Der Bebauungsplan Wandsbek 42 für den Geltungsbereich Holzmühlenstraße — über das Flurstück 1245 der Gemarkung Hinschenfelde — Kedenburgstraße — Wandse — Ostgrenze des Flurstücks 2000 der Gemarkung Wandsbek — Ahrensburger Straße — Wandsbeker Zollstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-22
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Verbrauchermärkte unzulässig.][§2 Nr.2 | Das unter der Arkade festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der Bebauungsplan St. Georg 18 für den Geltungsbereich St. Georgs Kirchhof — Alstertwiete — An der Alster — Außenalster — An der Alster — Nordostgrenze des Flurstücks 155 der Gemarkung St. Georg-Nord — Koppel (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-10-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.
werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet an der Straße Alstertwiete sind Wohnungen oberhalb des sechsten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet an der Straße Alstertwiete auf den Flurstücken 109 bis 111, 113 und 155 der Gemarkung St. Georg-Nord ist das Staffelgeschoß ringsum um 1,5 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]
Der Bebauungsplan Bergstedt 9 für den Geltungsbereich Schäferredder — Lottbeker Weg — Ostgrenzen der Flurstücke 185 bis 188, Nordwest- und Ostgrenzen des Flurstücks 190 der Gemarkung Bergstedt — Bergstedter Chaussee — über das Flurstück 253, Ostgrenze des Flurstücks 1550 der Gemarkung Bergstedt — Vogtredder — Bergstedter Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-01
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksund Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl kann zugelassen werden, daß für den mit (a) gekennzeichneten Teil der Gemeinbedarfsfläche die Firsthöhe von 11,0 m auf 12,0 m und für den mit (b) gekennzeichneten Teil von 11,0 m auf 14,0 m erhöht wird, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 23 für den Geltungsbereich Georg-Wilhelm-Straße — Reinstorfweg — über die Flurstücke 2041 und 2040 der Gemarkung Wilhelmsburg — Remstorfweg — Mengestraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-24
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 5437 der Gemarkung Wilhelmsburg an den Reinstorfweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Horn 25 für das Plangebiet Horner Landstraße — Bauerbergweg — Südgrenzen der Flurstücke 328, 334, 333 und 326 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 321 der Gemarkung Horn-Marsch (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-13
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Gewerbegebiet sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 33 für den Geltungsbereich Hogenbrook — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1184, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1169, über das Flurstück 3718 bis zur Westgrenze dieses Flurstücks, über das Flurstück 2429 (Scharlbarg) zur Nordgrenze dieses Flurstücks, Nordgrenze des Flurstücks 1162 (Posteck), über die Flurstücke 1158, 1161 und 1162, Nordgrenzen der Flurstücke 430/117 und 429/117, über die Flurstücke 428/115, 950 (Cuxhavener Straße), 1226 (Rostweg), 1235 und 1233, Südostgrenzen der Flurstücke 4186 und 1201 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-12
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 35/Lemsahl-Mellingstedt 13 für den Geltungsbereich südöstlich der Straße Poppenbütteler Berg, zwischen Harksheider Straße und der Straße An der Alsterschleife (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 519 und 521) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Poppenbütteler Berg - Lemsahler Landstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 1881 und 941 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt - An der Alsterschleife - über das Flurstück 6555 der Gemarkung Poppenbüttel - Kupferhammer - Kramer-Kray-Weg - Jaspersdiek - Harksheider Straße - Auf der Koppel - Südgrenze des Flurstücks 6531, über die Flurstücke 6809 und 4088 (Harksheider Straße), Südgrenzen der Flurstücke 5826 und 3597 der Gemarkung Poppenbüttel - Ulzburger Straße - über das Flurstück 4088 (Harksheider Straße) der Gemarkung Poppenbüttel.
technHerstellDatum
2016-01-05
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestaltung der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind sonstige Gewerbebetriebe und Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in dem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Mischgebiet Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze und Garagen zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Tankstellen allgemein zulässig. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) und Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind innerhalb der überbaubaren Fläche Sporthallen, ein Vereinshaus und ein Umkleidegebäude zulässig. Auf der mit „(5)" bezeichneten Fläche für Sport- und Spielanlagen sind nur Gebäude mit Räumlichkeiten für sportliche Nutzungen (z.B. Gymnastik- und Fitness-räume) zulässig; Tennisplätze sind unzulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den mit „(4)" und „(5)" bezeichneten Flächen unzulässig. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen, soweit ihr Dach nicht als Parkdeck oder Terrasse genutzt wird.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | In den reinen und den allgemeinen Wohngebieten sind auf den privaten Grundstücksflächen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf dem Flurstück 4949 der Gemarkung Poppenbüttel sind die Gebäude auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Baugebiete jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben der Außenwände und der Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.13 | Für die Erschließung des Flurstücks 6729 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt. Die entlang der Straßen Ohlendieck und Jaspersdiek festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks kann zur Erschließung der anliegenden Flurstücke unterbrochen werden.][§2 Nr.14 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind nur untergeordnete Gebäude bis zu einer Größe von 10 m² Grundfläche zulässig.][§2 Nr.15 | Im reinen Wohngebiet an der Straße Jaspersdiek und in den allgemeinen Wohngebieten an den Straßen An der Alsterschleife, Poppenbütteler Berg und Harksheider Straße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, im Kerngebiet und Mischgebiet an der Harksheider Straße die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum, auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Pflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Zu pflanzende großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels und des Stauwassers fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.19 | Die im Gewerbegebiet festgesetzte Schutzwand ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519, 521]
[§2 Nr.1 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Grünfläche am Osterkamp sind innerhalb der überbaubaren Fläche eine Mehrzwecksporthalle und ein Vereinshaus zulässig. An den Außenwänden der Gebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche am Holstenhofweg ist der Bau eines eingeschossigen Umkleidegebäudes zulässig. Weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den Sportanlagenflächen nicht zulässig.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets sind weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, den öffentlichen Weg zu erhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Gebäude im reinen Wohngebiet sind in hellem Putz auszuführen oder mit rotem bis rotbuntem Klinker zu verblenden. Für einzelne Architekturteile (z. B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Materialien vorherrschend bleibt.][§2 Nr.5 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken aus Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenanpflanzungen zulässig.][§2 Nr.6 | Stellplatzanlagen sind mit einer mindestens 1,5 m hohen Hecke zu umfassen. Für je vier Stellplätze ist ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen. Tiefgaragenzufahrten und Zufahrten zu den Flächen für oberirdische Stellplätze sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Baufläche ist im Übergangsbereich zur Parkanlage je 15 m Fassadenlänge ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Außenwände von Gebäuden auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets, deren Fenster- und Türanteil unter 10 v.H. der Wandfläche liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist eine naturnahe Wiese anzulegen und zu 30 v.H. mit Bäumen zu bepflanzen. Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird diese Fläche der mit „(A)" bezeicheten Fläche des reinen Wohngebiets zugeordnet.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 130
für das Gebiet zwischen Spitzbergenweg und Wildschwanbrook
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Spitzbergenweg – Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks
4306, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5930, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2633 der Gemarkung Meiendorf –
Wildschwanbrook.
technHerstellDatum
2018-10-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Teilgebieten „WE 1“ und „WE 2“ des Vorhabengebiets
„Wohnen und Einzelhandel“ sind im Sockel
Einzelhandelsbetriebe
und zugehörige Lagerflächen und
Nebenanlagen zulässig. In dem Teilgebiet „WE 1“ ist ein
Lebensmittelverbrauchermarkt mit höchstens 2400 m²
Verkaufsfläche und eine Bäckerei zulässig. In dem Teilgebiet
„WE 2“ ist ein Drogeriemarkt mit höchstens 500 m²
Verkaufsfläche zulässig. In den Teilgebieten „WE 1“ und
„WE 2“ sind in den Geschossen über dem Sockel Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.2 | In den Teilgebieten des Vorhabengebiets „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment
aufweisen. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind: a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In den Teilgebieten der Vorhabengebiete „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind zentrenrelevante Randsortimente
auf höchstens 10 vom Hundert der Verkaufsfläche
zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind:
a) medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
b) zoologischer Bedarf,
c) Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e) Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m) Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o) Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q) Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör
und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w) Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder inklusive Zubehör.][§2 Nr.4 | In dem Teilgebiet „WE 3“ sind im Erdgeschoss des Sockels
Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe jeweils
einschließlich der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. Im ersten Obergeschoss des Sockels sind
nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
Arztpraxen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen
sowie Räume für freie Berufe jeweils einschließlich
der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. In den Geschossen über dem Sockel sind Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.5 | In den Teilgebieten „WE 4“ und „WE 5” sind im Erdgeschoss
des Sockels und im ersten Obergeschoss des Sockels
Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen, Sanitärund Sanitärund
Aufenthaltsräume sowie den Wohnungen dienende
Nebenräume zulässig. In den Geschossen über dem Sockel
sind Wohnungen sowie Räume für freie Berufe zulässig. In
dem Teilgebiet „WE 5“ sind im Erdgeschoss des Sockels
und im ersten Obergeschoss des Sockels darüber hinaus
auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht
störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.6 | In dem Teilgebiet „MI 1“ sind Einzelhandelsbetriebe nur
im Erdgeschoss zulässig. Die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung
im Teilgebiet „MI 1“ ist erst zulässig, wenn die
im Teilgebiet „MI 2“ bestehende Einzelhandelsnutzung
vollständig aufgegeben ist. In dem Teilgebiet „MI 2“ sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Änderungen und
Erneuerungen der betrieblichen Anlagen der im Teilgebiet
„MI 2“ bestehenden Einzelhandelsnutzung können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig.][§2 Nr.9 | In den gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den
übrigen Teilen des Mischgebietes werden Ausnahmen für
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des
Gebiets dienende Läden unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | In der mit „(k)“ bezeichneten Fläche der Fläche für den
Gemeinbedarf ist nur ein Kirchturm zulässig.][§2 Nr.13 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche
für den Gemeinbedarf können Überschreitungen der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4 m und für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,2 m
zulässig.][§2 Nr.15 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im allgemeinen
Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf
sind Stellplätze und Tiefgaragen ausschließlich auf
den jeweils dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet können Tiefgaragen und Stellplätze auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen
Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten
wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist für alle Außenwände bis zur Höhe von
6,5 m über Gelände Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.19 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.20 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist an den durch Baulinien festgesetzten Fassaden
entlang des Spitzbergenwegs und entlang der mit
„(a)“ bezeichneten Fassade am Wildschwanbrook durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.21 | In den mit „(y)“ bezeichneten Bereichen sind auf den
gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen
werden.][§2 Nr.22 | Im Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der
Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.23 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ sind
Dachflächen mit Ausnahme der mit „(z)“ bezeichneten
Flächen, soweit sie nicht zur Belichtung, für Terrassen und
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet „Einzelhandel
und Wohnen“ sind die Dachflächen der mit „(z)“
bezeichneten Flächen, soweit sie nicht für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche,
Zuwegungen, Fahrradstellplätze
oder technische Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. In mit Bäumen
bepflanzten Bereichen muss die Substratstärke mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.24 | In den mit „(x)“ bezeichneten Bereichen sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden bis zu einer Höhe von 6,5 m
über Gelände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.25 | Für An- und Ersatzpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Billstedt 32 für den Geltungsbereich Bille — Westgrenze des Flurstücks 1162 der Gemarkung Schiffbek — Billstedter Hauptstraße — über die Flurstücke 1132 bis 1129, 1127 bis 1125, 1123 und 1122 der Gemarkung Schiffbek, Westgrenzen der Flurstücke 725 und 726 der Gemarkung Kirchsteinbek — Korverweg — Schöfferstieg — Kapellenstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 730 und 729 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — Ostgrenze des Flurstücks 720 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Weg — Ostgrenze des Flurstücks 688, über das Flurstück 687 der Gemarkung Kirchsteinbek — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-12
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.2 | Auf dem Flurstück 1057 der Gemarkung Schiffbek sind Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt hamburg|Ortsteil: 131]