[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten entlang der Straßen Poßmoorweg, Heidberg, Dorotheenstraße und Moorfuhrtweg sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 2671, 2792 und 2794 der Gemarkung Winterhude umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]
Der Bebauungsplan Langenhorn 4 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Am Ochsenzoll — Querpfad — Stockflethweg — Ostgrenze des Flurstücks 2979 der Gemarkung Langenhorn — Bahnanlagen — Foßberger Moor — Fibigerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-13
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 526, 1227 und 1226 der Gemarkung Langenhorn an die Fibigerstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet auf den Flurstücken 1224 und 1193 der Gemarkung Langenhorn sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Bergedorf 45 für den Geltungsbereich Hermann-Distel-Straße — Dreieichenweg — Elisabeth-Thomann-Weg — Reinbeker Weg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 für den
Geltungsbereich nördlich der Bundesautobahn A 25 zwischen
Schleusengraben und der Straße Curslacker Neuer Deich
(Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603 und 604) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Neuer Deich – Südwestgrenzen der Flurstücke
4777 und 4775 der Gemarkung Bergedorf, Südwestgrenzen der
Flurstücke 2191 und 2196, über das Flurstück 930 der Gemarkung
Curslack–Schleusengraben – Nordgrenzen der Flurstücke
4851, 4842 und 5030, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
4819 der Gemarkung Bergedorf.
technHerstellDatum
2017-11-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise
ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben
die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente
sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante
Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche
umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste
gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Stadt- und Landschaftsplanung).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten
sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am
Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich)
angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden
kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.][§2 Nr.4 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe
unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe
nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung
in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),
zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden
sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV
nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit:
„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung
§ 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind
zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen
werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer
technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung
von Störfallen oder zur Begrenzung derer
Auswirkungen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind
bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und
innerhalb der mit „(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur
bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche
zulässig. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Grünflächen
sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von
8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise
können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richtfunkverbindungen
zu erwarten sind.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und
Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen
und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.][§2 Nr.11 | Kraftfahrzeugstellplätze in Vorgärten sind unzulässig.
Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse
nicht anzurechnen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig
sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen.
Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht
sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der
Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu
100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn
A 25 unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sondergebiet
sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen
die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek,
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom
Dezember 2006 nicht überschreiten.
Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts
GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45
GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in
dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die von dem mit „O1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme
des Sondergebiets und des mit „GE 1“ bezeichneten
Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um
folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent
Abgrenzung des Sektors tags nachts
21 Grad/72 Grad . . . . . . . . .2 5
72 Grad/107 Grad . . . . . . . 5 10
107 Grad/246 Grad . . . . . . 5 18
246 Grad/8 Grad . . . . . . . . 2 5
Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im
Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.14 | Zum Schutz der Außenwohnbereiche im allgemeinen
Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist dort bis
zur Herstellung der lärmschutzwirksamen Bebauung das
Wohnen unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet
sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den
Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor
Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im
Sondergebiet sind Aufenthaltsräume – insbesondere
Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausenund
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen;
soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den
Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen
an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die
Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein
zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen
und Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise
Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit
sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Grünflächen sind
Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen
mit Ausnahme von Wegen unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der
mit „Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen
sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit
dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen
in Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu erhalten.][§2 Nr.24 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und
Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.26 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.27 | Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu
erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydraulische
Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem
nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen,
die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel Anlegestellen)
zugelassen werden.][§2 Nr.28 | In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind
Außenleuchten nur in Form von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen
Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie
geringstmöglich in Grün- und Wasserflächen einwirken.][§2 Nr.29 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten
Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H.
der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten
Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein
bekiestes Dach anzulegen.][§2 Nr.30 | Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit
Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen
und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt
nach § 30 BNatSchG, wird den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung,
Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teilweise)
und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teilweise)
des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.31 | Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten
Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für
den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche
zugeordnet.][§2 Nr.32 | Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44
Absatz 5 BNatSchG werden den mit „Z “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Eppendorf 2 für das Gebiet Münsterstraße - Osterfeldstraße - Frickestraße - Kegelhofstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 3532, 3537 und 3538 der Gemarkung Eppendorf und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen der Gebiete unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden in den übrigen Teilen der Gebiete ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Kern- und Gewerbegebiet sind Aufenthaltsräume in Staffel- und Dachgeschossen auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets werden die Luftgeschosse als Vollgeschosse mitgezählt.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten an der Osterfeldstraße sowie in den Einmündungsbereichen der Frickestraße und der Münsterstraße sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Misch- und Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewand ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind bei Gebäuden und Gebäudeteilen bis zu zwei Vollgeschossen Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen in den Wohn- und Mischgebieten sind die Stellplatz-, Wege- und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der zu bepflanzenden Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Mischgebieten sowie im Kern- und Gewerbegebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; es sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche auf dem Flurstück 3534 der Gemarkung Eppendorf ist ein Überdeckungsmaß von mindestens 60 cm vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit dichtwachsenden Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.19 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 2354 und 2356 der Gemarkung Eppendorf umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke- und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Kirchwerder 22 für das Gebiet der mittleren Heinrich-Osterath-Straße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 7449, über das Flurstück 6611 (Heinrich-Osterath-Straße), Nordwestgrenze des Flurstücks 6603 der Gemarkung Kirchwerder - Gose-Elbe - Ostgrenze des Flurstücks 6850 der Gemarkung Kirchwerder - Heinrich-Osterath-Straße - Südost- und Südgrenzen des Flurstücks 7120, Südostgrenze des Flurstücks 7931, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 8562, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 8563 der Gemarkung Kirchwerder - Durchdeich - Südwestgrenzen der Flurstücke 85, 6856 und 4592, Nordwestgrenze des Flurstücks 4592, über das Flurstück 81, Südwestgrenzen der Flurstücke 6990 und 6988, Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 6910, über das Flurstück 8977, Südwest- und Südgrenze des Flurstücks 8977, Südostgrenze des Flurstücks 6898, über das Flurstück 6898, Südostgrenze des Flurstücks 6908, über das Flurstück 6908, Nordwestgrenze des Flurstücks 6908, über die Flurstücke 6907 und 6911, Südostgrenzen der Flurstücke 8657 und 8656, über die Flurstücke 8656 und 7703, Südgrenze des Flurstücks 6609, über die Flurstücke 6811, 7491, 6612 und 7449 der Gemarkung Kirchwerder.
technHerstellDatum
2017-04-05
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Ausnahme von Wohngebäuden und Wohnungen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den mit „(b)" bezeichneten Dorfgebieten sind nur Nebenanlagen für Wohnnutzungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,1 sowie bauliche Anlagen, die Gartenbau- oder Gewerbebetrieben dienen, wie zum Beispiel Lagerhallen, Werkstattgebäude, Maschinenhallen und Stellplatzanlagen mit Ausnahme von Wohnungen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(c)" bezeichneten Dorfgebiet sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Wassersport dienen, jedoch keine Gebäude.][§2 Nr.5 | Auf der als „Bootslagerung" festgesetzten Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur bauliche Anlagen zum Lagern von Booten zulässig. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis für den Anschluss der Fläche für den besonderen Nutzungszweck - Bootslagerung - (Flurstück 7580 der Gemarkung Kirchwerder) an die Heinrich-Osterath-Straße sowie an die Gose-Elbe eine Zu- und Abfahrt anzulegen. Geringfügige Abweichungen von der Lage können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf der mit „(bw)" bezeichneten Fläche ist außerdem ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche bis zu 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.][§2 Nr.7 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen. Auf Flächen, die höher als 2 m über NN liegen, sind für Wohngebäude Geländeaufhöhungen bis 0,4 m zulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.9 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Wohngebäuden darf 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.11 | Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk, mit weißem oder braunem Holz oder in Kombination beider Materialien auszuführen; für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzfassaden zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.12 | Das anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch in das offene Entwässerungssystem abzuleiten. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden, mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen großkronigen Bäumen vorzunehmen.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als Sukzessionsfläche der natürlichen Vegetation zu überlassen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]