Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 9 für das Plangebiet Kiesbarg — Cuxhavener Straße — Sandhafer — Scheidehölzweg — Gannerbarg — Schnuckendrift (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-17
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Neugraben-Fischbek55]
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig sowie im Gewerbegebiet und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte und Räume nach § 13 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Wohngebiet offener Bauweise für Grundstücke ohne Belegenheit an einem befahrbaren Weg, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Gewerbegrundstücke sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) hergestellt.][§2 Nr.2 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Entlang den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien und des Moorfleeter Randgrabens in dem mit — a — gekennzeichneten Bereich, des Hauptentwässerungsgrabens Moorfleet sowie entlang des Moorfleeter Hauptgrabens sind auf den Grundstücken in einer Breite von 2,5 m dichtwachsende Bäume und Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.4 | Zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen mit Ausnahme der mit — b — gekennzeichneten Bereiche sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611, 612]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 70 für den Bereich zwischen der Bramfelder Chaussee, Hildeboldtweg, Mützendorpsteed und Trittauer Amtsweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordostgrenzen der Flurstücke 10684, 10682 und 10681 – Mützendorpsteed – über das Flurstück 8005 – Südwestgrenze des Flurstücks 10572 – Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 10682 – Südwest-,
Südost-, Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10684 – über die Flurstücke 1672 und 1671 – Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1665 – über das Flurstück 8091 – Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 8091 – Nordostgrenze des Flurstücks 1665 – über das Flurstück 1665 – Südostgrenze des Flurstücks 1665 der Gemarkung Bramfeld.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§ 2 Nr. 1 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§ 2 Nr. 2 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 3 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 4 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für bauliche Anlagen unter der Erdgleiche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§ 2 Nr. 5 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.][§ 2 Nr. 6 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Solaranlagen) bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 7 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 8 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10682 und 10684 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§ 2 Nr. 9 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellergeschossen müssen inklusive Überdeckung unter der Erdgleiche liegen.][§ 2 Nr. 10 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegetationsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.][§ 2 Nr. 11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und Iuftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (bspw. Schotterrasen) herzustellen.][§ 2 Nr. 12 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellergeschossen sind mit Ausnahme von Wegen und Müllstandorten, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen und Kellergeschossen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§ 2 Nr. 13 | In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen werden.][§ 2 Nr. 14 | Für je angefangene 250 m² der zu begrünenden, einschließlich der unterbauten Flächen ist ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2 Nr. 15 | Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte, einheimische Laubgehölzarten oder standortgerechte, einhei-mische Obstbäume (Hochstamm) zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Laub- und Obstbäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Heckenpflanzungen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 60 cm. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Heckenpflanzungen sind in einem Abstand von mindestens 0,5 m zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.][§ 2 Nr. 16 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder -abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.][§ 2 Nr. 17 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasser- bzw. Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Wilstorf 17 für den Geltungsbereich Am Frankenberg — Westgrenzen der Flurstücke 387, 388 und 2033, Nordgrenzen der Flurstücke 2033, 388 und 2221, über das Flurstück 383 der Gemarkung Wilstorf—Freudenthalweg—Winsener Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-14
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet ist nur der Bau eines Altenwohnheimes mit Pflegestation zulässig.][§2 Nr.2 | Auf dem Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, das privatwirtschaftlichen Zwecken dient, sind nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit Einrichtungen des Schieß- und Kegelsports sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]