[§1 Nr.1 | Die „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 12“ wird der Verordnung beigefugt.][§1 Nr.2.1 | § 2 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Nummer 1.][§1 Nr.2.2 | Es wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet (Julius-Vosseler-Straße, Vizelinstraße, Ostgrenzen der Flurstücke 1765, 1772 bis 1794 sowie Südgrenzen der Flurstücke 1795 bis 1798 der Gemarkung Lokstedt) gilt:][§1 Nr.2.2.1 | Die Dächer der Wohngebäude sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 6 Grad auszubilden. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§1 Nr.2.2.2 | Für die Außenwände der Wohngebäude sind helle Farbtöne zu verwenden.][§1 Nr.2.2.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen durch Balkone, Loggien, Erker und Wintergärten kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Vorbauten und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m kann zugelassen werden. Die Breite der Vorbauten und Erker darf dabei die Hälfte der Gebäudebreiten, höchstens jedoch 4 m, nicht überschreiten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Wandsbek 1 für den Geltungsbereich Wandsbeker Marktstraße — Rüterstraße — Schädlerstraße — Schloßstraße — Wandsbeker Allee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-30
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
viergeschossigen Geschäftshäusern 13,0 m.][§2 Nr.2 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.3 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der an die Rüterstraße angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Blankenese 6 für den Geltungsbereich beiderseits der Blankeneser Bahnhofstraße und der Auguste-Baur-Straße zwischen Propst-Paulsen-Straße und der Straße Baurs Park (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Baurs Park - Blankeneser Hauptstraße - Westgrenze des Flurstücks 466 der Gemarkung Blankenese - Hoher Weg - West- und Südgrenze des Flurstücks 1843 der Gemarkung Blankenese - Am Kiekeberg - Westgrenzen der Flurstücke 2013, 2029, 2011 und 2008, Südgrenze des Flurstücks 768 der Gemarkung Blankenese - Hessepark -Blankeneser Bahnhofstraße - Propst-Paulsen-Straße - Mühlenberger Weg - Elbchaussee -Baurs Park -Südgrenzen der Flurstücke 657, 654, 1664, 651 bis 649 und 1786 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf .9-rund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nutzungen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt 1Seite 133, II Seiten 885, 1124) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind im ersten Vollgeschoß nur Garagen zulässig.][§2 Nr.4 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm (in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.][§3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§3 Nr.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis maximal 45 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§3 Nr.2 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.3 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§3 Nr.5 | Der mit "(b)" bezeichnete Gebäudeteil im Kerngebiet ist mit transparenten Wandmaterialien und Glasdach so herzustellen, daß eine Gebäudelücke zwischen den Häusern bestehen bleibt.][Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden. | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
Der Bebauungsplan Othmarschen 18 für den Geltungsbereich Othmarscher Kirchenweg - Othmarscher Mühlenweg - Stegelweg - Ostgrenze des Flurstücks 1099, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1100, Ostgrenze des Flurstücks 1793 der Gemarkung Othmarschen - Bernadottestraße Westgrenze des Flurstücks 1670, über die Flurstücke 1117, 1100, 1101, 1102 und 1099 zur Südgrenze des Flurstücks 1103 der Gemarkung Othmarschen - Hirtenweg - über das Flurstück 719 der Gemarkung Othmarschen zur Emkendorfstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
Der Bebauungsplan Lurup 8 für das Plangebiet Böttcherkamp - Flurstraße - Glückstädter Weg - Ostgrenzen der Flurstücke 349, 346 und 345 der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]