Der Bebauungsplan Jenfeld 13 für den Geltungsbereich Bekkampsweg — Bekkamp — über die Flurstücke 244 und 243, Nord- und Ostgrenzen des Flurstücks 243, Ostgrenzen der Flurstücke 244 und 245, Südgrenzen der Flurstücke 245, 1928 und 1927 der Gemarkung Jenfeld — Oppelner Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-13
texte
[§2 | Außer den im Plan ausgewiesenen Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409]
[§1 | § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitung erhält folgende Fassung: „Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:".
2. Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1.
3. Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt:
„2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als „Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Osdorf 39 für den Geltungsbereich
Südlich Osdorfer Landstraße zwischen Langelohstraße und Julius-Brecht-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festge¬legt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Langelohstraße - Westgrenzen der Flurstücke 2086 und 3133, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1732 der Gemarkung Osdorf - Langelohstraße - Osdorfer Landstraße - Julius-Brecht-Straße - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2749 der Gemarkung Groß Flottbek - Ostgrenze des Flurstücks 3696, Südgrenzen der Flurstücke 2206 und 2185, über das Flurstück 2204 (Püttkuhl), Südgrenzen der Flurstücke 4233 und 4232 der Gemarkung Osdorf - Vogt-Groth-Weg - Südgrenzen der Flurstücke 2101 und 2548 bis 2550 der Gemarkung Osdorf - Tönninger Weg.
technHerstellDatum
2015-08-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebietes südlich der Osdorfer Landstraße sind die Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von 38 Grad auszubilden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen nur in Tiefgaragen anzuordnen.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebietes beiderseits der Straße Püttkuhl sind nur Gartenbaubetriebe zulässig; außerdem dürfen auf den Flächen östlich der Straße Püttkuhl/nördlich der Parkanlage bis zu 500 m2 Geschoßfläche für Wohnungen verwendet werden.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet entlang der Osdorfer Landstraße sowie auf den Flurstücken 1732 und 4965 der Gemarkung Osdorf sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ferner sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Fuhrunternehmen und Speditionen), Lagerplätze und Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind im Bereich der Erschließungsstraße notwendige Zufahrten über die mit einem Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen belegten Flächen zulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind die zum Garstedter Weg und zum Einmündungsbereich der Erschließungsstraße orientierten Außenwände der Gebäude mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen, die nach Richtung, Größe oder Höhenlage zum Garstedter Weg hin ausgerichtet sind, unzulässig. Werbeanlagen sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Gewerbegebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind fensterlose und zur Wohnbebauung orientierte Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 2 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12² m anzulegen.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen; bei Anpflanzung von Bäumen muß die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen; davon sind 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 200 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind die Vorgartenflächen mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Je 25 m Grundstücksbreite ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Als Begrenzung zu den Nachbargrundstücken und im Vorgartenbereich sind nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | In den Gewerbegebieten sind die Dächer extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | In den Gewerbegebieten sind Stellplätze und Fahrwege in wasserundurchlässigem Aufbau herzurichten.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit „( 1)" bezeichneten Fläche ist ein 7,5 m breiter Knicksaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern und einzelnen Bäumen herzustellen. Daneben ist ein 7,5 m breiter Gras- und Krautstreifen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche sind dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit „(3)" und „(4)" bezeichneten Flächen ist ein 6 m breiter Waldsaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern herzustellen. Daneben sind ein 9 m breiter Gras- und Krautstreifen und zwei Wiesen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 16 für den Geltungsbereich östlich Steilshooper Straße/beiderseits Elligersweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 428) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Steilshooper Straße — Elligersweg — Westgrenzen der Flurstücke 5432 und 5156, Nordgrenzen der Flurstücke 5156 und 5528 der Gemarkung Barmbek — Seebek — Middendorfstraße — Dieselstraße — über das Flurstück 96 der Gemarkung Barmbek — Langenfort.
technHerstellDatum
2014-04-02
texte
[§2 Nr.1 | In den viergeschossigen Wohngebieten werden Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den viergeschossigen Wohngebieten sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Die auf der Tiefgarage gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind für jede 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger oder zwei kleinkronige standortgerechte einheimische Laubbäume zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Mindestens 20 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Hecke entlang der Steilshooper Straße und des Elligerswegs ist zu erhalten. Durchbrechungen der Hecke durch Zuwegungen und Zufahrten können zugelassen werden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der geschlossene Charakter und der Umfang der Hecke erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen durch einheimische Arten vorzunehmen. Dabei sind für Bäume großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden zu verwenden. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428]