[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die festgesetzte Grundfläche im reinen Wohngebiet von 3.590 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 3.120 m² überschritten werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Grundfläche im allgemeinen Wohngebiet von 2.030 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 770 m² überschritten werden. Darüber hinaus darf die festgesetzte Grundfläche für Stellplätze für gewerbliche Nutzungen um weitere 170 m² überschritten werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind oberhalb des fünften Vollgeschosses und auf den mit „(B)" bezeichneten überbaubaren Flächen oberhalb des vierten Vollgeschosses Staffelgeschosse unzulässig. Für die obersten Wohnungen ist auch oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse jeweils ein Dachausstieg mit einer Grundfläche von höchstens 13 m² zulässig. Zur Einhausung der Dachausstiege dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen bis zu 2,5 m überschritten werden.][§2 Nr.5 | Entlang des Scheidewegs ist eine Überschreitung der Baulinien durch eine Zugangstreppe je Eingang zu den Erdgeschosswohnungen um bis zu 4 m auf einer Breite von jeweils höchstens 1,5 m zulässig. Außerdem ist eine Überschreitung der Baulinien durch vier Erker bis zu 2 m auf einer Breite von insgesamt höchstens 30 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zulässig; die Erker dürfen eine Höhe von 18,5 m über Normalnull nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist ein Aufzug für die Tiefgarage mit Seitenlängen von jeweils höchstens 3 m zulässig.][§2 Nr.6 | Im Blockinnenbereich ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2 m zulässig. In den privaten Erschließungshöfen ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen um bis zu 1,5 m zulässig. Je Erschließungshof sind zweioffene Brücken zwischen den Terrassenhäusern in der Höhe des dritten Vollgeschosses mit einer Breite von bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.7 | Auf der mit „(C)" bezeichneten überbaubaren Fläche darf die nordwestliche Baugrenze für eine Fluchttreppe um bis zu 2 m überschritten werden. Alternativ darf auf der mit „(F)" bezeichneten überbaubaren Fläche die südöstliche Baugrenze für eine Fluchttreppe um bis zu 2 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.9 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche Stellplätze für gewerbliche Nutzungen zugelassen werden. Solche Stellplätze sind durch die Anpflanzung von dicht wachsenden standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen in einer Breite von einem Meter zur östlich benachbarten Wohnbebauung einzugrünen.][§2 Nr.10 | Außerhalb der überbaubaren Flächen sind aus dem Erdreich herausragende Tiefgaragen einschließlich ihrer Zufahrten und Zugänge und deren Überdachungen sowie aus dem Erdreich herausragende Keller zulässig. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden im Gelände sind Treppen, Rampen und Podeste außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wege, Terrassen, Freitreppen und Kleinkinderspielplätze. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 6 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.12 | Bei Abgang der zu pflanzenden und zu erhaltenden Gehölze sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 308]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 5 für das Plangebiet Palmaille — Ostgrenze des Flurstücks 1121 der Gemarkung Altona-Südwest — Südgrenze des Flurstücks 1115, von der Westgrenze des Flurstücks 1112 über das Flurstück 1115 zur Südspitze und Ostgrenze des F
technHerstellDatum
2014-04-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet unzulässig, im Kerngebiet bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Kerngebiet sind Flachdächer vorzusehen. Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen getrennt werden; sie sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 7 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203). Die Verordnung zur Gestaltung der Palmaille vom 9. September 1952 und die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301 - e und 21301 - h) treten im Plangebiet außer Kraft.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]
Der Bebauungsplan Nienstedten 18 / Othmarschen 39 für den Geltungsbereich Kanzleistraße, Jürgensallee, Baron- Voght-Straße, Quellental und Am Internationalen Seegerichtshof (Bezirk Altona, Ortsteile 218 und 221) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kanzleistraße - Jürgensallee - Baron-Voght-Straße - Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 909 (alt: 823) der Gemarkung Klein Flottbek - Appuhnstraße - Quellental - über das Flurstück 359 der Gemarkung Klein Flottbek - Quellental - Ostgrenze des Flurstücks 768, über das Flurstück 768, Westgrenze des Flurstücks 768 der Gemarkung Nienstedten - Quellental - Am Internationalen Seegerichtshof - Georg-Bonne-Straße.
technHerstellDatum
2016-03-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Die Gesamtanlage der „Hermkes-Siedlung“ (Karl-Jacob-Straße 1 bis 31) einschließlich der Parkanlage zwischen Kanzleistraße und Karl-Jacob-Straße (Flurstücke 418 bis 434, 816 und Teilflächen der Flurstücke 435, 646 und 911 (alt: 822) der Gemarkung Klein Flottbek sowie Teilflächen des Flurstücks 704 der Gemarkung Nienstedten ist nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B 2)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen im Bereich der seitlichen Grenzabstände unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Geschossfläche der mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets darf insgesamt 7.800 m² nicht überschreiten. Die Dachgeschosse sind auf die Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.6 | Die mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten reinen Wohngebiete sind in Bezug auf Materialien und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, dass insgesamt eine städtebaulich zusammenhängende Baugruppe entsteht.][§2 Nr.7 | Die Oberkante der Erdgeschossfußböden darf nicht höher als 1 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auf den Flurstücken 712, 726, 1195 und 1237 der Gemarkung Nienstedten nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | Die Dächer von Tiefgaragen sind flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen. Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern sowie bauliche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind mit Dachbegrünungen zu versehen und zu unterhalten. Garagen sollen zusätzliche Wandbegrünungen erhalten.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche nördlich des Landhauses Voght (Baron-Voght-Straße 63/63 a) sind in den eingeschossigen Gebäuden nur Stallungen und Einrichtungen für den Pferdesport sowie Wohnungen für Aufsichtsrats- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Bauliche Anlagen des Hochbaus außerhalb der überbaubaren Fläche sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf der privaten Grünfläche „Reitturnierplatz“ ist als Abgrenzung zur öffentlichen Parkanlage nur ein Metallstaketzaun zulässig.][§2 Nr.14 | Soweit keine abweichenden Festsetzungen getroffen worden sind, sind Dächer von Gebäuden mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 50 Grad auszubilden.][§3 | Für Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert am 5. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 375, 376), aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218, 221]
Der Bebauungsplan Jenfeld 5 für den Geltungsbereich Öjendorfer Damm - Charlottenburger Straße - Waldenburger Straße - Bekkamp (Bezirk Wandsbek, Ortstei 512) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-14
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden zulässig][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 19 für das Plangebiet Landesgrenze — in nordöstlicher Richtung über die Flurstücke 2308 und 2309, Nordgrenzen der Flurstücke 2310 bis 2313 und 2196, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2425, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2201, Nordgrenze des Flurstücks 2207, Westgrenze des Flurstücks 2210, Nordgrenzen der Flurstücke 2210 und 2211, Ostgrenzen der Flurstücke 2211 und 2213, Nordgrenze des Flurstücks 2221 der Gemarkung Fischbek — Waldschlucht — Fischbeker Holtweg — Falkenbergsweg — Südgrenze des Flurstücks der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg,
Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-06
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht in den Baugebieten untergebracht werden können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummer 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948 und die Verordnung über das Naturschutz-gebiet Fischbeker Heide vom 29. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-f und 791 — t), die Beschränkungen nach den §§9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot angelegten Denkmal sowie die durch den Teil-bebauungsplan TB 567 vom 5. Juli 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 383) festgesetzten Straßenlinien.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Osdorf 45 für den Geltungsbereich Hönerstücken, Bornheide und Rugenbarg der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind folgende Betriebe und Einrichtungen unzulässig:
- Einzelhandelsbetriebe,
- gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel Fitnesscenter, Squash-, Bowling- und Tennishallen),
-Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume, die mehr als 200 Besucher fassen, zum Beispiel Festsäle, Tagungsräume),
-Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie
- luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 23. Oktober 2007 (BGBl. S. 2470).
Weiterhin sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Abweichend von Nummer 1 sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes Einzelhandelsbetriebe nur im Erdgeschoss zulässig.
Des Weiteren sind auf dem Flurstück 6211 der Gemarkung Osdorf gewerbliche Freizeiteinrichtungen ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | Abweichend von Nummer 1 sind auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes Einzelhandelsbetriebe zulässig, soweit diese ausschließlich die mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie mit Blumen, Pflanzen, Gartengeräten, Gartenzubehör und Artikeln für den Gartenbedarf handeln oder derartige Gegenstände lagern.][§2 Nr.4 | Mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist auf je 100 m1 der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 150 m2 der zu bepflanzenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.6 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Bäume so zu pflanzen, dass straßenparallele Baumreihen entstehen. Die großkronigen Bäume sind in einem Abstand von jeweils 12 m zu pflanzen. Unterbrechungen für notwendige Zufahrten und Eingänge sind zulässig. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Baumreihe erhalten bleibt.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44 für den Geltungsbereich Holsteiner Chaussee — Nordgrenzen der Flurstücke 2689 und 3063 der Gemarkung Schnelsen — Lerchenkamp — über die Flurstücke 2658, 2657 und 2637 der Gemarkung Schnelsen — Siekreystraße einschließlich nördlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Schnelsen — Graf-Johann-Weg — Nordgrenze des Flurstücks 2615 der Gemarkung Schnelsen — Bundesautobahn Hamburg/Flensburg — Südgrenzen der Flurstücke 991, 992, 981, 979 bis 974 und 972 der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 319 und 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-12-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme des Schutzwalles — Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet am Graf-Johann-Weg sind im Erdgeschoß nur der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 973 und 974 kann eine andere Stellung der Baukörper zugelassen werden, wenn die Geschoßflächenzahl von 0,6 nicht überschritten wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 17 für den Geltungsbereich Jasminweg — Goldregenweg — Westgrenzen der Flurstücke 198 und 189 der Gemarkung Eidelstedt — Halstenbeker Weg — Zweigweg — Lohkampstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-12
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]