Wandse - Bei der Hopfenkarre - Ahrensburger Straße
technHerstellDatum
2016-05-26
texte
[Nr. 2.6 | Die bei der Garage unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 31 für den Geltungsbereich Müssenredder — Gemarkungsgrenze Hummelsbüttel/Poppenbüttel — über das Flurstück 4336 der Gemarkung Hummelsbüttel — Tegelsbarg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-10
texte
[§2 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke unter Ausschluß flüssiger und fester Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§3 Nr.1 | Für die Wohnbebauung gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die zwei- bis viergeschossigen Baukörper sind architektonisch durch Vor- und Rücksprünge sowie durch Loggien oder Balkone zu gliedern und in ihrem Erscheinungsbild an das Bauwerk Müssenredder 114 bis 122 anzupassen. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser kann bis zu 3 m, durch Terrassen und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§3 Nr.2 | Für die Wohnbebauung gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den mit (a) gekennzeichneten Stellplatzflächen sind Holzpergolen zu errichten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Langenhorn 48 für den Geltungsbereich Kortenkamp zwischen Willersweg und Olenland mit südlich angrenzenden Flurstücksteilen und Verlängerung Kortenkamp über die Flurstücke 281 und 303 der Gemarkung Langenhorn bis Raakmoorgraben — Weg Flurstück 685 mit angrenzenden Flurstücksteilen und Verlängerung über die Flurstücke 311 bis 314 der Gemarkung Langenhorn bis Kortenkamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-02
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1) 5,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der Bebauungsplan Neuengamme 8 für den Geltungsbereich Neuengammer Hausdeich Mitte/West (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dove-Elbe - Ostgrenze des Flurstücks 3831 - Ostgrenze des Flurstücks 163 (Neuengammer Hausdeich) - Ostgrenze des Flurstücks 3832 - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 229 - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3833 - Südgrenze des Flurstücks 2382 - über das Flurstück 223 - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4685 - über das Flurstück 4684 - Südgrenze des Flurstück 209 - über das Flurstück 4381 - Westgrenze des Flurstücks 4381 - über das Flurstück 191 - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3736 - über das Flurstück 2823 (Neuengammer Hausdeich) - Westgrenze des Flurstücks 3739 der Gemarkung Neuengamme.
technHerstellDatum
2017-03-23
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn eine bauordnungsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den mit „(b)" gekennzeichneten Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen mit einer Grundflächenzahl bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist jeweils nur ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche von 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen innerhalb der mit „(bw)" bezeichneten Flächen jeweils auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.][§2 Nr.5 | Auf der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen mit Ausnahme von Geh- und Fahrwegen unzulässig.][§2 Nr.6 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen. Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.7 | In den Dorfgebieten darf die Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.9 | Die Fassaden von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden ist Putz oder Holzverblendung zulässig. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Terrassen, Wintergärten und Sichtschutzwände ist bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Außenwände von Gebäuden deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- beziehungsweise Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dies gilt nicht für Wohngebäude.][§2 Nr.13 | Je Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U" bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O" bezeichneten Flächen sind mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich nach dem 1. Juli zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichnete Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen.][§2 Nr.16.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB" bezeichnete geschlossene Gehölzpflanzung ist als artenreicher gestufter Bestand von Feldgehölzen zu erhalten.][§2 Nr.17 | Das anfallende Oberflächenwasser ist den Sielgräben beziehungsweise über offene Entwässerungsgräben der Dove-Elbe zuzuführen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 606]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 22/Winterhude 22 für
den Geltungsbereich nördlich der Hebebrandstraße, westlich
der Gleise der S-Bahn-Linie S1 und östlich der U-Bahn-Linie
U1 (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407 und 408) wird festgestellt.
kommentar
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich gem. § 12 Abs. 3 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. S. 698), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1303) des Verkehrsflughafens Hamburg Airport. Die untere Begrenzung dieses Schutzbereiches liegt im Plangebiet bei ca. 39,00 m ü. NHN.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Betriebshof
Öffentlicher Personennahverkehr“ sind Verwaltungsgebäude,
Wartungs- und Werkstattgebäude, Tankstellen,
überdachte und nicht überdachte Fahrzeugabstellanlagen,
Wasserstofflagerungs- und Wasserstoffproduktionsanlagen,
Parkhäuser und Stellplatzanlagen mit den notwendigen
Fahrflächen, Unterwerke sowie U-Bahn-Betriebsanlagen
zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Betriebshof Öffentlicher Personennahverkehr“
ist ein Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl
von 0,6 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017
(BGBl. I S. 1057, 1062), bezeichneten Anlagen bis zu einer
Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet sind Busabstellanlagen mit einer Überdachung
herzustellen, ausgenommen hiervon sind Flächen
der Werkstattabstellung.][§2 Nr.4 | Geringfügige Abweichungen von der Lage der festgesetzten
Lärmschutzwände können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(K 1)“ und „(K 2)“ bezeichneten Flächen des
Sondergebiets sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags
(6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) über schreiten.Teilfläche
LEK, Tag
[dB(A)]
LEK, Nacht
[dB(A)]
K 1 54 37
K 2 52 35
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Flächen (K 1) und
(K 2) in den Tag- und Nachtzeiträumen um folgendes
Zusatzkontingent:
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor A zw. 0°/49°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 15
K 2 8 20
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor B zw. 49°/133°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 3
K 2 8 13
Richtungssektor für Teilflächen
(Bezugspunkt: x = 3568047;
y = 5942626)
Sektor C zw. 133°/278°
(0° im Norden rechtsdrehend)
Zusatzkontingent
[dB]
Tag
Zusatzkontingent
[dB]
Nacht
K 1 6 13
K 2 8 15
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente
erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5 (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; Auslegestelle:
TU Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek TWI).
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.6 | Anlagen zur Wasserstofflagerung oder Wasserstoffproduktion
sind bis zu einer Betriebsgröße mit einem erforderlichen
angemessenen Abstand von maximal 90 m zu
schutzwürdigen Nutzungen und nur in der mit „(A)“
bezeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.7 | Lärmschutzwände, die an die privaten Grünflächen
angrenzen, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf den zur östlichen privaten Grünfläche gewandten Fassadenseiten
sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand
mehr als 8 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m
Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind mindestens 85 vom Hundert (v. H.) der Fläche
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Verkehrssichere Bestandsgehölze sind in die
Pflanzung zu integrieren. Für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alle 8 m ist ein großkroniger Baum
zu pflanzen; die Abstände können verändert werden, wenn
dies zur besseren
Kronenentwicklung in Verbindung mit
Bestandsgehölzen erforderlich ist.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Anpflanzen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern sind ergänzend zum vorhandenen,
zu erhaltenden Baumbestand bezogen auf die
Gesamtfläche mindestens 85 v. H. der Fläche mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Im Bereich der Pflanzungen ist für je 2 m² mindestens eine
Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Die private Grünfläche mit Vormerkung „vorgesehene
Oberflächenentwässerung“ ist naturnah zu gestalten und
zu bepflanzen, eine Entwässerungsmulde ist mit belebter
Bodenzone und bepflanztem Ufer auszubilden.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen
(Pkw) ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum
zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden
gemessen, und Heister eine Pflanzhöhe von
mindestens 2 m aufweisen.][§2 Nr.14 | Für die An- und Ersatzpflanzungen sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und
Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sind im Kronenbereich
zu erhaltender Gehölze unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Sondergebiet ist eine Gesamt-Mindestfläche von
15.000 m² Dachbegrünung auf Gebäuden und Überdachungen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau herzustellen. Alternativ sind Wiesenflächen
auf offenem Boden herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Sondergebiet sind Fahrwege in wasserundurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Ebenerdige Stellplätze für Pkw sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Sondergebiet
und den privaten Grünflächen – ausgenommen die private
Grünfläche Dauerkleingärten – folgende außerhalb des
Plangebietes liegende Flächen zugeordnet werden: Teile
des Flurstücks 9904, Gemarkung Langenhorn, Bezirk
Hamburg-Nord und Teile des Flurstücks 9908, Gemarkung
Kirchwerder, Bezirk Bergedorf sowie die Flurstücke
14/3, 186/14, 187/14 und Teile der Flurstücke 14/5, 15/1,
15/5 und 16/1 der Gemarkung Tensfeld, Flur 5, in der
Gemeinde Tensfeld, Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein.][§2 Nr.19 | Im Sondergebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen
und nach oben und zu den inneren und äußeren
Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass
direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]