Der Bebauungsplan Bramfeld 22 für das Plangebiet Bramfelder Chaussee — Anderheitsallee — Westgrenzen der Flurstücke 885 bis 883, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 880, Westgrenzen der Flurstücke 879, 877, 264/37 und 259/29 sowie Nordgrenzen der Flurstücke 259/29, 877, 876 und 872 der Gemarkung Bramfeld — Bramfelder Chaussee — Nüßlerkamp — Hohnerkamp — Berner Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-22
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise an der Anderheitsallee sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). §7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Langenhorn 72 für den Geltungsbereich südlich Foorthkamp, östlich Diekmoorweg, nördlich Wördenmoorweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Diekmoorweg - Nordgrenze des Flurstücks 5687, über das Flurstück 7936 der Gemarkung Langenhorn - Ostgrenze des Flurstücks 7936 (U-Bahn-Trasse) der Gemarkung Langenhorn - über das Flurstück 7936, Südgrenze des Flurstücks 6630 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432)
technHerstellDatum
2014-06-10
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung dem Diekmoorweg zuzuordnen. Für Schlafräume und Kinderzimmer sind durch geeignete bauliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) nicht überschritten wird. Zudem ist zum Diekmoorweg tags durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Schutzwände etc. im bebauten Außenwohnbereich ein Lärmpegel von höchstens 59 dB (A) sicherzustellen.][§2 Nr.4 | Die Dächer der Gebäude sind, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen, der Nutzung der Sonnenenergie dienen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wohnhöfe, Terrassen, Wege und Freitreppen und Kinderspielflächen.][§2 Nr.6 | Außerhalb der Straßenverkehrsfläche sind Wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind zwischen öffentlichem Gehweg und der vorderen Baugrenze und außerhalb der mit Tiefgaragen unterbauten Flächen großkronige Bäume mit dem Charakter einer geschlossenen Baumreihe zu pflanzen. Der Pflanzabstand soll 15 m nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Grundstückseinfriedigungen sind nur in Form von Hecken zulässig.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume eine Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Neuland 14 für den Geltungsbereich zwischen Neuländer Weg und Neuländer Wettern (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Harburger Umgehung — Bahnanlagen — Neue Moorwettern — Neuländer Wettern — über das Flurstück 1978 der Gemarkung Neuland — Neuländer Weg.
technHerstellDatum
2015-04-28
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[§2 Nr.1 | Die mit „A" bezeichnete Fläche der Dauerkleingärten ist als offene Vegetationsfläche herzurichten.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind 90 vom Hundert standortgerechte einheimische Arten zu verwenden; Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdböden aufweisen.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Die Beetgräben sind zu erhalten.][§2 Nr.6 | Die Ufer der Oberflächengewässer sind naturnah zu gestalten. Beidseitig ist ein 1 m breiter Uferstreifen mit naturnahem Bewuchs als Hochstaudenflur zu entwickeln, der nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.][§2 Nr.7 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.8 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
Der Bebauungsplan Harburg 48 für den Geltungsbereich zwischen Harburger Rathausstraße — Harburger Ring — Lüneburger Straße — Deichhausweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-22
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbrach, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Erdgeschosse ladenartig zu gestalten, wenn sie den Straßenverkehrsflächen zugewandt sind.][§2 Nr.4 | Das Staffelgeschoß am Harburger Ring und an der Harburger Rathausstraße ist um 2 m zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Eine Über- oder Unterschreitung der Baulinie durch vertikale Architekturelemente (wie Erker) kann in einer Breite bis zu 5 m und in einer Tiefe bis zu 1 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Für die zum Harburger Ring ausgerichteten Aufenthaltsräume muß ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des zweigeschossigen Kerngebiets ist nur eine Halle mit einem Glasdach zulässig.][§2 Nr.8 | Im zweigeschossigen Kerngebiet ist mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Fläche das Dach als Flachdach auszubilden. 50 vom Hundert (v. H.) der Dachfläche sind extensiv zu begrünen; 50 v. H. der Dachfläche sind als begehbare Freifläche zu gestalten.][§2 Nr.9 | Bei der Ermittlung der im Kerngebiet festgesetzten Geschoßfläche sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen mitzurechnen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Lokstedt 20 für das Plangebiet
Wegeverbindung von der Vizelinstraße über die Flurstücke 2674, 1959, 2679, 2702 und 2592 zum Rimbertweg, von hier in nördlicher Richtung über das Flurstück 2591 zur Südgrenze des Flurstücks 2598 der Gemarkung Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-04
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Langenhorn 30 für den Geltungsbereich Fritz-Schumacher-Allee — Herzmoor — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7845, Südgrenze des Flurstücks 8014 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-12
texte
[§2 Nr.1 | Bei zwei- und dreigeschossigen Wohngebäuden sind gestaffelte Geschosse sowie Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 67 für den Geltungsbereich Stenzelring — über die Flurstücke 5656 (Schienzigstraße) und 5658, Westgrenze des Flurstücks 5659, über die Flurstücke 5740, 5097 (Harburger Chaussee) und 5102 der Gemarkung Wilhelmsburg — Bezirksgrenze — Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 7328, Nordgrenze des Flurstücks 7329, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 7497, über das Flurstück 5675, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5675, Südgrenze des Flurstücks 7110 (Schlinckstraße) der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-12
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Tennishalle mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen zulässig; die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 10,0 m über Geländeoberfläche betragen. Auf der mit b gekennzeichneten, überbaubaren Fläche ist nur ein Clubhaus mit einer Gebäudehöhe von nicht mehr als 5,0 m über Geländeober-fläche zulässig.][§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 316]
[§1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Billstedt 42 / Horn 28 vom 8. November 1971 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 207) wird wie folgt geändert:
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Parkanlage" in die Festsetzung „Bolzplatz" geändert.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet mit sechsgeschossiger Bebauung dürfen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, soweit sie nicht auf der festgesetzten Stellplatzfläche angeordnet werden können, nur in Garagen unter Erdgleiche untergebracht werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]