[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Gebäuden parallel zur Langenhorner Chaussee die Schlafräume zur lärmabgewandten Seite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen sowie Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung (Balkone, Terrassen, Loggien) in den Gebäuden parallel zur Langenhorner Chaussee ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.3 | Die Dächer der Gebäude sind als Flachdach oder als flach geneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung zu errichten und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegung oder Terrassenfläche dienen. Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens 80 vom Hundert (v.H.) betragen.][§2 Nr.4 | Bei allen mit vier Vollgeschossen festgesetzten Gebäuden sind weitere Voll- und Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.5 | Mindestens 80 v.H. der Stellplätze sind in Tiefgaragen nachzuweisen. Die Errichtung von Tiefgaragen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Grundstückseinfriedungen und Einfriedungen von Mietergärten sind nur in Form von Hecken oder durchbrochener Zäune in Verbindung mit Hecken, jeweils einheitlich aus einer Gehölzart, zulässig. Die Hecken sind auf einer Höhe von 80 cm bis 120 cm zu halten.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume, Baumgruppen und Heckenanpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten ist je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | In den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäumen im Norden des Flurstücks 8569 der Gemarkung Langenhorn sind sechs künstliche Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Auf dem Flurstück 11128 der Gemarkung Langenhorn sind in dem mit „(a)“ bezeichneten Bereich an den nach Süden ausgerichteten Gebäudewänden drei künstliche Nisthilfen für Haussperlinge anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.13 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 15 künstliche Nisthilfen für Mauersegler in die Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Für die Erschließung der Flurstücke 2914, 11127 bis 11130 und 2911 der Gemarkung Langenhorn können weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.15 | Auf den Flurstücken 380 und 2925 der Gemarkung Langenhorn ist das anfallende Niederschlagswasser auf den festgesetzten privaten Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser zu versickern. Oberirdisch ausgeführte Versickerungsbereiche sind naturnah zu gestalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Osdorf 8 für den Geltungsbereich Jenischstraße - Nordgrenze des Flurstücks 1215, Westgrenze des Flurstücks 1213 der Gemarkung Groß Flottbek - südliche Straßenbegrenzung des Hemmingstedter Weges - in südlicher Richtung über die Flurstücke 1220, 1259, 1217 und 1305 der Gemarkung Groß Flottbek - in südlicher Richtung über die Flurstücke 550 und 494 der Gemarkung Klein Flottbek - Bahnanlagen - Ohnhorststraße - Hesten - einschließlich von Teilen der westlich anschließenden Flurstücke der Gemarkung Klein Flottbek - Südgrenze des Flurstücks 1215 der Gemarkung Groß Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Straße Hesten – Ohnhorststraße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Bergedorf 115 für den Geltungsbereich
zwischen der Bergedorfer Straße, der Rektor-Ritter-
Straße und der Töpfertwiete (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße – Am Brink – Hassestraße – Süd- und Ostgrenze
des Flurstücks 2063, über das Flurstück 2063, Süd- und
Ostgrenze des Flurstücks 2063 der Gemarkung Bergedorf –
Rektor-Ritter-Straße – Töpfertwiete.
technHerstellDatum
2018-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig; Ausnahmen für Tankstellen werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 [HmbGVBl. S. 505], geändert
am 20. Juli 2016 [HmbGVBl. S. 323]), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet
ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Vergnügungsstätten sind nur im Sinne von § 4a Absatz
3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für die Berechnung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
wird für die Gebäude, bei denen eine Fassade an
die Bergedorfer Straße grenzt, die Bergedorfer Straße als
Bezugsebene festgesetzt. Für die übrigen Gebäude wird die
Töpfertwiete als Bezugsebene festgesetzt.][§2 Nr.8 | Oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses sind
keine weiteren Geschosse zulässig. Das gilt nicht innerhalb
der mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstück sflächen.][§2 Nr.9 | Das oberste Geschoss in den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen muss an mindestens einer
Außenwand gegenüber dem darunterliegenden Geschoss
um mindestens 1,5 m zurückgesetzt werden. Die Geschossfläche
des obersten Geschosses darf 66 vom Hundert (v. H.)
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht
überschreiten.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete
Bauteile (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten) um
bis zu 1 m und durch technische Aufbauten um bis zu 1,5 m
überschritten werden. Technische Aufbauten sind um
mindestens 1,5 m von den Außenfassaden zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu
4 m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe
von mindestens 3,5 m über Geländeoberkante der angrenzenden
Straßenverkehrsfläche einhalten.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen einschließlich Zufahrten
und Fluchttreppen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist nur an der in der
Planzeichnung festgesetzten Stelle zulässig.][§2 Nr.14 | Auf der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsanlagen mit
der Zweckbestimmung Kinderspiel- und Freizeitfläche
sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und die
nicht der Kinderspiel- und Freizeitnutzung dienen, unzulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst
zulässig, wenn durch die Errichtung von Gebäuden entlang
der Bergedorfer Straße der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel an den lärmabgewandten Gebäudeseiten der
Wohnungen auf höchstens 49 dB(A) verringert wird.][§2 Nr.16 | An der Bergedorfer Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.17 | An der Bergedorfer Straße ist für den Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
Maßnahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit „c“ bezeichneten
Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an
allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbezogene
Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.][§2 Nr.19 | In ersten, zweiten und dritten Obergeschossen des mit „a“
bezeichneten Fassadenabschnitts sowie im Erdgeschoss
und ersten Obergeschoss des mit „b“ bezeichneten Fassadenabschnitts
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden, die eine Neigung bis zu
20 Grad aufweisen, mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu
50 v. H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen und zur Belichtung sowie für
deren Wartung notwendige Flächen.][§2 Nr.21 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Pflanzbereich
auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der durch die
Tiefgarage unterbauten Fläche sind Wege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 3 Nisthöhlen
für den Hausrotschwanz, 5 Mehrfachquartiere für den
Haussperling und 20 Nisthöhlen für den Mauersegler an
den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und zu
erhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 1 für den Geltungsbereich Georg-Wilhelm-Straße — Hohe-Schaar-Bahn — über die Flurstücke 4127, 4126, 3725, 3724, 3722, 3721, 3719 und 3718, - Westgrenzen der Flurstücke 3716 und 3198, über die Flurstücke 3197, 3708, 3196 und 68/1 der Gemarkung Wilhelmsburg zum Haulander Weg (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 306]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W 8 (achtgeschossige Wohnhausbebauung) gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die achtgeschossige Wohnhausbebauung ( W8 ) 24,0 m,
2.32 für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der zwei- und dreigeschossigen Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan Volksdorf 13 für den Geltungsbereich östlich der U-Bahn-Haltestelle Volksdorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Claus-Ferck-Straße — über das Flurstück 5985 der Gemarkung Volksdorf — Im Alten Dorfe.
technHerstellDatum
2015-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Die Baugrenze in dem mit „(B)" bezeichneten Abschnitt darf durch Gebäudeteile nicht überschritten werden.][§2 Nr.4 | Der Anschluß der Wohnbebauung auf den Flurstücken 1738 und 2672 der Gemarkung Volksdorf ist über das Flurstück 207 (Dorfwinkel) vorzunehmen.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.6 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.7 | Die Wiesen in der Parkanlage sind maximal viermal jährlich zu mähen. Die mit „(A)" bezeichnete Fläche in der Parkanlage ist nach Abgang der vorhandenen Bäume als Wiese zu entwickeln.][§2 Nr.8 | Die Geländekante an der Nordgrenze der Flurstücke 145, 506 und 98 darf nicht durch Abgrabungen oder Aufschüttungen verändert werden.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für An- und Ersatzpflanzungen sind einheimische standortgerechte Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirken, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Ufer der Gewässer innerhalb der Parkanlage sind naturnah zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.15.1 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände von Gebäuden sind rote Klinker zu verwenden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung von roten Klinkern vorherrschend bleibt.][§2 Nr.15.2 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind nur Dächer mit einer Neigung von mindestens 40 Grad zulässig, sofern nicht geringere Dachneigungen festgesetzt sind. Für die Dachdeckung sind anthrazitfarbene Dachziegel zu verwenden.][§2 Nr.15.3 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind nur weiße Fensterrahmen mit Gliederung der Scheibenflächen zulässig; ausgenommen sind Schaufenster im Erdgeschoß.][§2 Nr.15.4 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]