[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2) 7,5 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g, G1) 5,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2) 7,5 m.][Nr. 2.25 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.26 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Horn 49 für den Geltungsbereich
zwischen dem Weg Kernbek, der nordwestlichen Wiese vom
Blohms Park und der Horner Landstraße (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 128) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie
folgt begrenzt: Kernbek – über das Flurstück 560 der Gemarkung
Horner Geest (Blohms Park, nördlich an das Haus im
Blohms Park angrenzender Fußweg, westlich entlang des
nach Norden führenden Fußweges) – Beim Rauhen Hause –
über das Flurstück 560 der Gemarkung Horner Geest (Blohms
Park, östlich entlang des Fußweges nach Süden, östlich an das
Haus im Blohms Park angrenzender Fußweg) – Horner
Landstraße.
erstellungsMassstab
1000
technischerPlanersteller
Bezirksamt Hamburg-Mitte
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung" dient der Unterbringung
1.1 von Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen und
1.2 von Anlagen der Begegnung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen und sozialen
Nutzungen (zum Beispiel offenes Cafe mit Außenterrasse).][§2 Nr. 2 | 2. Ausnahmsweise können zugelassen werden
2.1 Praxen als Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
2.2 eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schankund
Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maximalen
Anzahl von 30 Betten,
2.3 Anlagen für kulturelle Zwecke,
2.4 bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem
Wohnbedarf oder eine in Grundfläche und Baumasse
untergeordnete Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit
und Begegnung“ ist ein Störgrad vergleichbar einem allgemeinen
Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung" darf die festgesetzte Grundfläche durch Terrassen und Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Bau VO bis zu einer Grundfläche von 1800 m2 überschritten werden.][§2 Nr. 5 | Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder
dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das
Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker
ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer
oder grauer Farbigkeit zulässig.][§2 Nr. 6 | Es sind nur Satteldächer mit 40 bis 50 Grad Dachneigung und dunklen Ziegeln zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig.][§2 Nr. 7 | Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen durch Fluchttreppen bis zu 3 m sind ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr. 8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und
als allgemein zugänglichen Gehweg für Fußgänger. Die
festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 2“ umfassen die Befugnis der Feuerwehr Hamburg
zur Nutzung als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
im Lösch- und Rettungsfall. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können
zugelassen werden.][§2 Nr. 9 | Auf der mit ,,(A)" bezeichneten Zufahrt sind Stellplätze unzulässig.][§2 Nr. 10 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit
und Begegnung“ sind – mit Ausnahme des in der Planzeichnung
mit „(A)“ bezeichneten Zufahrtsweges von der
Horner Landstraße – Geh- und Fahrwege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind in
vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
standortgerechten Bäumen und Sträuchern innerhalb der
festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern vorzunehmen.][§2 Nr. 12 | Im Plangebiet sind im Falle von Abbruch oder Sanierung
von Gebäuden sowie Rodung von Fledermausquartiersbäumen
geeignete Fledermausersatzquartiere zu schaffen.
Die Anzahl der Quartiershilfen bemisst sich nach der
Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Quartiere.][§2 Nr. 13 | Außenleuchten sind zum Schutz von Fledermäusen,
Vögeln und Insekten ausschließlich zum Zwecke der verkehrssicheren
Nutzung der öffentlichen und privaten
Frei- und Verkehrsflächen und nur mit Leuchtmitteln mit
warmweißem Farbspektrum kleiner 2200 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur
von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf Gehölzflächen
und Fledermausquartiere ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl und Lichtstärke auf das
für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr. 14 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen,
die zur dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers führen, sind unzulässig. Kurzfristig
erforderliche Grundwasserabsenkungen sind während
der Vegetationsperiode (15. März bis 30. September)
nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden
der umgebenden Bäume ausgeschlossen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 128]
rechtsverordnungsDatum
2024-05-07
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Niendorf 90 für den Geltungsbereich
zwischen Kollaustraße, Vogt-Cordes-Damm, Flughafen,
Kleingärten und Papenreye (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
318) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§ 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 6. April
2013 in Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße – über die Flurstücke 3310 (Vogt-Cordes-Damm),
3319, 11316, 11893, 3315, 11192, 12183, 10812, 3310 (Vogt-
Cordes-Damm) und 11475, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks
11475, über die Flurstücke 11475 und 12195, Ostgrenze
des Flurstücks 8164, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8848
der Gemarkung Niendorf – Papenreye.
technHerstellDatum
2018-05-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig; Ausnahmen für Wohnungen und Vergnügungsstätten
gemäß § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „GE 1“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.][§2 Nr.3 | In den mit „GE 2“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht
mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und
sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente
dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können
Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten,
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstellung
von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur an Ort und
Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten
Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung von bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L(EK) nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“
weder am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
TF 1 L(EK), Tag 58 dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 2 L(EK), Tag 58dB (A)/m2 L(EK), Nacht 43dB (A)/m2
TF 3 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 44dB (A)/m2
TF 4 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 5 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 6 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 46dB (A)/m2
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel,
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Hamburg).
Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Der bauliche Schallschutz für Aufenthaltsräume
ist entsprechend den Bestimmungen der Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September
2009 (BGBl. I S. 2992) auszuführen.][§2 Nr.9 | Innerhalb der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, sind bauliche Maßnahmen
vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte
in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.10 | Für den mit „a1“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens
2,5 m, einzuhalten ist und Gebäude maximal 50 m
Länge aufweisen dürfen. Für den mit „a2“ bezeichneten
Teil des Gewerbegebiets sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Vorgartenbereich entlang der Straße Vogt-Cordes-
Damm ist mindestens zu 50 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Der mit „(B)“ bezeichnete Vorgartenbereich
entlang der Kollaustraße ist mindestens zu 30 v. H. als
Vegetationsfläche anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen
und Tiefgaragen können auf den mit „(A)“ und „(B)“
bezeichneten Flächen ausnahmsweise auch geringere
Anteile an Vegetationsfläche zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Ab -
grabungen im Kronentraufbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind Dächer, die größer als 100 m² sind,
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für technische Dachaufbauten bis maximal
50 v. H. der Dachfläche.][§2 Nr.16 | Auf den Flurstücken 4245, 4246, 3302, 4411, 12402, 3304,
3305, 3307, 12392 und 6341 der Gemarkung Niendorf sind
die zur Straße Vogt-Cordes-Damm ausgerichteten Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m
beträgt, sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden. Auf den Flurstücken
3308 und 8164 sind die zur Straße Vogt-Cordes-Damm sowie die zu der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ auf den Flurstücken 12107,
12108 und 12195 ausgerichteten Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden][§2 Nr.17 | Im Gewerbegebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen
die Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser-
und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen)
herzustellen.][§2 Nr.18 | Bei Neubauten ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten
Außenwänden je 15 m Wandlänge mindestens
eine künstliche Höhle für Fledermausarten an geeigneten
Stellen anzubringen und zu unterhalten.][§2 Nr.19 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), festgesetzt oder für Teilbereiche
nach § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Niendorf 87 für das Gebiet südöstlich der Straße Dohlenhorst (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Dohlenhorst, Nordostgrenze des Flurstücks 11269, Südostgrenzen der Flurstücke 11269, 8350, 1010 bis 1014, 4493, 1015 bis 1017 und 7260 der Gemarkung Niendorf.
technHerstellDatum
2014-09-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die Einleitung des auf den rückwärtigen Grundstücksflächen anfallenden Oberflächenwassers in das vorhandene Regenwassersiel beziehungsweise in den Straßengraben ist unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 30 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.3 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Anzupflanzende großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.4 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 12 vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 112) wird folgende Vorschrift angefügt:
„5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen. Ferner sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:][§1 Nr.2.5.1 | „5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.1 Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird für die „Bäugrundstücke für den Gemeinbedarf“ die Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ durch die Zweckbestimmung »Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)“ ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze in geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze Zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen.
Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit „E“ bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird.][§1 Nr.2.5.2 | 5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.2 Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf‘ mit der Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen.][§1 Nr.2.5.3 | 5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.3 Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung „Baügrundstücke für den , Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ aufgehoben und als „Flächen für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Wassergewinnungsänlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)“ festgesetzt.][§1 Nr.2.5.4 | „5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.4 Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 — neu: 4505) wird die Ausweisung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ aufgehoben und als „Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt.][§1 Nr.2.5.5 | 5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.5 Auf der mit „E“ bezeichneten Fläche wird die Ausweisung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen.][§1 Nr.2.6 | 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -f), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit „A“, „E“ und „D“ bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschaftsschutzgebiets festgesetzt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319, 320]
Der Bebauungsplan Rothenburgsort 6 für den Geltungsbereich Zollvereinsstraße — West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 633 der Gemarkung Billwerder Ausschlag — Rothenburgstraße — Ausschläger Allee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 133) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-02
texte
[§2 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 133]