Der Bebauungsplan Rissen 51 für den Geltungsbereich zwischen Iserbarg, Sülldorfer Brooksweg und Herwigredder (Bezirk Altona, Ortsteil 227) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Iserbarg, Sülldorfer Brooksweg und Herwigredder der Gemarkung Rissen.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,35 für private Erschließungsstraßen und Wege, Stellplätze und Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,65 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Außerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt 30 von Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf entlang des Sülldorfer Brooksweges sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | Auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens 35 Bäume und auf den privaten Grünflächen mindestens 13 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.7 | In den reinen Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.][§2 Nr.8 | Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.9 | Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschirmen und mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sowie Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 18 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 20 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche sind Flachdächer sowie Satteldächer und Pultdächer mit einer Neigung bis maximal 35 Grad zulässig und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Die zu begrünende Fläche muss mindestens 50 v. H. der Dachfläche betragen.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende großkronige Bäume auf den Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von 16 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.][§2 Nr.14 | In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | In den reinen Wohngebieten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind zur Umgebung und zum Baumbestand hin abzuschirmen.][§2 Nr.16 | An neu errichteten Gebäuden oder an zu erhaltenden Bäumen auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens drei Gartenrotschwanz-Nistkästen, drei Grauschnäpper-Nistkästen, drei Sperlingskoloniekästen sowie sechs Fledermausspaltkästen in fachlich geeigneter Weise an artenschutzfachlich geeigneten Stellen anzubringen und für die Bestandsdauer der Wohngebäude zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Zum Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft wird der mit „Z“ bezeichneten Fläche die ebenfalls mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 5851 der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.][§2 Nr.18 | Für die Dacheindeckung in der mit „WR 2“ bezeichneten Fläche sind nur unglasierte Dachpfannen, Naturschiefer oder Reetdächer zulässig.][§2 Nr.19 | Auf der mit „WR 2“ bezeichneten Fläche müssen die Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen können für Mansarddächer, Gauben und sonstige untergeordnete Dachteile ausnahmsweise zugelassen werden. Die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 227]
Der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 11 für den Geltungsbereich zwischen Kupferteich/Mellingbek, Eichelhäherkamp und Lemsahler Landstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eichelhäherkamp — Lemsahler Landstraße — An der Alsterschleife — Südgrenzen der Flurstücke 1877, 1875, 1874 und 1873 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt — Lemsahler Landstraße — Gemarkungsgrenze — über die Flurstücke 6323, 6324 und 6322 der Gemarkung Poppenbüttel — Gemarkungsgrenze — Westgrenzen der Flurstücke 2808 und 966 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
technHerstellDatum
2016-01-11
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | Das Sondergebiet „Einrichtungen des Golf- und Reitsports" dient der Unterbringung baulicher Anlagen des Golfsports und eines Reiterhofes sowie der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen, Stellplätze und notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Für die mit „(C)" bezeichnete Fläche:
a) Innerhalb der Baugrenzen sind ein Gebäude zum Unterstellen für Golfsportgeräte und -maschinen, ein Hotel mit Restaurations- und Konferenzräumen, Fitneß- und Sporteinrichtungen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sowie Stallungen und Einrichtungen für einen Reiterhof zulässig. Außerhalb der Baugrenzen dürfen zwei nicht überdachte Tennisplätze angelegt werden.
b) Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.
c) Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.
d) Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 25 Grad und 45 Grad auszubilden; es sind ziegelrote Dachpfannen zu verwenden. Die Dächer von eingeschossigen Gebäudeteilen können als Flachdächer ausgebildet werden.
e) Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Treppenhäuser und Vordächer bis zu 3 m sowie durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 2 m zugelassen werden.
f) Entlang der Zufahrt zum Hotel sind mindestens 14 großkronige Bäume zu pflanzen, die einen Stammumfang von mindestens 25 cm bis 30 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen.
g) Die im Plan festgesetzte Grundfläche kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) um 115% überschritten werden.][§2 Nr.2.2 | Das Sondergebiet „Einrichtungen des Golf- und Reitsports" dient der Unterbringung baulicher Anlagen des Golfsports und eines Reiterhofes sowie der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen, Stellplätze und notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Für die mit „(B)" bezeichnete Fläche:
a) Zulässig ist die Errichtung einer Reithalle.
b) Das Dach der Reithalle ist als Satteldach mit einer Neigung von maximal 30 Grad auszubilden. Es sollen ziegelrote Dachpfannen verwendet werden.
c) Die Giebelwände der Reithalle sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.3.1 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Ballfangzäune sowie Einfriedigungen aus Maschendraht sind mit Bäumen und Sträuchern abzupflanzen.][§2 Nr.3.2 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind nur bis maximal 1 m zulässig.][§2 Nr.3.3 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Drainagewasser ist vor Einleitung in Oberflächengewässer mittels eines Sumpfbeetes vorzureinigen.][§2 Nr.3.4 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Die Anwendung von Düngemitteln außerhalb der Spielflächen ist unzulässig.][§2 Nr.3.5 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Maßnahmen, die eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirken, sind unzulässig.][§2 Nr.3.6 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Der Anteil der naturnahen Flächen muß mindestens 60% betragen. Die Flächen sind untereinander zu verbinden. Die Breite der Spielbahnen darf im Durchschnitt 40 m nicht überschreiten.][§2 Nr.3.7 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Es sind mindestens fünf ökologische Ruhezonen mit einer Mindestgröße von 1 ha und einer Mindestbreite von 50 m anzulegen.][§2 Nr.3.8 | Auf der privaten Grünfläche „Golfsport" sind nur die für das Gesamtprojekt notwendigen Spiel- und Sportflächen einschließlich der Spielbahnen und der stationären baulichen Anlagen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzfläche am Ödenweg unzulässig. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Gewässer sind einschließlich eines durchschnittlich 10 m, jedoch mindestens 5 m breiten Schutzstreifens naturnah anzulegen und zu entwickeln.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grünflächen „Reitsport" sind Reit- und Fahrwege, Reitplätze sowie Weideflächen zulässig. Stellplätze sind mit Ausnahme der festgesetzten Parkplatzflächen an der Kobberdiekskoppel unzulässig. Bauliche Anlagen des Hochbaues werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind als Einfriedigungen von Grundstücken nur Hecken oder Knickwälle zulässig.][§2 Nr.6 | Entlang der Lemsahler Landstraße sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß füir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche kann die im Plan festgesetzte Grundfläche von 350 m für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um 100% überschritten werden.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist je 4 Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Diese Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm bis 25 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen. Stellplatzanlagen sind durch Hecken zusätzlich zu gliedern.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für die in der Planzeichnung umgrenzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | Für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm in einer Höhe von 1m über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Die Wallhecken (Knicks) sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle 8 bis 15 Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 bis 40 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Betonierung oder Asphaltierung sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt; ausgenommen hiervon sind die Spielflächen auf den privaten Grünflächen „Golfsport".][§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(G)" bezeichneten Fläche ist eine feuchte Senke wiederherzustellen.][§2 Nr.14.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „(H)" bezeichnete Fläche ist als extensives Grünland zu erhalten und zu entwickeln. Eine Beweidung sowie maschinelle Bearbeitung zwischen dem 15. März und dem 15. August ist unzulässig.][§2 Nr.14.3 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Die mit „(I)" bezeichnete Fläche ist als Feuchtwald mit belichteten Abschnitten zur Förderung von Röhricht und typischer Moorvegetation zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.14.4 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(K)" bezeichneten Waldfläche sind ausreichend große Lichtungen zu erhalten.][§2 Nr.14.5 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten nachstehende Festsetzungen:
Auf der mit „(L)" bezeichneten Fläche ist der Wald so zu pflegen und zu entwickeln, daß Lichtungen sowie Durchblicke zum Kupferteich erhalten bleiben. Die Ufer des Kupferteiches sind naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.15 | Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 30), wird im südöstlichen Bereich des Flurstücks 2817 aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521]
Der Bebauungsplan Groß Borstel 14 fiir den Geltungsbereich nördlich Oberhauptstraße / südlich Weg beim Jäger (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Weg beim Jäger — über das Flurstück 2070 der Gemarkung Groß Borstel — über das Flurstück 2373 der Gemarkung Fuhlsbüttel — über die Flurstücke 1978 und 1971 der Gemarkung Groß Borstel — Weg beim Jäger — Ost- und Westgrenze des Flurstücks 294 der Gemarkung Groß Borstel.
technHerstellDatum
2014-04-22
texte
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Gewerbegebieten kann die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 insgesamt bis zu der Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden, wenn eine Dachbegrünung um das Maß der Überschreitung innerhalb der mit „(a)" bezeichneten Fläche hergestellt wird.][§2 Nr.3 | In dem mit „(a) bezeichneten Gewerbegebiet sind in einer Tiefe von 60 m parallel zum Weg beim Jäger Abgrabungen bis zu 6 m unterhalb der festgesetzten Straßenhöhe von 18,3 m zulässig.][§2 Nr.4 | In den mit 10 m Tiefe ausgewiesenen Vorgärten der Gewerbegebiete können in bis zu 5 m Tiefe Stellplätze angelegt werden, wenn dabei 20 vom Hundert der Grundstücksbreite nicht überschritten werden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind auf den nicht überbaubaren Flächen dichtwachsende einheimische Bäume und Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind die zur Parkanlage gerichteten fensterlosen Fassaden und Außenwände von baulichen Anlagen, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | In den mit „(b)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Gewerbegebieten sind die Dachflächen von Gebäuden zu begrünen. Das Niederschlagswasser dieser Dachflächen soll dem in der angrenzenden Parkanlage geführten Graben zugeleitet werden.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22 Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.10 | Das in den Gewerbegebieten auf den Straßen- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist zusammen mit dem Schmutzwasser in das öffentliche Schmutzwassersiel einzuleiten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungplan Lemsahl-Mellingstedt 5 für den Geltungsbereich Lemsahler Landstraße zwischen Kuhredder und Eichelhäherkamp einschließlich von Teilen angrenzender Flurstücke und der Flurstücke 1271 bis 1273 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 1 für den Geltungsbereich Rosenbrook — Alsterkrugchaussee— Wilhelm- Metzger-Straße — Bebelallee — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Für das Gebiet zwischen Orchideenstieg, Alsterkrugchaussee, Wilhelm-Metzger-Straße, Alster und Deelböge werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 10 für das Plangebiet Am Pulverhof — Rahlstedter Weg — Scharbeutzer Straße — Birkenallee — Bahnanlagen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-02
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise — außer im eingeschossigen Wohngebiet an der Scharbeutzer Straße —- sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Soweit keine Garagen unter Erdgleiche festgesetzt sind, sind sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]