Der Bebauungsplan Groß Borstel 17 für den Geltungsbereich Borsteler Chaussee — Nordgrenzen der Flurstücke 256 und 156, über das Flurstück 156, Ostgrenzen der Flurstücke 157, 371 und 145 der Gemarkung Groß Borstel — Wigandweg — Koldeweystraße — Moorweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-22
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Osdorf 8 für den Geltungsbereich Jenischstraße - Nordgrenze des Flurstücks 1215, Westgrenze des Flurstücks 1213 der Gemarkung Groß Flottbek - südliche Straßenbegrenzung des Hemmingstedter Weges - in südlicher Richtung über die Flurstücke 1220, 1259, 1217 und 1305 der Gemarkung Groß Flottbek - in südlicher Richtung über die Flurstücke 550 und 494 der Gemarkung Klein Flottbek - Bahnanlagen - Ohnhorststraße - Hesten - einschließlich von Teilen der westlich anschließenden Flurstücke der Gemarkung Klein Flottbek - Südgrenze des Flurstücks 1215 der Gemarkung Groß Flottbek (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Straße Hesten – Ohnhorststraße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Bergedorf 115 für den Geltungsbereich
zwischen der Bergedorfer Straße, der Rektor-Ritter-
Straße und der Töpfertwiete (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bergedorfer Straße – Am Brink – Hassestraße – Süd- und Ostgrenze
des Flurstücks 2063, über das Flurstück 2063, Süd- und
Ostgrenze des Flurstücks 2063 der Gemarkung Bergedorf –
Rektor-Ritter-Straße – Töpfertwiete.
technHerstellDatum
2018-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig; Ausnahmen für Tankstellen werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und Großgaragen sowie Anlagen für sportliche
Zwecke unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 [HmbGVBl. S. 505], geändert
am 20. Juli 2016 [HmbGVBl. S. 323]), die der Aufstellung
von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen,
Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet
ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Vergnügungsstätten sind nur im Sinne von § 4a Absatz
3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für die Berechnung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse
wird für die Gebäude, bei denen eine Fassade an
die Bergedorfer Straße grenzt, die Bergedorfer Straße als
Bezugsebene festgesetzt. Für die übrigen Gebäude wird die
Töpfertwiete als Bezugsebene festgesetzt.][§2 Nr.8 | Oberhalb des festgesetzten obersten Vollgeschosses sind
keine weiteren Geschosse zulässig. Das gilt nicht innerhalb
der mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstück sflächen.][§2 Nr.9 | Das oberste Geschoss in den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen muss an mindestens einer
Außenwand gegenüber dem darunterliegenden Geschoss
um mindestens 1,5 m zurückgesetzt werden. Die Geschossfläche
des obersten Geschosses darf 66 vom Hundert (v. H.)
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses nicht
überschreiten.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete
Bauteile (zum Beispiel Aufzugsüberfahrten) um
bis zu 1 m und durch technische Aufbauten um bis zu 1,5 m
überschritten werden. Technische Aufbauten sind um
mindestens 1,5 m von den Außenfassaden zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch
Balkone um bis zu 1,5 m und durch Terrassen um bis zu
4 m überschritten werden. Im Bereich von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen müssen Balkone eine lichte Höhe
von mindestens 3,5 m über Geländeoberkante der angrenzenden
Straßenverkehrsfläche einhalten.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen einschließlich Zufahrten
und Fluchttreppen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt ist nur an der in der
Planzeichnung festgesetzten Stelle zulässig.][§2 Nr.14 | Auf der festgesetzten Fläche für Gemeinschaftsanlagen mit
der Zweckbestimmung Kinderspiel- und Freizeitfläche
sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von
denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und die
nicht der Kinderspiel- und Freizeitnutzung dienen, unzulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst
zulässig, wenn durch die Errichtung von Gebäuden entlang
der Bergedorfer Straße der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel an den lärmabgewandten Gebäudeseiten der
Wohnungen auf höchstens 49 dB(A) verringert wird.][§2 Nr.16 | An der Bergedorfer Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.17 | An der Bergedorfer Straße ist für den Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
Maßnahmen insgesamt eine Pegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.18 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für den mit „c“ bezeichneten
Fassadenabschnitt die Wohn- und Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Von der Festsetzung kann abgewichen werden, wenn an
allen Gebäudeseiten einer Wohnung der verkehrslärmbezogene
Tagpegel höchstens 59 dB(A) und der verkehrslärmbezogene
Nachtpegel höchstens 49 dB(A) beträgt.][§2 Nr.19 | In ersten, zweiten und dritten Obergeschossen des mit „a“
bezeichneten Fassadenabschnitts sowie im Erdgeschoss
und ersten Obergeschoss des mit „b“ bezeichneten Fassadenabschnitts
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
obersten Geschosse von Gebäuden, die eine Neigung bis zu
20 Grad aufweisen, mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu
50 v. H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen und zur Belichtung sowie für
deren Wartung notwendige Flächen.][§2 Nr.21 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Pflanzbereich
auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet außerhalb der durch die
Tiefgarage unterbauten Fläche sind Wege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 3 Nisthöhlen
für den Hausrotschwanz, 5 Mehrfachquartiere für den
Haussperling und 20 Nisthöhlen für den Mauersegler an
den Gebäudefassaden fachgerecht anzubringen und zu
erhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 1 für den Geltungsbereich Georg-Wilhelm-Straße — Hohe-Schaar-Bahn — über die Flurstücke 4127, 4126, 3725, 3724, 3722, 3721, 3719 und 3718, - Westgrenzen der Flurstücke 3716 und 3198, über die Flurstücke 3197, 3708, 3196 und 68/1 der Gemarkung Wilhelmsburg zum Haulander Weg (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 306]
Der Bebauungsplan Volksdorf 13 für den Geltungsbereich östlich der U-Bahn-Haltestelle Volksdorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Claus-Ferck-Straße — über das Flurstück 5985 der Gemarkung Volksdorf — Im Alten Dorfe.
technHerstellDatum
2015-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Die Baugrenze in dem mit „(B)" bezeichneten Abschnitt darf durch Gebäudeteile nicht überschritten werden.][§2 Nr.4 | Der Anschluß der Wohnbebauung auf den Flurstücken 1738 und 2672 der Gemarkung Volksdorf ist über das Flurstück 207 (Dorfwinkel) vorzunehmen.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.6 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.7 | Die Wiesen in der Parkanlage sind maximal viermal jährlich zu mähen. Die mit „(A)" bezeichnete Fläche in der Parkanlage ist nach Abgang der vorhandenen Bäume als Wiese zu entwickeln.][§2 Nr.8 | Die Geländekante an der Nordgrenze der Flurstücke 145, 506 und 98 darf nicht durch Abgrabungen oder Aufschüttungen verändert werden.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für An- und Ersatzpflanzungen sind einheimische standortgerechte Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wieder herzustellen.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirken, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Ufer der Gewässer innerhalb der Parkanlage sind naturnah zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.15.1 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände von Gebäuden sind rote Klinker zu verwenden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung von roten Klinkern vorherrschend bleibt.][§2 Nr.15.2 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind nur Dächer mit einer Neigung von mindestens 40 Grad zulässig, sofern nicht geringere Dachneigungen festgesetzt sind. Für die Dachdeckung sind anthrazitfarbene Dachziegel zu verwenden.][§2 Nr.15.3 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind nur weiße Fensterrahmen mit Gliederung der Scheibenflächen zulässig; ausgenommen sind Schaufenster im Erdgeschoß.][§2 Nr.15.4 | Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Sinstorf 3 für den Geltungsbereich Winsener Straße — Nordgrenzen der Flurstücke 434, 515, 433, 432 und 431, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 430 der Gemarkung Sinstorf — Hufeisen — Ostgrenze des Flurstücks 449, über das Flurstück 421, Ostgrenze des Flurstücks 450 der Gemarkung Sinstorf — Speckshörn — Landesgrenze — Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 491 der Gemarkung Sinstorf — Landesgrenze (Bezirk Harburg, Ortsteil 708) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-15
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
[§1.3 | § 2 Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan
Billstedt 103 vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299)
erhält folgende Fassung:
„3. Für die Beheizung und die Wasserversorgung gilt:][§1.3.1 | 3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen
und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden][§1.3.2 | 3.2 Vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Nummer 3.1
wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der berechnete
Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von
15 kWh (m²a) Nutzfläche nicht übersteigt.][§1.3.3 | 3.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 3.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]