https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_90651764-db9c-407f-881a-0bae524e0fdc
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beschreibung
- Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rissen 52 für
das Gebiet zwischen der Sülldorfer Landstraße und der Alten
Sülldorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 227) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Alte Sülldorfer Landstraße – West- und Südgrenze des Flurstücks
3942, über das Flurstück 4991, Nordgrenze des Flurstücks
4991, über die Flurstücke 4989 (Sülldorfer Landstraße,
B 431) und 4991, Ostgrenze des Flurstücks 5055 der Gemarkung
Rissen.
texte
- [§2 Nr.1 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet)
sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind selbstständige bauliche Anlagen
für logistikrelevante Nutzungen, wie zum Beispiel Lagerhallen,
Warendurchgangs- und Umschlagslager, Verkehrshöfe,
Güterverkehrs- und Verteilzentren sowie Kurier-,
Express- und Paketdienstleister sowie solche Anlagen und
Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe
und/oder Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien,
kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann. Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke,
Bordelle und bordellartige Betriebe und Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich
untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführund
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist)
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) sowie Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO
ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung bis zur
vollständigen Errichtung der Bebauung innerhalb des
Gewerbegebiets unzulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach
§ 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für bauliche Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,75 für bauliche Anlagen im Sinne von
§ 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.8 | Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse
sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume, mitzurechnen.][§2 Nr.9 | Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Gebäudehöhe
ist die Attika. Eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis
zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen
für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer
Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronenund
Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze
nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen
und Erkern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht
mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des
jeweiligen Baukörpers betragen. An der nach Norden ausgerichteten
Fassade des Gewerbebaukörpers ist im zweiten
Obergeschoss, entlang der gesamten Fassadenlänge, ausnahmsweise
eine Überschreitung der Baugrenze bis zu
einer Tiefe von 1,5 m für Fluchtbalkone zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen und im Garagengeschoss zulässig.
Die Garagenzu- und -ausfahrt ist nur an der zeichnerisch
festgesetzten Stelle zulässig.][§2 Nr.12 | An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist über alle
Geschosse durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, durch die in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB (A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.13 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss
sowie im ersten Obergeschoss einseitig nach Westen
ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(B)“
bezeichneten Westfassade sind im Erdgeschoss sowie im
ersten Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende
Belüftung sicherzustellen. In den mit „(C)“
bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss einseitig
nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der
mit „(C)“ bezeichneten Ostfassade ist im Erdgeschoss ein
Laubengang mit nicht zu öffnenden Fenstern auszuführen
und die ausreichende Belüftung sicherzustellen.][§2 Nr.14 | Zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen
Wohngebiets und den überbaubaren Grundstücksflächen
des Gewerbegebiets sind entkoppelte Bodenplatten
vorzusehen und die sich direkt berührenden
Wände als geschlossene Gebäudeabschlusswände ohne
Lüftungsöffnungen auszuführen. Im Gewerbegebiet sind
Fenster oder Belichtungsöffnungen in den geschlossenen
Gebäudeabschlusswänden, auf den Dächern sowie an den
nach Westen und Osten gerichteten Fassaden mit nicht zu
öffnenden Fenstern auszuführen.][§2 Nr.15 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist über belebte Bodenzonen, Mulden
und Rigolen zu versickern. Sollte eine vollständige Versickerung
auf dem Grundstück nicht möglich sein, kann
eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers
in das Regensiel in der Straße Alte Sülldorfer
Landstraße nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen
werden.][§2 Nr.16 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sind im Kronentraufbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind derart mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen,
dass sie von den öffentlichen Wegen nicht einsehbar
sind. Im Gewerbegebiet sind Stützmauern mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten sind die mit „(D)“ bezeichneten Dachflächen
zu 80 vom Hundert (v. H.) der Fläche mit einem
mindestens 12 cm starken und die mit „(E)“ bezeichneten
Dachflächen zu 50 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
dauerhaft zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden,
muss der Substrataufbau auf einer Fläche von mindestens
12 m² mindestens 100 cm betragen. Von einer Begrünung
kann in den Bereichen abgesehen werden, die für Terrassen,
Wege, technische Dachaufbauten, Dachausstiege,
Dachterrassen, Belichtungsöffnungen, Anlagen der Beund
Entlüftung, Photovoltaikanlangen oder notwendige
Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet sind an den nach Osten oder Westen ausgerichteten
Außenwänden der Gebäude drei Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter sowie drei Flachkästen als Quartiere für
Fledermäuse in die Fassade zu integrieren oder anzubringen.
An den nach Norden gerichteten Wänden sind zwei
Koloniekästen für Sperlinge an geeigneten Stellen anzubringen.
Zusätzlich sind drei Nistkästen für Dohlen fachgerecht
an Bäumen anzubringen. Alle Nist- und Fledermauskästen
sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.]
gemeinde
- [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 227]
aufstellungsbeschlussDatum
traegerbeteiligungsStartDatum
traegerbeteiligungsEndDatum
bereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_b17def0d-94dd-40d5-a9cf-c199ef81d6aa]