[Nr.5 a) | Die auf Grund der Reichsgaragenordnung erforderlichen Einstellplätze oder Garagen sind im Planbezirk nicht zugelassen. Sie sind im benachbarten Planbezirk des Durchführungsplans D 51/51 (Planbezirk Pulverteich - Stralsunder Straße - Brennerstraße - Lindenstraße - südliche Grenze der Flurstücke 546, 548, 564, 581, 582 und 133) zu schaffen.][Nr.5 b) | Die fünfgeschossige Bebauung als Mischgebiet (M5g) auf den Flurstücken 1199 und 1200 an der Ecke Brennerstraße/Stiftstraße, im Durchführungsplan farbig schraffiert dargestellt, kann erst ausgeführt werden, wenn das auf dem Flurstück 1200 stehende Gebäude beseitigt worden ist.][Nr.5 c) | Die im Durchführungsplan als „zu beseitigende Bauwerke“ dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der in Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.][Nr.5 d) | Die Traufhöhen der Gebäude an Steindamm müssen innerhalb der Baustufen einheitlich sein.][Nr.5 e) | Die Traufhöhen sollen betragen:
aa) höchstens 17,0 m für die fünfgeschossige Bebauung als Mischgebiet (M5g);
bb) höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).
Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 der Baupolizeiverordnung (Baustufentafel) entsprechend anzuwenden.][Nr.5 f) | Überfahrten sind am Steindamm nicht zugelassen.][Nr.5 g) | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr.5 h) | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind nach einheitlichen Gesichtspunkten gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5,0 m.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Rüß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 414]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von maximal 300 m² als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(A)" und „(E)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m² und auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80 m² jeweils als Höchstmaß zulässig. Für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten der offenen Bauweise werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 25 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. In den Reihenhausgebieten betragen die entsprechenden Abstände 3 m beziehungsweise 18 m. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)" und „(E)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten entlang der U-Bahntrassen Volksdorf-Buchenkamp und Volksdorf-Ohlstedt sind in einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Plangebietsgrenze sowie entlang der Straße Ahrensburger Weg, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Sinstorf 1 / Langenbek 5 für das Plangebiet Winsener Straße — Rönneburger Kirchweg — über das Flurstück 547 zur Ostgrenze dieses Flurstücks, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 541, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 268 sowie Ostgrenze des Flurstücks 263 der Gemarkung Sinstorf — Meckelfelder Weg — Am Kuchenberg — Südgrenzen der Flurstücke 511 und 388 der Gemarkung Sinstorf (Bezirk Harburg, Ortsteile 707 und 708) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-27
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 707, 708]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 18/Wellingsbüttel 11 für den Geltungsbereich Kleine Horst — Stübeheide — Schluchtweg — Wellingsbütteler Landstraße — Borstels Ende — Bahnanlagen (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 430 und 517) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-07
texte
[§2 Nr.1 | Eingeschossige Erweiterungen der Reihenhäuser auf den Flurstücken 22, 73, 131, 522, 550 und 564 der Gemarkung Klein Borstel sind in städtebaulicher Anpassung an die Verordnung zum Schutz des Milieubereichs Frank'sche Siedlung in Klein Borstel vom 28. April 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) vorzunehmen.][§2 Nr.1.1 | An den Giebeln von Endreihenhäusern ist ein Pultdach mit einer Neigung von 22 Grad und der Traufe parallel zur Giebelwand des Hauptgebäudes anzuordnen. Als Unterkante Traufhöhe ist der vorhandene wandgliedernde Mauerversatz über dem Erdgeschoß aufzunehmen.][§2 Nr.1.2 | Die auf der Gartenseite festgesetzten Erweiterungen sind nur als Wintergärten oder als Terrassenüberdachungen mit einer Metall-/Glaskonstruktion zulässig. Die Konstruktion ist nur in Metallprofilen mit sichtbaren Frontbreiten von 60 mm vorzunehmen; Abweichungen bis zu 5 mm können zugelassen werden. Es ist ausschließlich ein lichtgrauer Farbton zu verwenden.][§2 Nr.1.3 | Wintergärten oder Terrassenüberdachungen sind mit einem Pultdach auszuführen, dessen Anschluß am Hauptgebäude so anzuordnen ist, daß sieben Ziegelverblendschichten unterhalb der Sohlbank des Obergeschoßfensters sichtbar bleiben. Die Traufe ist parallel zur Außenwand des Hauptgebäudes anzuordnen. Als Unterkante,Traufhöhe ist der vorhandene wandgliedernde Mauerversatz über dem Erdgeschoß aufzunehmen.][§2 Nr.1.4 | Die seitlichen Trennwände von Wintergärten sind in Verlängerung der vorhandenen Wohnungstrennwände zu errichten. Die zwischen den Rahmen der verglasten Flächen in der Fassade wirksame Ansichtsfläche dieser Wände muß zu beiden Seiten der Parzellengrenze eine Breite von jeweils 12,5 cm erhalten. Zu den Nachbarparzellen gerichtete Außenwandflächen sind mit einem hellen Anstrich zu versehen. Bei Endreihenhäusern ist die jeweils anbaufrei ausgewiesene Seite des Wintergartens in einer Metall-/ Glaskonstruktion herzustellen.][§2 Nr.1.5 | Die verglasten Dach- und Wandflächen sind zwischen den Trennwänden in sechs Felder, die Seitenflächen bei den Endreihenhäusern in vier Felder mit jeweils gleicher Glasbreite aufzuteilen. Es ist nur klares ungefärbtes Glas zulässig. ][§2 Nr.1.6 | Die baulichen Anlagen sind innerhalb einer zusammenhängenden Zeile aufeinander abzustimmen.][§2 Nr.2 | Bei Endreihenhäusern mit den mit „(b)" bezeichneten Erweiterungen ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche bis zu 15 m² zulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet zweigeschossiger offener Bauweise an der Wellingsbütteler Landstraße ist bei Grundstücken mit einer Straßenfrontbreite von weniger als 15 m eine Reduzierung der Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen bis auf 2 m zulässig.][§2 Nr.4 | Außer den festgesetzten Stellplätzen und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke der Reihenhäuser weitere Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Vorgartengestaltung der Reihenhäuser (insbesondere durch Kirschbäume, Hecken, Böschungen, Treppen) ist in der bestehenden Form zu erhalten. Bei Abgang sind die Pflanzenbestände zu ersetzen und die baulichen Anlagen wiederherzustellen.][§2 Nr.6 | Auf dem mit „(a)" bezeichneten Teil der Gemeinbedarfsfläche sind nur Lärmschutzeinrichtungen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430,517]
Der Bebauungsplan Rissen 41 für den Geltungsbereich Wateweg – Farnstieg – Wittenbergener Weg – Ginsterstieg (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.2 | Für zu erhaltende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.3 | Für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 14 Grad von Nebengebäuden, Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.5 | Außenwände von Nebengebäuden und Garagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Stellplätze, Fahr- und Gehwege in wasser- und Iuftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m2 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), mit Ausnahme der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m2 überschritten werden.][§2 Nr.9 | Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern. Hiervon ausgenommen sind die direkt an der Straße Farnstieg liegenden Grundstücke Farnstieg 1 bis 11 und das Grundstück Wittenberger Weg 42.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]