Der Bebauungsplan Bahrenfeld 9/Lurup 50 (11 Blätter) für den Geltungsbereich Notkestraße - über das Flurstück 3390 (Drögenkamp), Westgrenze des Flurstücks 3389, über das Flurstück 3390, Westgrenze des Flurstücks 3390, Südgrenzen der Flurstücke 3390, 346, 3431 und 354, Ostgrenze des Flurstücks 2086 der Gemarkung Groß Flottbek - Vorbeckweg - Flottbeker Drift - Südgrenze des Flurstücks 335, über das Flurstück 335, Südgrenzen der Flurstücke 336 und 337, Westgrenzen der Flurstücke 337 und 338, Südgrenze des Flurstücks 230, über das Flurstück 230, Südgrenzen der Flurstücke 230 und 2542 der Gemarkung Groß Flottbek - Stiefmütterchenweg - Nordgrenze des Flurstücks 218, Westgrenze des Flurstücks 220, über das Flurstück 3544 der Gemarkung Groß Flottbek - Blomkamp - Luruper Drift - Grandkuhlenweg - Kressenweg - Südgrenze des Flurstücks 3240, Ostgrenze des Flurstücks 1233 der Gemarkung Groß Flottbek, Südgrenzen der Flurstücke 1234 und 1238 der Gemarkung Osdorf - Flurstraße - Rugenbarg - Elbgaustraße - Westgrenze des Flurstücks 1063 der Gemarkung Lurup - Farnhornweg - Elbkamp - über das Flurstück 1757, Nordgrenze des Flurstücks 1757 der Gemarkung Bahrenfeld - Hellgrundweg - Farnhornstieg - Ostgrenze des Flurstücks 2798 der Gemarkung Bahrenfeld - Sylvesterallee - Schnackenburgallee - Nordgenzen der Flurstücke 3039, 2588 und 3039 der Gemarkung Ottensen - Ottensener Straße - Schnackenburgallee - Am Volkspark - über das Flurstück 3049 der Gemarkung Ottensen - Nansenstraße - Ostgrenze des Flurstücks 1769 der Gemarkung Bahrenfeld - Schulgartenweg - Ostgrenzen der Flurstücke 1772, 1773 und 1778 der Gemarkung Bahrenfeld - Kielkamp - Luruper Chaussee (Bezirk Altona, Ortsteile 215, 216 und 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Die oberirdischen Anlagen sind nur zulässig, sofern sie funktionell oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich sind.][§3 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215, 216, 219]
Der Bebauungsplan Wilstorf 13/Rönneburg 22 für den Geltungsbereich Rönneburger Straße — Höpenstraße — Jägerstraße — Radickestraße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1312, Südgrenze des Flurstücks 1311 der Gemarkung Wilstorf — Ostgrenze des Flurstücks 111, über die Flurstücke 111, 113, 114 und 115, Südgrenze des Flurstücks 115, über das Flurstück 554, West- und Nordgrenze des Flurstücks 554 der Gemarkung Rönneburg — Westgrenze des Flurstücks 1308 der Gemarkung Wilstorf — Radickestraße (Bezirk Harburg, Ortsteile 705 und 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-14
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind. Einzelhandelsbetriebe sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Versorgung der angrenzenden Wohngebiete dienen.][§2 Nr.2 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen; je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.3 | An der Jägerstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Geringfügige Abweichungen von Lage und Größe der Gemeinschaftsstandplätze für Müllgefäße und der Gemeinschaftstellplätze können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im Bereich von zweigeschossigen Wohngebietsausweisungen, die an befahrbaren Wohnwegen liegen, sind Stellplätze auch in Vorgärten zulässig; Garagen dürfen dort nicht errichtet werden.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind fensterlose Außenwände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, soweit sie von den Wohngebieten aus sichtbar sind.][§2 Nr.8 | Im Wohngebiet sind Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.][§2 Nr.9 | Im Kronenbereich der mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume und Strauchgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit die Bodenverhältnisse eine Versickerung des Wassers zulassen.][§2 Nr.12 | Werbeanlagen mit Neonlicht, die störend auf die umliegenden Wohngebiete einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705, 706]
Der Bebauungplan lserbrook 15 für den Geltungsbereich. lserbrooker Weg - Nordgrenzen der Flurstücke 1800, 159, 1492, 1491 und 160 der Gemarkung Sülldorf - Grimmstraße - Musäusstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 15 für das Plangebiet Berner Straße — Schierenberg — Bartiner Weg — Südwestgrenze des Flurstücks 2481 der Gemarkung Oldenfelde — Bahnanlagen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-02
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die Nutzung der Flurstücke 695, 696 und 2612 der Gemarkung Oldenfelde bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen für die zweigeschossigen Läden (L2g) betragen höchstens 7,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]