Der Bebauungsplan Nienstedten 7 für das Plangebiet Elbchaussee - Westgrenze des Flurstücks 933 der Gemarkung Nienstedten - Rupertistraße - Nienstedtener Straße - Nienstedtener Marktplatz - Schulkamp - Theresenweg - Newmans Park - Sieberlingstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | [Durch Nienstedten 14 aufgehoben:] Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | [Durch Nienstedten 14 aufgehoben:] Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | [Durch Nienstedten 14 aufgehoben:] Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen worden.][§2 Nr.4 | [Durch Nienstedten 14 aufgehoben:] Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | [Durch Nienstedten 14 aufgehoben:] Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellfläche an der Sieberlingstraße dient auch zur Erfüllung dieser Verpflichtungen für das Flurstück 795 der Gemarkung Nienstedten. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot umrandeten Gebäude.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan Hoheluft-Ost 6 für den Geltungsbereich Löwenstraße von Eppendorfer Weg bis Lehmweg einschließlich südlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Eppendorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 401) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-17
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 401]
Der Bebauungsplan Eppendorf 4 für das Gebiet zwischen
der Martinistraße und der Schedestraße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Martinistraße – Frickestraße – Schedestraße – Tarpenbekstraße.
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen für gemeinschaftlich genutzte Terrassen (zum Beispiel Seniorenanlage, Stiftsgebäude, zum Beispiel die Gastronomiefläche des Kulturhauses Eppendorf e. V.) ist bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet im Eckbereich Martinistraße/Frickestraße ist vor der ehemaligen Krankenhausfassade Richtung Martinistraße eine Überschreitung der Baugrenze für eine Terrassenanlage bis zu einer Tiefe von 8 m zulässig.][§2 Nr.6 | In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind die Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Oberirdische
Behindertenstellplätze sind zulässig. Auf dem Flurstück 1154 der Gemarkung Eppendorf sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der ausgewiesenen Fläche für Tiefgaragen der Tiefgaragenzufahrt an der Frickestraße zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.8 | In dem mit „(c)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.9 | Die auf der Fläche für Gemeinbedarf Kindertagesstätte festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.10 | Oberirdisch sind Stellplätze nur zulässig unter Berücksichtigung des Baumbestandes und wenn sie sich in die Gartengestaltung einfügen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 403]
Der Bebauungsplan Billstedt 59 für den Geltungsbereich Öjendorfer Weg — Nordgrenze des Flurstücks 744 der Gemarkung Schiffbek — Jenfelder Bach — Glinder Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-18
texte
[§2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Lurup 59 für den Geltungsbereich zwischen Ueckerstraße und Franzosenkoppel (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Franzosenkoppel – Ueckerstraße – Nordostgrenzen der Flurstücke 5017 (alt: 1980, 968 bis 970), 4782 (alt: 971), 4784 (alt: 972), 5020 (alt: 973 bis 975), 4898 (alt: 975), 976, 4899, 4901 (alt: 977), 4904 (alt: 978), 4906 (alt: 979), 4798 (alt: 980), 4800 (alt: 981), 5022 (alt: 982 bis 984, 986), 4917 und 4854 (alt: 986), Südostgrenzen der Flurstücke 4854 (alt: 986), 4812 und 4921 (alt: 3668) der Gemarkung Lurup.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.2 | Entlang der Straßenverkehrsflächen sind in den Wohngebieten als Einfriedigungen nur Hecken, Strauchanpflanzungen oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.3 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.5 | Außenwände von Garagen und baulichen Nebengebäuden sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Flachdächer oder flachgeneigte Dächer von Nebengebäuden wie Garagen und Carports sind mit einem mindestens 4 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Grundstücken die Flurstücke 913 und 971 der Gemarkung Osdorf zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Stellingen 44 für den Geltungsbereich Hagenbeckstraße — Brehmweg — Lenzweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-01-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]