BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_0cf81a82-8582-4a38-93e5-4e619f3c4a28

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    • XPLAN_BP_PLAN_0cf81a82-8582-4a38-93e5-4e619f3c4a28
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Heimfeld9
    xpPlanDate
    • 1965-03-12
    name
    • Heimfeld9
    internalId
    • 4d30bcaa-e431-4738-a3e5-e2bc11c9005d
    technHerstellDatum
    • 2015-08-18
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-03-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4ec6ddbb-af79-4c43-9701-2215d7678e29]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d23d134-bbef-441f-ad08-4022ca001afa

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0d23d134-bbef-441f-ad08-4022ca001afa
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    • XPLAN_BP_PLAN_0d23d134-bbef-441f-ad08-4022ca001afa
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuland23
    xpPlanDate
    • 2017-03-22
    name
    • Neuland23
    internalId
    • be5d916f-86e9-48c1-a767-6ab303d1d3e4
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neuland 23 für den Geltungsbereich zwischen der Neuländer Wettern, der Bundesautobahn (BAB) A 1, der Neuländer Straße, dem Neuländer Weg und der Westgrenze der Flurstücke 315 und 313 (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Neuländer Weg - Westgrenze des Flurstücks 315, Südgrenze des Flurstücks 2991, Westgrenze des Flurstücks 313, Nordgrenze der Flurstücke 313, 314, 301, 300, 297, 296, 915 (Neuländer Wettern), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1246, Ostgrenze des Flurstücks 1288, Westgrenze des Flurstücks 962, Ostgrenzen der Flurstücke 12125 und 285, Südgrenzen der Flurstücke 12112 und 12110, Westgrenze des Flurstücks 12110 der Gemarkung Neuland.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Industriegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie regelhaft Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, Ölmühlen, Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwertungsanlagen, Raffinerien oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.2 | Im Industriegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGB!. 1 S. 1275), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBI. I S. 2749), bilden, oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereiches wären, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBL 1 S. 1599), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBL 1S.1474, 1487), vorhanden sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18 vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung §SO Bundes-Immissionsschutzgesetz" zugeordnet werden: Teilflächen ausgeschlossene Abstandsklassen (C) I, II, III, IV (D) II, III, IV Abstandsklasse 1 = 200 m Abstandsklasse II = 500 m Abstandsklasse III = 900 m Abstandsklasse IV = 1500 m Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit kann im Bezirksamt Harburg, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, 21073 Hamburg, eingesehen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass zum Beispiel aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zum Schutz schutzbedürftiger Nutzungen angemessen ist.][§2 Nr.3 | Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung des Industriegebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Gehwegüberfahrten vom Neuländer Weg in das Industriegebiet sind nicht zugelassen. Der Anschluss der Grundstücke erfolgt über die nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vorgesehene innere Erschließung.][§2 Nr.6 | Im Industriegebiet entlang der BAB Al sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen entsprechend der DIN 4109 (November 1989, Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität HamburgHarburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) zu gewährleisten.][§2 Nr.7 | Im Industriegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe, Anlagen und Einrichtungen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" (Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten: Emissionskontingente in dB Teil- LEK tags LEK nachts ßäche (6 Uhr-22 Uhr) (22 Uhr-6 Uhr) (A) 61 42 (8) 62 48 Für die von dem mit „©" in der Planzeichnung gekennzeichneten Bezugspunkt ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingente in dB für die Richtungssektoren für den Tag- (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Richtungssektor Zusatzkontingent LEK, ms,1t (Bezugspunkt: Teilßäche
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
    plangeber
    • [Name: 703]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-03-22
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1b318aba-03b0-4799-9935-ad9ca67c7a39]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 10001
    planArtWert
    • QualifizierterBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d484729-e1fc-4de5-9336-f68684ff99ac

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0d484729-e1fc-4de5-9336-f68684ff99ac
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0d484729-e1fc-4de5-9336-f68684ff99ac
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel8
    xpPlanDate
    • 1968-06-11
    name
    • Gross-Borstel8
    internalId
    • dfb9e8fb-18af-488a-ada0-052cf99bc5e7
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Groß Borstel 8 für das Plangebiet Borsteler Chaussee — Westgrenzen der Flurstücke 447 und 256, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1332 sowie Westgrenze des Flurstücks 155 der Gemarkung Groß Borstel — Beerboomstücken — Klotzenmoor — Klotzenmoorstieg — über das Flurstück 166, West- und Norgrenze des Flurstücks 169 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 170 der Gemarkung Groß Borstel — Rathbusch — Ostgrenzen der Flurstücke 735, 734, 825, 600, 729, 935, 680 und 730 der Gemarkung Groß Borstel — Weg Nr. 173 über das Flurstück 492 der Gemarkung Groß Borstel — Woltersstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-04-11
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) dient a) die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge den Flurstücken 156, 157, 371, 447, 146, 478, 387, 360, 364, 253 und 145 der Gemarkung Groß Borstel, soweit die Verpflichtungen nicht auf den ausgewiesenen Stellflächen erfüllt werden können; b) die Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche den Flurstücken 287, 288, 685, 686, 135, 835, 684 und 690 der Gemarkung Groß Borstel. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser, im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Gemeinschaftsstellfläche und die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind — außer auf dem Flurstück 353 der Gemarkung Groß Borstel — zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 127 der Gemarkung Groß Borstel an die Woltersstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1968-06-11
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_685fe085-8fd6-4254-823f-9593ee8747e1]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d4adf7b-fd8a-4371-a495-c89ca8135ccb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0d4adf7b-fd8a-4371-a495-c89ca8135ccb
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0d4adf7b-fd8a-4371-a495-c89ca8135ccb
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Francop5
    xpPlanDate
    • 1991-05-02
    name
    • Francop5
    internalId
    • fc63a28c-1afe-4987-bd2a-396322badb04
    technHerstellDatum
    • 2015-09-04
    texte
    • [§2 Nr.1 | Über dem Altspülfeld ist eine Basisdichtung, bestehend aus einer 150 cm starken mineralischen Dichtschicht aus homogenem klassierten Schlick und einer Kunststoffbahn (Polyethylen-Bahn) zu bauen.][§2 Nr.2 | An der Innenseite der Randstützkörper ist die Basisdichtung bis zur jeweils benachbarten Einlagerungshöhe hochzuziehen.][§2 Nr.3 | Die Außenflächen der Randstützkörper sind unmittelbar nach Abschluß des jeweiligen Teilbauabschnittes zu bepflanzen.][§2 Nr.4 | Das anfallende Poren- und Sickerwasser aus dem Hügelinneren ist in einem geschlossenen System gesondert zu sammeln und vor Einleitung in die offene Vorflut einer dem Stand der Technik entsprechenden mehrstufigen Klärung zuzuführen.][§2 Nr.5 | Bei Auftreten von Grundwasserverunreinigungen ist die Einrichtung einer Abschöpfbrunnengalerie vorzusehen, die den Zufluß von kontaminiertem Wasser zu den Brunnen der Hamburger Wasserwerke unterbindet.][§2 Nr.6 | Das von der rekultivierten Lagerstätte anfallende Oberflächenwasser ist über ein offenes Grabensystem der Vorflut zuzuführen.][§2 Nr.7 | Über der oberen Schlickdichtung ist eine rekultivierbare Abdeckschicht aufzubringen und nach Maßgabe des Grünordnungsplans Francop 5 zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Abweichend von Abschnitt VIII Nummer 3 letzter Spiegelstrich der Anlage zur Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 und der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) bedürfen Aufschüttung und Baustellenabwicklung einer Zustimmung nach § 62 der Hamburgischen Bauordnung.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-05-02
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b9326088-e5f3-46af-8674-f119a7a51c99]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d6609ff-19b6-43ef-be67-3c38c7d3eba1

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0d6609ff-19b6-43ef-be67-3c38c7d3eba1
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0d6609ff-19b6-43ef-be67-3c38c7d3eba1
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Farmsen-Berne29-Tonndorf28-Wandsbek68
    xpPlanDate
    • 1996-02-19
    name
    • Farmsen-Berne29-Tonndorf28-Wandsbek68
    internalId
    • ff066dcc-d737-4144-a066-1668c70437b8
    technHerstellDatum
    • 2016-02-01
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten werden Tankstellen, die nicht im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten am Traberweg sind Vergnügungsstätten sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten nördlich des Friedrich-Ebert-Damms sind Wohnungen allgemein zulässig. In einem Bereich von 20 m beidseitig der 110-kV-Hochspannungsleitung, gemessen vom äußeren Leiter, sind Wohnungen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten, in denen drei- oder mehr als dreigeschossige Gebäude zulässig sind, kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils maximal 6 m zugelassen werden. Ausgenommen sind die den Planstraßen (A), (B), (F) und (G) zugewandten Fassaden.][§2 Nr.7 | Die Zahl der Vollgeschosse für Überbauungen von Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten sind außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen weitere Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig; ausgenommen sind die reinen Wohngebiete entlang der Straßen Eckerkoppel und Am Stadtrand. Auf den mit „(M)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Tiefgaragen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen „Ausschluß von Nebenanlagen" in den reinen und allgemeinen Wohngebieten entlang der Straße Am Stadtrand, in den Kerngebieten und in den Gewerbegebieten sind auch Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen; ausgenommen sind die mit „(A)" bezeichneten Stellplatzanlagen, auf denen nach jedem vierten Stellplatz eine Strauchpflanzung mit einer Mindesthöhe von 0,6 m vorzunehmen ist.][§2 Nr.11 | Zufahrten von den "Fußgängerbereichen" zu Gebäuden, Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.12 | In den Baukörpern mit den Ordnungsnummern (8), (9), (10), (16), (48), (49), (50), (51), (52) und (53) sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | In dem Baukörper mit der Ordnungsnummer (57) und in den parallel zur U-Bahn verlaufenden Teilen der Baukörper mit den Ordnungsnummern (54), (62) und (61) sind Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit Schlafräume nicht den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden können, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | In dem mit „(L)" bezeichneten Teil des Baukörpers mit der Ordnungsnummer (61) sind Wohn- und Schlafräume sowie Balkone, Erker, Loggien usw. zur westlichen oder nördlichen Gebäudeseite zu orientieren.][§2 Nr.15 | An der Nordseite des mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiets sind Türen oder zu öffnende Fenster unzulässig; dies gilt nicht für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gemeinbedarfs- und Kerngebieten die in Blatt 1 und Blatt 2 des Bebauungsplans festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet; ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straßen Am Stadtrand und Eckerkoppel.][§2 Nr.17 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk — Fernwärmenetz — anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.18 | Zwischen reinen Wohngebieten und angrenzenden privaten Grünflächen sind Einfriedungen nur als Hecken mit einer Höhe von maximal 0,8 m zulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.21 | Abweichend von § 2 Nummer 8 dürfen die notwendigen Stellplätze für eine Kindertagesstätte (Gebäude mit der Ordnungsnummer (57)) auch außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Flächen angelegt werden.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509, 513, 514]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1996-02-19
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_026e42b5-7e87-4817-a6f6-e3df1fb92621]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d724ee5-274b-4b36-97ca-38743e377016

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0d724ee5-274b-4b36-97ca-38743e377016
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0d724ee5-274b-4b36-97ca-38743e377016
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt29
    xpPlanDate
    • 1975-03-25
    name
    • Altona-Altstadt29
    nummer
    • 29
    internalId
    • 68a80bab-5b73-4a35-8b5b-55938df54fee
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 29 für den Geltungsbereich Otzenstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1026 und 1009, über das Flurstück 1006 der Gemarkung Altona-Nord - Thadenstraße - Bernstorffstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 205) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-24
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Staffelgeschosse sind an der Vorder- und Rückseite um 2,0 m zurückzusetzen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
    plangeber
    • [Name: 205]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1975-03-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_01495a5e-669a-43a2-9f52-ca88e2718c2f]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    versionBauGBDatum
    • 1960-06-23
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d868e56-d31c-49b6-8d54-e7bb7b54c01a

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    • XPLAN_BP_PLAN_0d868e56-d31c-49b6-8d54-e7bb7b54c01a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf49
    xpPlanDate
    • 1976-01-20
    name
    • Bergedorf49
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    • aaea0987-0c54-4237-b7f2-098993480c7e
    technHerstellDatum
    • 2017-05-11
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1976-01-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b5f2449-91e7-4d55-8864-44a7f3899e5e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0d9cc67e-ae7d-45af-a988-1881d9f7a471

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    • XPLAN_BP_PLAN_0d9cc67e-ae7d-45af-a988-1881d9f7a471
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • BSHarburgAenderung
    xpPlanDate
    • 1960-09-13
    name
    • BSHarburgAenderung
    internalId
    • f720f39a-d05f-4324-8f71-c82455e92978
    technHerstellDatum
    • 2018-12-17
    texte
    • [1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701, 702, 705, 710]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1960-09-13
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1b674f33-7d77-4379-af3e-39e6a8d1289a]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_0d9cc67e-ae7d-45af-a988-1881d9f7a471&filename=BSHarburgAenderung.pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11003
    sonstPlanArtWert
    • 11003
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0dbe5913-0ac7-40c2-af82-1369b81aa31e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0dbe5913-0ac7-40c2-af82-1369b81aa31e
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    • XPLAN_BP_PLAN_0dbe5913-0ac7-40c2-af82-1369b81aa31e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn17
    xpPlanDate
    • 1965-06-09
    name
    • Horn17
    internalId
    • 242328df-7ac9-463d-9bf8-f36bbe8d16a2
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Horn 17 für das Plangebiet Bundesautobahn — Rennbahnstraße — Tribünenweg — Rhiemsweg — Sievekingsallee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Das Sondergebiet Rennbahn dient dem Betrieb der Horner Rennbahn; zulässig sind Pferdeställe. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Entlang der Bundesautobahn sind in einem Streifen von 10,0 m Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-06-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_02639dc7-208e-4926-9dd5-805414de892a]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_0dcdc29b-7a1b-4a07-aee8-c85509cf850a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_0dcdc29b-7a1b-4a07-aee8-c85509cf850a
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    • XPLAN_BP_PLAN_0dcdc29b-7a1b-4a07-aee8-c85509cf850a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt58
    xpPlanDate
    • 2014-03-31
    name
    • Altona-Altstadt58
    internalId
    • c0ab28bf-cf6c-4a91-a8eb-0535c245c98f
    technHerstellDatum
    • 2015-04-27
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,7 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Diskotheken und Tanzbars unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte südliche Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für die rückwärtige Erschließung der Flurstücke 894, 895, 896, 897, 899, 1221,1223 und 1339 der Gemarkung Altona-Nordwest eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte nördliche Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg für den Fußgänger- und Radfahrverkehr anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den Tiefgaragen sind mindestens sieben kleinkronig wachsende, einheimische Laubbäume als Baumreihe zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Absterben der Bäume ist eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Die Dächer der rückwärtigen Gebäude im Kerngebiet mit einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m sind nur mit einer Dachneigung bis 15 Grad zulässig. Diese Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
    plangeber
    • [Name: 204]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-03-31
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9a1c7c38-fdcb-4e49-a294-28ec25104b38]
    aendert
    • [Verbundener Plan: D354|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung][Verbundener Plan: Altona-Altstadt40|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung