Der Bebauungsplan Billstedt 103 für den Geltungsbereich zwischen der Bundesautobahn A 24, Haferblöcken, Fuchsbergweg und dem Jenfelder Bach in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Haferblöcken - Südgrenze des Flurstücks 2059, über das Flurstück 2059, Westgrenzen der Flurstücke 2059, 1616, 1615 und 1207, über das Flurstück 1207, Nordgrenze des Flurstücks 1207 der Gemarkung Öjendorf.
technHerstellDatum
2016-03-22
texte
[§2 Nr.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig. Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad, rote Ziegel, rote Betonpfannen oder eine Metalldeckung zu verwenden.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Für die Heizung und Warmwasserversorgung ist für die Neubebauung ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung zu errichten oder an ein bestehendes Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung und der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Siel- und Straßenentwässerungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die als Feucht-Grünland festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Nasswiesen mit Gewässerbiotopen zu entwickeln und höchstens einmal jährlich zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Aufschüttungen sind unzulässig; ausgenommen hiervon ist die Anlage einer die Flächen querenden fußläufigen Wegeverbindung.][§2 Nr.6 | Die als Extensiv-Grünland festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt.][§2 Nr.7 | Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Entlang der Grundstücksgrenzen von Einzel- und Doppelhäusern sind Hecken anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche mit Erhaltungs- und Anpflanzgeboten sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind verschiedene standortgerechte einheimische Gehölze zu pflanzen. Je m² ist eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang von Gehölzen und in Bestandslücken verschiedene standortgerechte einheimische Gehölze zu pflanzen. Je m² ist eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, Gehölzgruppen und Knicks unzulässig.][§2 Nr.12 | Das in den Baugebieten anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert oder gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.13 | In den reinen Wohngebieten dürfen die Entwässerungsgräben, Entwässerungsmulden und ein beidseitiger 2 m breiter Gewässerrandstreifen nicht überbaut werden. Ausgenommen hiervon ist die Überbauung durch notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den Wohngebäuden.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau, Stellplätze in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig. Keller sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z" bezeichneten Wohngebieten die mit „Z" bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie die im geltenden Teilbereich des Bebauungsplans Billstedt 90 mit „(M)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 5 für den Geltungsbereich Wellingsbütteler Landstraße — Westgrenze des Flurstücks 109, über das Flurstück 106 der Gemarkung Klein Borstel bis zur Alster — Alster — Ostgrenze des Flurstücks 654 der Gemarkung Klein Borstel — Wellingsbüttler Weg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-16
texte
[§2 | Das Staffelgeschoß ist an der Wellingsbütteler Landstraße mindestens 3,0 m, an der Straße Grüner Winkel mindestens 8,0 m und an den übrigen Gebäudeseiten mindestens 1,0 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 117 für den Geltungsbereich südlich der Meiendorfer Straße und östlich der Straße Ellerhoorn (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ellerhoorn - Meiendorfer Straße - Nordostgrenze des Flurstücks 1227 der Gemarkung Meiendorf - Vinetastraße.
technHerstellDatum
2015-11-10
texte
[§2 Nr.1 | Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage ist ein Großspielfeld als Rasenplatz anzulegen. Innerhalb der überbaubaren Flächen sind nur Vereinsgebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig; weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf der öffentlichen Grünfläche sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.3 | Auf der ebenerdigen Stellplatzanlage ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Der festgesetzte Schutzwall ist zu begrünen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.6 | Fensterlose Fassaden und die Lärmschutzwand sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als trockene Hochstaudenflur anzulegen. Parallel zum Sportplatz ist ein 3 m breiter Pflanzstreifen mit Wildsträuchern anzulegen. Die Fläche ist in einem Zeitraum von 5 Jahren zwei- bis dreimal jährlich zu mähen und das Mähdgut abzufahren.][§2 Nr.8 | Die zur Meiendorfer Straße geneigten Dachflächen der Gebäude sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für Wallhecken (Knicks) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Die festgesetzten Knicks sind im 10- bis 15-jährigen Turnus fachgerecht auf den Stock zu setzen.][§2 Nr.10 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage eine etwa 8000 m² große Teilfläche des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 1424 der Gemarkung Rahlstedt zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 10 für den Geltungsbereich Hummelsbüttler Hauptstraße — von der Südgrenze des Flurstücks 1037 über dieses Flurstück zur Südgrenze des Flurstücks 1025, von der Südgrenze des Flurstücks 1024 über die Flurstücke 971, 969, 1891 (Langenhorner Weg), 1040, 1043, 1039 (Grützmühlenweg), 1069 und 1068 der Gemarkung Hummelsbüttel zur Glashütter Landstraße — über die Flurstücke 1973, 877, 162 (Susebek), 174, 876, 879 (Grützmühlenweg), 881, 882 und 880, 890 und 891 der Gemarkung Hummelsbüttel zum Poppenbütteler Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-25
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks-und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Osdorf 32 für den Geltungsbereich Osdorfer Landstraße – Heinrich-Plett-Straße – Südgrenze des Flurstücks 2748, über das Flurstück 1201, Westgrenzen der Flurstücke 1201, 2749 und 2750 der Gemarkung Groß Flottbek – Südgrenze des Flurstücks 2211, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2210 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteile 220) wird. festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet Einkaufszentrum sind nur Läden, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig. Im Bereich der eingeschossigen Baukörper sind Tankstellen zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Niendorf 39 für den Geltungsbereich Nordalbingerweg - Swebenweg - Märkerweg - Nordgrenze des Flurstücks 6152 der Gemarkung Niendorf - Sachsenweg- Keltenweg - Märkerweg - Südgrenze des Flurstücks 6158, über das Flurstück 6158 der Gemarkung Niendorf (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird ein zweigeschossiges reines Wohngebiet mit offener Bauweise
festgesetzt. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) dürfen nicht überschritten werden. Je Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen errichtet werden.][§2 Nr.2 | Die Dachneigung der zweigeschossigen Gebäude darf 35 Grad nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Gehwegüberfahrten am Swebenweg sind nicht zugelassen. Der Anschluß der Grundstücke erfolgt über den Nordalbingerweg, den Märkerweg und den Sachsenweg.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der Grundstücke im Plangebiet sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 49 für den Geltungsbereich Loher Straße — über das Flurstück 923, Westgrenze des Flurstücks 923, über das Flurstück 924 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Wandse — Nordost- und Südostgrenzen des Flurstücks 4843 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Rahlstedter Straße — über das Flurstück 961 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-24
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) und die Garage unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Fläche über der Garage (GaK), sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]