BP_Plan



Filter
  • XPLAN_BP_PLAN_9ba344f1-d7c4-491b-8f8e-f1c45a1becf6

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    • XPLAN_BP_PLAN_9ba344f1-d7c4-491b-8f8e-f1c45a1becf6
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB1078
    xpPlanDate
    • 1961-06-20
    name
    • TB1078
    internalId
    • e593bc70-93d8-43b4-b831-2c4a649ef989
    technHerstellDatum
    • 2016-09-27
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-06-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_95fb62df-aab1-4bba-a06a-b96eaf24fc0f]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9bbb8737-b3e3-4f6f-a9d7-f76b72cb583e

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9bbb8737-b3e3-4f6f-a9d7-f76b72cb583e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Farmsen-Berne7
    xpPlanDate
    • 1971-11-08
    name
    • Farmsen-Berne7
    internalId
    • 4e6501af-e7ad-4493-9be1-c443780bbb99
    technHerstellDatum
    • 2016-02-03
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1971-11-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5745c26e-af59-414b-97c6-c65190c09d7f]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9bfb3e0f-54eb-4148-98c1-ccf21cb7f589

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    • XPLAN_BP_PLAN_9bfb3e0f-54eb-4148-98c1-ccf21cb7f589
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Sternschanze6
    xpPlanDate
    • 2013-06-12
    name
    • Sternschanze6
    internalId
    • 6a91c4e5-a612-4149-b52e-c83432824d5c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Sternschanze 6, für den in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen Stresemannstraße, Eifflerstraße, Lippmannstraße, Schulterblatt, Bahnlinie, Schanzenstraße, Lagerstraße, Sternstraße, Augustenpassage, Neuer Pferdemarkt (Bezirk Altona, Ortsteil 207), wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Eifflerstraße – Lippmannstraße – Juliusstraße – Schulterblatt – über das Flurstück 185 (Schulterblatt) – Nordgrenzen der Flurstücke 220 und 215 – über das Flurstück 122 (Bartelsstraße) – Nordgrenzen der Flurstücke 266, 265, 114 und 118 – Schanzenstraße – Lagerstraße – Sternstraße – Südgrenzen der Flurstücke 21, 242, 241, 33 – Neuer Pferdemarkt – über das Flurstück 234 (Beim Grünen Jäger) – Südwestgrenzen der Flurstücke 164, 163, 162, 161, 160, 227, 240 – über das Flurstück 151 (Lerchenstraße) – Südwestgrenzen der Flurstücke 287, 285, 146, 147 – Ostgrenze des Flurstücks 752 (Stresemannstraße) der Gemarkung Sternschanze – Stresemannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 207).
    technHerstellDatum
    • 2017-04-11
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan St. Pauli in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und in dem Baustufenplan Altona-Altstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), geändert am 29. März 1955 (HmbGVBl. S. 153), als „Wohngebiet“ ausgewiesen sind, sowie für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 vom 23. Januar 1985 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34 vom 15. Februar 1993 (Hmb- GVBl. S. 47), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 508), als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt.][§2 Nr.2 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan Altona-Altstadt als „Mischgebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.3 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34 als „Kerngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 als „Fläche für den Gemeinbedarf – Fernmeldeamt, Deutsche Bundespost“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt. Es gilt die geschlossene Bauweise.][§2 Nr.5 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 34 als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 BauNVO 1990 ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 178 (alte Bezeichnung: 1189) der Gemarkung Sternschanze östlich der Straße Schulterblatt und auf den in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 34 mit „(B)“ bezeichneten Flächen westlich der Bartelsstraße sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In dem in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 29 vom 2. November 2000 (HmbGVBl. S. 335) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet südlich der Kampstraße sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO 1990 ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In den Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]
    plangeber
    • [Name: 207]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2013-06-12
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7d66df10-85e2-4d89-b1fe-d14ee8af3381]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9bfd55c3-ab77-41c0-897d-af672638927e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9bfd55c3-ab77-41c0-897d-af672638927e
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9bfd55c3-ab77-41c0-897d-af672638927e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB735
    xpPlanDate
    • 1960-10-25
    name
    • TB735
    internalId
    • 818fd4c3-9346-4423-bc51-4ba6692cc9f7
    technHerstellDatum
    • 2017-06-14
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601, 611]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1960-10-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f6e8779a-3b88-41eb-9904-305e4a0ce8b7]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9c111e27-07ff-495c-abb9-92f0ea3c4a73

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9c111e27-07ff-495c-abb9-92f0ea3c4a73
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9c111e27-07ff-495c-abb9-92f0ea3c4a73
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB377
    xpPlanDate
    • 1955-10-21
    name
    • TB377
    internalId
    • b49a3dfb-bf49-4423-a9dc-8709e116189b
    technHerstellDatum
    • 2016-10-05
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-10-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_567677ce-786f-4335-8292-285579995581]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9c11918f-f37c-481d-af3e-89bafe27a2ad

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9c11918f-f37c-481d-af3e-89bafe27a2ad
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9c11918f-f37c-481d-af3e-89bafe27a2ad
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Allermoehe25-Billwerder21-Bergedorf87(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1996-04-23
    name
    • Allermoehe25-Billwerder21-Bergedorf87(1Aend)
    internalId
    • 283d90eb-0c4c-475a-a079-3f5ec05fe09b
    beschreibung
    • Die Änderung des Bebauungsplans Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) für den Geltungsbereich westlich des Allermöher Sees zwischen Bahnanlagen und Bundesautobahn A 25 (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610, 611 und 602) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze des Flurstücks 4991 der Gemarkung Allermöhe - über die Flurstücke 3692, 3025 und 3024, Nordgrenzen der Flurstücke 3024, 3025 und 3692, über das Flurstück 3692 der Gemarkung Billwerder - über die Flurstücke 4990, 4981, 4967, 4965 und 4418, Ostgrenze des Flurstücks 4965, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4966, Südostgrenze des Flurstücks 4969, Ostgrenzen der Flurstücke 4974 und 3151, Südgrenzen der Flurstücke 3151 und 4975, über die Flurstücke 4975 und 3120 der Gemarkung Allermöhe.
    technHerstellDatum
    • 2017-06-07
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_9c11918f-f37c-481d-af3e-89bafe27a2ad&filename=Allermoehe25-Billwerder21-Bergedorf87(1Aend).pdf | Verordnung]
    texte
    • [§2 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird wie folgt geändert: 1. Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird durch die „Änderung Blatt 2" ersetzt; die dazugehörige neue Legende ersetzt auch die in Blatt 1 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans enthaltene Legende.][§2 Nr.2 | 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Nummer 2 Satz 2 wird gestrichen. 2.2 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: „auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahms¬weise zulässig." 2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. Tiefgaragen und Stellplatzanlagen für Geschoßwohnungsbauten sind zulässig, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden." 2.4 In Nummer 12 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossigen" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossigen" ersetzt. 2.5 Nummer 20 wird gestrichen. 2.6 Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20. In der neuen Nummer 20 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossiger" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossiger" ersetzt. 2.7 Es wird folgende Nummer 21 angefügt: „21. Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auch Kindertagesheime zulässig."][§2 Nr.3 | § 3 wird wie folgt geändert: 3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Der überwiegende Teil der Außenwände eines jeden Gebäudes darf nur als Ziegelstein- oder helle Putzfassade, auch in Kombination beider Materialien, ausgeführt werden." 3.2 Nummer 2 wird gestrichen. 3.3 Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. Die neue Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Im Geschoßwohnungsbau sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 23 Grad zulässig; bei Staffelgeschossen, die nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben, ist eine Dachneigung bis zu 15 Grad zulässig. In den reinen Wohngebieten sind die Dächer der ein- und zweigeschossigen Gebäude mit einer Neigung bis zu 50 Grad auszubilden; bei eingeschossigen Wohngebäuden sind Krüppelwalm- und Walmdächer unzulässig."]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
    plangeber
    • [Name: 610]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1996-04-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_64238526-c4db-4b03-8384-faa41752a9a8]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Allermoehe25-Billwerder21-Bergedorf87|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9c33ba77-d64f-45bc-ba82-054893924096

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9c33ba77-d64f-45bc-ba82-054893924096
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9c33ba77-d64f-45bc-ba82-054893924096
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Niendorf48
    xpPlanDate
    • 1974-09-17
    name
    • Niendorf48
    internalId
    • e06ec158-d32c-4abd-aff8-8bb6ee06a571
    technHerstellDatum
    • 2015-04-14
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet mit sechsgeschossiger Bebauung dürfen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, soweit sie nicht auf der festgesetzten Stellplatzfläche angeordnet werden können, nur in Garagen unter Erdgleiche untergebracht werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1974-09-17
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_613bfd45-0903-407f-a1d6-6c9a043fe2cb]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9c3d2183-5b40-474d-8587-0b482da948e1

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9c3d2183-5b40-474d-8587-0b482da948e1
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9c3d2183-5b40-474d-8587-0b482da948e1
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt2
    xpPlanDate
    • 1962-12-07
    name
    • Rahlstedt2
    internalId
    • 9156842a-f184-4073-a8c1-6a400e284179
    technHerstellDatum
    • 2016-05-27
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden 5,0 m, achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1962-12-07
    bereich
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    planArt
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    verfahren
    • 1000
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    • Normal
    rechtsstand
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    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9c4277a6-d51f-486c-bcf0-bfa8438ae4db

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    • Othmarschen19-Ottensen51
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    • 2006-05-09
    name
    • Othmarschen19-Ottensen51
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    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Othmarschen 19/Ottensen 51 für das Gebiet südwestlich der Schnellbahnhaltestelle Bahrenfeld zwischen Baurstraße – Bahnanlagen – Friedensallee – Griegstraße – Behringstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 218 und 211) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-14
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Mit Ausnahme der mit „(D)“ bezeichneten Fläche sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) nur Ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(A)“, „(A1)“, „(F)“, „(G)“ und „(H)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)“, „(A1)“, „(B)“ und „(F)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].][§2 Nr.5 | Auf den mit „(A)“, „(A1)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht in räumlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit Gewerbebetrieben stehen, nur ausnahmsweise zulässig. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilgebieten Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen. Wohnungen sind nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind mit Ausnahme der mit „(C)“ bezeichneten Fläche Einkaufszentren und großflächige Handels- oder Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(C)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.11 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in den Blockinnenbereichen ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.12 | Westlich des Friesenweges kann in den reinen und allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung um 90 vom Hundert (v. H.) überschritten werden.][§2 Nr.13 | Auf den Kerngebietsflächen und auf den mit „(A)“, „(A1)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung um 25 v. H. bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.14 | Auf der Kerngebietsfläche östlich der Johann-Mohr-Straße kann zur Behringstraße eine Überschreitung der Baugrenze von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge betragen.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Gehweg und eine Notüberfahrt als Verbindung zwischen der Wohngebiets- und der Gewerbegebietserschließung sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis für Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Entlang der Bahnanlagen sind in den reinen und allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten an der Friedensallee die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.19 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.20 | In den Wohn- und Mischgebieten sind mindestens 30 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | In den Kern- und Gewerbegebieten sind mindestens 15 v. H. der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; für je 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.22 | In den Kerngebieten ist entlang der Straßenverkehrsflächen je 12 m Straßenlänge ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | In den an den Bahndamm angrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebieten südlich des Gehrechts ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.24 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dichte Sichtschutzpflanzungen anzulegen; auf 10 v. H. der Fläche sind großkronige Bäume und auf 90 v. H. der Fläche Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.25 | Die privaten Grünflächen sind zu mindestens 30 v. H. der Fläche mit Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.26 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.27 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.28 | Die den Grünflächen zugewandten Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie den Grünflächen zugewandte fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.29 | In den Wohn-, Misch- und Kerngebieten, auf der Fläche für den Gemeinbedarf sowie auf den privaten Grünflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Rampen zu Tiefgaragen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.30 | Auf den mit „(A)“, „(A1)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sowie in den reinen und allgemeinen Wohngebieten westlich des Friesenwegs sind nur Dächer mit einer Neigung bis 23 Grad zulässig. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].][§2 Nr.31 | Auf den mit „(A1)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete darf die Baukörperlänge maximal 50 m betragen. Die zulässige Gebäudehöhe von 15 m über Straßenniveau darf für 50 v. H. der Gebäudelänge um maximal 8 m überschritten werden. [Anmerk. XPlan: „(A)“, „(A1)“ aufgehoben durch OM40].]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218, 211]
    plangeber
    • [Name: 218, 211]
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-05-09
    staedtebaulicherVertrag
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    bereich
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    aendert
    • [Verbundener Plan: BSGross-Flottbek-Othmarschen|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung][Verbundener Plan: Othmarschen16|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
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    • BPlan
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  • XPLAN_BP_PLAN_9c7aec30-5a30-4e76-b9f6-3c726baffce2

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    • 2015-02-12
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszubilden.][§2 Nr.2 | Die Fußböden von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen mindestens 2,5 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.3 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken zulässig.][§2 Nr.4 | In Gebäuden mit unmittelbarer Nachbarschaft zur Schulfläche und zum Bolzplatz sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.5 | Die Beheizung ist nur durch Sammelheiz- oder Blockheizwerke unter Ausschluß fester und flüssiger Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
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    • 1984-10-16
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