jeweils einzuhalten.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 müssen die Fassaden zur geplanten Straße
nach einer maximalen Länge von 22 m um mindestens 2 m in der Tiefe vor- oder zurücktreten. In den allgemeinen
Wohngebieten WA 10, WA 11 und WA 12 müssen die Fassaden
zur geplanten Straße und zum Reinbeker Redder
nach einer maximalen Länge von 30 m um mindestens 2 m
in der Tiefe vor- oder zurücktreten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6 und WA 7 sowie WA 10, WA 11 und WA 12 dürfen
die Fassaden der obersten Geschosse an keiner Seite durchgängig
auf den Fassaden der darunterliegenden Geschosse
liegen. Die Breite und die Tiefe der Rücksprünge müssen
mindestens 2 m betragen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten
(zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von
höchstens 30 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu
1 m überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 8 und WA 9 sind
Stellplätze nur auf den festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze
zulässig. Diese Flächen können bis zu
2 m nach Norden oder nach Süden verschoben werden.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 3, WA 4, WA 5,
WA 6, WA 7, WA 10, WA 11 und WA 12 sind Stellplätze
nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen und Fluchttreppen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sowie Nebenanlagen sind in einem Abstand
von 3 m zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sowie in den Kronentraufbereichen der gemäß
Nummer 23 festgesetzten Bäume und Knicks unzulässig.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien,
Sichtschutzwände, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen
sowie durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen
sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Spiel und der
Freizeit von Kindern dienen.][§2 Nr.13 | Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen
sind in vegetationsfähigem Aufbau (Pflaster mit hohem
Fugenanteil oder Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.14 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind Gebäude
unzulässig.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten WA 10, WA 11 und
WA 12 ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich ein Tagespegel
von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.17 | Grundstückseinfriedungen entlang von Wegen, festgesetzten
Grünflächen und Feuerwehrzufahrten sind als Hecken
oder mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen
können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt
werden.][§2 Nr.18 | Die Dachflächen von Gebäuden sind zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausgenommen sind Wintergärten und Gewächshäuser.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute
Garagen- und Tiefgaragenflächen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen
für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen
sowie an Hauptgebäude unmittelbar anschließende
Flächen in einer Tiefe von 50 cm, gemessen
senkrecht von der Außenwand des Gebäudes, ausgenommen
werden. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss der
Substrataufbau mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragenrampen sind mit Rankgerüsten oder Pergolen
zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
heimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und dauerhaft zu begrünen.][§2 Nr.22 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
ist am Südrand der allgemeinen Wohngebiete
WA 10, WA 11 und WA 12 sowie am Nordrand der allgemeinen
Wohngebiete WA 1, WA 4, WA 6 und WA 8 ein
knickartiger Baum- und Gehölzbestand sowie am Ostrand
der allgemeinen Wohngebiete WA 8, WA 9 und WA 12 ein heckenartiger Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist zusätzlich je
20 m² ein kleinkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.23 | Bei Abgang der zu erhaltenden Bäume sind Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Bei
Abgang der zu erhaltenden Knicks sind Ersatzpflanzungen
mit hochwachsenden Sträuchern vorzunehmen, so
dass der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Gehölze
unzulässig.][§2 Nr.24 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.25 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.26 | In der öffentlichen Grünfläche und in den Straßenverkehrsflächen
sind Außenleuchten nur in Form von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten mit einem geschlossenen
Glaskörper zulässig.][§2 Nr.27 | Ein Anteil von mindestens 60 v. H. der Fassaden von
Wohngebäuden sind mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk
herzustellen. Ergänzend ist Putz in weiß oder
grau zulässig. Für untergeordnete Bauteile (zum Beispiel
Eingangsbereiche, feststehende Fassadenpaneele und
Faschen) darf außerdem Holz verwendet werden. Bei der
Berechnung nach Satz 1 sind Fensterflächen nicht mitzurechnen.][§3 | Der in der Planzeichnung umgrenzte Bereich der Flurstücke
4498 und 4499 wird als Grabungsschutzgebiet nach § 15
Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieser Verordnung
unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 110 für
den Geltungsbereich östlich des Schleemer Wegs, nördlich der
Trasse der U-Bahn und westlich des Grünzugs am Schleemer
Bach (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg – Nord- Ost- und Südgrenze des Flurstücks
4385 der Gemarkung Schiffbek.
technHerstellDatum
2020-02-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe nach § 4 Absatz 3 Nummern
4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.][§2 Nr.4 | Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung
darf eine Höhe von 11,50 m über Normalhöhennull
(NHN) nicht überschreiten. Davon ausgenommen
sind bis zu vier technische Anlagen zur Belüftung der Tiefgarage.
Diese sind bis zu einer Höhe von 12,50 m über
NHN zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der festgesetzten Umgrenzung auch auf den nicht überbaubaren Teilen
im Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:][§2 Nr.6.1 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt: Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird.][§2 Nr.6.2 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Fassaden gilt:Vor den übrigen Aufenthaltsräumen sind
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist dadurch sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.][§2 Nr.6.3 | Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen)
der Wohnungen sind an der mit „(A)“ bezeichneten
Fassade unzulässig. Wohnungen, die einseitig zu der mit
„(A)“ bezeichneten Fassade orientiert sind, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichnete Fassade gilt:
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthaltsräumen
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während während
der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche
(zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der
Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an
der mit „(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Fassaden gilt:
Für Schlafräume ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und einer Zufahrt zur Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen
standortgerechten Bäumen mit einem Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich des Anpflanzgebots für Baum- und Strauchpflanzungen
ist je 1,5 m² mindestens ein standortgerechtes,
einheimisches Gehölz zu pflanzen und zu erhalten. Es sind
mindestens zehn Bäume zu pflanzen und mindestens zehn
verschiedene Arten zu verwenden.][§2 Nr.12 | Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie
nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen
beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden,
muss auf einer Fläche von mindestens 10 m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1 m betragen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen der Gebäude sind zu mindestens 90 vom
Hundert mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | Transparente Lärmschutzwände sind durch Verwendung
von Vogelschutzglas mit flächigen Markierungen so auszubilden,
dass sie für Vögel wahrnehmbar sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Bergedorf 96 für den Geltungsbereich westlich der Parkanlage „Alter Friedhof“ (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Gojenbergsweg – über die Flurstücke 1482 und 1481, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1836 der Gemarkung Bergedorf.
technHerstellDatum
2017-05-03
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Das in der Planzeichnung festgesetzte Staffelgeschoss ist von der nordöstlichen Baugrenze um mindestens 0,7 m und von der südöstlichen Baugrenze um 2 m zurückzurücken.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige Balkone um bis zu 2 m auf einer Fassadenlänge von jeweils 60 vom Hundert zugelassen werden, wenn die Entfernung dieser Gebäudeteile zu anderen wohnbaulich genutzten Grundstücken mindestens 6 m beträgt. Für zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen und Brüstungen kann eine Überschreitung der Baugrenzen um bis zu 5 m zugelassen werden, wenn die Entfernung dieser Gebäudeteile zu anderen wohnbaulich genutzten Grundstücken mindestens 6 m beträgt.][§2 Nr.4 | Gebäude und Vorbauten einschließlich Balkone auf den Flurstücken 1481 und 1482 sind mit einem Abstand von 0,7 H von der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1836 der Gemarkung Bergedorf zu errichten; das Maß H bestimmt sich nach § 6 Absatz 4 der Hamburgischen Bauordnung. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem Abstand von 3 m von der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1836 der Gemarkung Bergedorf zu errichten. Nach Abriss des Gebäudes auf dem Flurstück 1836 der Gemarkung Bergedorf gilt im allgemeinen Wohngebiet die geschlossene Bauweise, Sätze 1 und 2 sind nicht mehr zu beachten.][§2 Nr.5 | Stellplätze und Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Fläche sowie der Fläche für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Außerhalb der überbaubaren Flächen sind im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig. Im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von jeweils mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Für die zu erhaltenden Einzelgehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer mit Neigungen von weniger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Gebäude, Wege und Terrassen.][§2 Nr.9 | Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und ehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragen-Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser zu versickern.][§2 Nr.11 | Bauliche und technische Maßnahmen, zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe oder Schichtenwasser führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Ottensen 12 für das Plangebiet Hohenzollernring - Daimlertwiete - Daimlerstraße - Friedensallee (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Für die Außenwände aller Gebäude ist Verblendmauerwerk zu verwenden. Im Mischgebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Mischgebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge ist gegenüber dem Wohngebiet durch dichtwachsende Bäume und Sträucher abzuschirmen.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnu.ng über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Fläche darf für Einstellplätze und für Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohn ruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§2 Nr.1 | In den mit „WR II o + e o" gekennzeichneten Gebieten gilt die offene und einseitig offene Bauweise. In der einseitig offenen Bauweise kann einer der seitlichen Grenzabstände ganz oder teilweise überbaut werden. In diesem Grenzabstand dürfen Gebäudeteile von mehr als 4,50 m Höhe nur errichtet werden, wenn sie für jeden Meter zusätzlicher Höhe einen Grenzabstand von je 1,50 m einhalten; für Zwischenmaße gilt das entsprechende Verhältnis.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet eingeschossiger Bauweise sollen die Dächer mindestens 35 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Die Einfriedigung der Grundstücke beiderseits der 7,0 m breiten Straßen darf zum öffentlichen Weg hin nicht höher als 0,60 m sein.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
Der Bebauungsplan Kirchwerder 24 für den Geltungsbereich südlich Kirchwerder Hausdeich (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchwerder Hausdeich - Südostgrenzen der Flurstücke 9669, 9533, 9670, Südost-, Südwest-, Nordwest-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 8418, Nordwestgrenzen der Flurstücke 9670 und 7662 der Gemarkung Kirchwerder.
technHerstellDatum
2017-06-28
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Baustoffhandel" ist nur ein Betrieb zulässig, der mit Baustoffen handelt beziehungsweise diese lagert, wie zum Beispiel Schüttgüter (zum Beispiel Sand, Kies, Kiesel, Mörtel und Hochofenschlacke), Holz, Kalk, Gips, Zement, Glas, Verbundwerkstoffe, Baumetalle, Dicht- und Dämmstoffe, Mauer- und Dachsteine. Auf 25 vom Hundert der Fläche ist die Lagerung, Ausstellung und der Verkauf von Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie von Gartenbedarf zulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen sowie in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist das Wohnen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen. Geländeaufhöhungen sind nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.5 | Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Im Bereich von geneigten Dachflächen dürfen Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind die Fassaden von baulichen Anlagen in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden ist weißer Putz oder weiße oder braune Holzverblendung zulässig.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen sind im Sonder- und im Mischgebiet nur an der Stätte der Leistung an Fassaden unterhalb der Dächer auf einer Länge bis zu einem Drittel der zugehörigen Gebäudeseite zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet und im Mischgebiet sind Flächen, auf denen Stoffe lagern, die eine Gefahr für Boden und Grundwasser darstellen, wie zum Beispiel Maschinentreibstoffe, -öle und -reinigungsmittel in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Die Entfernung von Weichschichten des Bodens ist unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Die Sträucher müssen bei der Pflanzung eine Höhe von mindestens 0,80 m aufweisen. Es sind zwei Sträucher pro laufenden Meter zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Außenleuchten im Sondergebiet sind nur in Form von monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.][§2 Nr.14 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht versickert oder gesammelt und genutzt wird, den Sielgräben des Ent- und Bewässerungsverbands der Marsch- und Vierlande zuzuführen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 48 für den Geltungsbereich Kirchdorfer Straße — Altenfelder Weg — über das Flurstück 4046, Nordwestgrenzen der Flurstücke 4047 und 4048, Südgrenzen der Flurstücke 4836 und 4837 der Gemarkung Wilhelmsburg — Kirchdorfer Straße — Neuenfelder Straße zwischen Kirchdorfer Straße und Nordgrenze des Flurstücks 5404 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Wilhelmsburg, von der Kirchdorfer Straße über die Flurstücke 3590—3587, 3596, 3606, 4050 (Weg), 4049, 4050 (Weg), 3606, 4065-4071, 249/2 4070, 4072-4075, 4051, 4060 (Altenfelder Weg), 4289, 4287, 4288 und 4290 (Altenfelder Weg), Ostgrenze des Flurstücks 4286, über das Flurstück 4292 (Stillhorner Wettern), Ostgrenze des Flurstücks 4304, über die Flurstücke 4304, 4303, 4295 und 4294 der Gemarkung Wilhelmsburg — Stübenhofer Weg — über das Flurstück 4271 der Gemarkung Wilhelmsburg — Stübenhofer Weg — über die Flurstücke 4031, 4264, 4261, 5240 und 4036 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-28
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Wilhelmsburg77]
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten geschlossener Bauweise sollen für die Außenseiten der Gebäude helle Materialien verwendet werden.][§2 Nr.3 | In den Ladengebieten sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Im fünfgeschossigen allgemeinen Wohngebiet geschlossener Bauweise sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten geschlossener Bauweise ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
Der Bebauungsplan Billstedt 8 für das Plangebiet Öjendorfer Weg — Nordgrenze des Flurstücks 2040, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2047 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 745 der Gemarkung Öjendorf — Archenholzstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-31
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbietbaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Öjendorf, Schiffbek und Kirchsteinbek (Billstedt) vom 17. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-s).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 6404 (Geutensweg) — Südgrenzen der Flurstücke 6116 (Am Aschenland) und 7745, über das Flurstück 6649, Westgrenze des Flurstücks 6649, über das Flurstück 6115, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 5083, über das Flurstück 450, West- und Nordgrenze des Flurstücks 441, Nordgrenzen der Flurstücke 442 bis 447, 6114, 481 bis 485 und 6582, über das Flurstück 439, Nordgrenze des Flurstücks 439, Westgrenze des Flurstücks 425, über das Flurstück 425, Nordgrenze des Flurstücks 488, über das Flurstück 537, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6987 (alt: 552), Nordgrenzen der Flurstücke 6989 (alt: 551), 6933 (alt; 550), 6991 (alt 549), 6993 (alt: 548), 6995 (alt: 547), 6997 (alt: 696), 6999 (alt: 697) und 5483, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 7003 (alt: 699), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 701, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 700, über das Flurstück 569, Ostgrenzen der Flurstücke 6278 und 6279, über das Flurstück 4181, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4196, Ostgrenzen der Flurstücke 4197 und 4171, Nordgrenzen der Flurstücke 680 und 679, Nordostgrenzen der Flurstücke 679, 678 und 677, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 676, Ostgrenzen der Flurstücke 675, 674, 673, 672, 671, 670, 669, 668, 6212, 6213, 5322 und 5321, Südgrenze des Flurstücks 5321, Ostgrenze des Flurstücks 4160, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4578, Ostgrenze des Flurstücks 662, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4576, Ostgrenzen der Flurstücke 4393 (Ulenflucht), 661, 6093 und 6094 (Neuwiedenthaler Straße) der Gemarkung Fischbek Im Neugrabener Dorf — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 6539 (Im Neugrabener Dorf), Südgrenzen der Flurstücke 6541, 6553, 6554 (Gleisstieg), 6555 und 6556, Westgrenze des Flurstücks 6556, Südgrenze des Flurstücks 6376, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7721 (Am Aachenland), Südgrenzen der Flurstücke 6378, 7724, 6366, 6363, 6360 und 6357, über das Flurstück 6404 (Geutensweg) der Gemarkung Fischbek.
technHerstellDatum
2015-05-18
texte
[§2 Nr.1 | Die Gesamtanlage Im Neugrabener Dorf 45, bestehend aus der Hofanlage und dem nördlichen Sandweg auf den Flurstücken 662, 4576, 4578 und 4160 der Gemarkung Fischbek ist nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466,1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten westlich des Süderelbebogens sind außer auf der mit „F" bezeichneten Fläche im Erdgeschoß nur die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „F" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nur Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.4 | Im Dorfgebiet sind Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Betriebe ausschließlich mit Massentierhaltung unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „K" bezeichneten Fläche des Kerngebiets werden Tankstellen, Vergnügungsstätten sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind nur Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung zulässig.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Betriebsangehörige sind in einer Tiefe von maximal 15 m, gemessen von der Baugrenze entlang der Straße Am Aschenland, vorzusehen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind auf den mit „C" bezeichneten Flächen luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmer!, Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig. Auf den mit „D" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets werden Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.
Auf der mit „E" bezeichneten Fläche sind Handels- und Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sowie für die mit „B" bezeichnete Kerngebietsfläche sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22, Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) festgesetzt oder für Teilbereiche nach $ 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Für die Reihenhausbebauung wird eine Mindestbreite der Baugrundstücke von 5,5 m festgesetzt.][§2 Nr.10 | Kellerersatzräume für die festgesetzte Reihen-, Einzel- und Doppeihausbebauung westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind nur im Anschluß an das Hauptgebäude zulässig.][§2 Nr.11 | Für die festgesetzten Reihen-, Einzel- und Doppelhausgrundstücke sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen, sofern keine Gemeinscbaftsanlagen für Stellplätze ausgewiesen werden.][§2 Nr.12 | Von der Lage der innerhalb der Baugrenzen festgesetzten Durchgänge kann bis zu 5 m abgewichen werden, wenn es die Grundrißgestaltung erforderlich macht.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen und Kellergeschosse sind nur südlich der gekennzeichneten 2,5 m-Flurabstandslinie zulässig; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Die Deckenoberkante der Tiefgaragen und Kellergeschosse darf im Mittel 1,25 m über Geländeroberfläche hinausragen. Tiefgaragen sind nur auf den überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig. Überschreitungen der Baugrenzen können für Keller und Tiefgaragen bis zu 5 m zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.14 | Außer auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze und Gemeinschaftsstellplätze sind in den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens keine weiteren ebenerdigen Stellplätze zulässig. Auf den Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind Garagen unzulässig. In den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten sind in den Vorgärten Stellplätze mit Schutzdächern zulässig, sofern keine Gemeinschaftsstellplätze zugeordnet werden.][§2 Nr.15 | Auf den mit „G" bezeichneten Stellplatzanlagen sind Einfriedungen sowie die Errichtung von Schutzdächern für Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.16 | Die Dächer der Gebäude westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens sind flächendeckend zu begrünen. In den Gemeinbedarft- und Gewerbegebieten sind Ausnahmen für technische Aufbauten und Oberlichter zulässig. In den drei- bis fünfgeschossigen Wohngebieten sind Dachgauben und Dachfläcbenfenster unzulässig.][§2 Nr.17 | Die Dächer in Wohngebieten und auf den Versorgungsflächen westlich des Süderelbebogens /verlängerten Süderelbebogens sind mit Ausnahme der eingeschossigen Gebäudeteile mit einer Dachneigung von 15 Grad bis 25 Grad auszubilden. Aufenthaltsräume oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind außer in den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten unzulässig. Höchstens 20 vom Hundert (v. H.) der Dächer können als begrüntes Flachdach vorgesehen werden.
Die Dächer der eingeschossigen Gebäudeteile im Geschoßwohnungsbau sind im allgemeinen Wohngebiet als begehbare Terrassen auszubilden; mindestens 30 v.H. dieser Dachflächen sind zu begrünen. In den Baugebieten östlich des Süderelbebogens /verlängerten Süderelbebogens sind die Dächer mit einer Neigung von 30 Grad bis 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.18 | In den Kern-, Gemeinbedarfs- und Gewerbegebieten westlich des Süderelbebogens / verlängerten Süderelbebogens darf die Dachneigung maximal 25 Grad betragen.][§2 Nr.19 | Fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände, deren Tür-und / oder Fensterabstand mindestens 2 m beträgt, sind zu begrünen.][§2 Nr.20 | Dächer von Nebengebäuden (z.B. für Abstellzwecke), Tiefgaragen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Dachstellplätze sind mit Rankgerüsten oder Schutzdächern zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.22 | Entlang der Parkanlagen sind in den reinen und allgemeinen Wohngebieten in einer Tiefe von 3 m, gemessen von den Grundstücksgrenzen, Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.23 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh-und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Zu- und Abfahrt für die nördlich des Sportplatzes gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen sicherzustellen. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.24 | Beiderseits der Wohnsammelstraßen 1 und 2, entlang Süderelbebogen, Neuwiedenthaler Straße und nördlich Am Aschenland sowie auf den mit ,H" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen, an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.25 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk- Fernwärme netz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig,][§2 Nr.26 | Im Bereich der festgesetzten Flächen für den Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen können Grundstückszufahrten zugelassen werden.][§2 Nr.27 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gewerbe- und Kerngebieten sowie Gemeinbedarfsflächen die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet. Ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straße Im Neugrabener Dorf, der Gebäudebestand des P+R-Gebändes südlich der Straße Ackerweg auf den Flurstacken 6566, 7726 und 7727, der Gebäudebestand des Eisenbahnstellwerks auf dem Flurstück 6376, das Gewerbegebiet westlich des "Langen Torfgrabens" auf den Flurstücken 6117, 6356, 6361 und 6364 sowie das Gewerbegebiet östlich der Straße Am Aschenland auf den Flurstücken 6515 und 6529.][§3 Nr.1.1 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden sind mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu ver-blenden; untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude in Material und Farbgebung gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.1.2 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Die Fenster sind zu gliedern und in weißem Farbton vorzusehen.][§3 Nr.1.3 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Erforderliche Aufhöhungen sind auf den Baugrundstücken mit Mauern abzufangen. Mauern sind zu begrünen. Mauern von mehr als 75 cm Höhe sind in ihren sichtbaren Teilen in roten bis blauroten Ziegelsteinen auszuführen.][§3 Nr.1.4 | In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Für Einfriedungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind — außer die in Nummer 1.3 genannten Mauern — Hecken oder Hecken in Kombination mit Drahtzäunen zu verwenden.][§3 Nr.2 | Für die in den Gewerbegebieten nach § 2 Nummer 6 Satz 2 anzuordnenden Gebäude sowie für die Gebäude in den Kerngebieten sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände mit roten bis blauroten Ziegelsteinen zu verblenden. Für einzelne Architekturteile können andere Baustoffe — wie Stahl und Glas - zugelassen werden, wenn Verblendmauerwerk vorherrschend bleibt.][§3 Nr.3 | Außerhalb des in § 2 Nummer 6 Satz 2 festgelegten Bereichs sind für die Gebäude bei Verblendung mit Ziegelsteinen rote bis blaurote Ziegelsteine zu verwenden. Bei Verwendung von anderen Fassadenmaterialien sind helle Farbtöne vorzusehen. Außerdem ist durch konstruktive Architekturelemente eine vertikale Gliederung der Fassade vorzunehmen.][§3 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln unzulässig. Oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und Gemeinbedarfsflächen einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]