[§2 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks-und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Bramfeld 47 für den Geltungsbereich Grootmoor — Ostgrenze des Flurstücks 5851, Nordgrenze des Flurstücks 6975, über das Flurstück 6975 der Gemarkung Bramfeld — Gemarkungsgrenze — Südgrenze des Flurstücks 6975, über das Flurstück 6975, Nordgrenze des Flurstücks 6975, Westgrenze des Flurstücks 97 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-18
texte
[§2 | Für die Erschließung einzelner Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage ergibt sich aus der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes oder für Teilbereiche in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Groß Flottbek 11/0sdorf 43 für den Geltungsbereich östlich der Heinrich-Plett-Straße (Bezirk Altona, Ortsteile 217, 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Heinrich-Plett-Straße - Ostgrenzen der Flurstücke 1262 und 2062 der Gemarkung Groß Flottbek - An der Flottbek - Nordquistweg - Winselohweg - Baron-Voght Straße - Ohnhorststraße.
technHerstellDatum
2014-09-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem Wohngebiet entlang der Heinrich-Plett-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlaf räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflan zungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßen- und Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Mindestens 15 vom Hundert der gärtnerisch anzulegenden nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit standort gerechten einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.5 | Außerhalb von Tiefgaragen sind Stellplätze und Garagen auf dem Flurstück 3661 der Gemarkung Groß Flottbek unzulässig.][§2 Nr.6 | Die auf Tiefgaragen anzulegenden gärtnerischen Flächen mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1m betragen.][§2 Nr.7 | Im dreigeschossigen Wohngebiet sind die obersten Vollgeschosse „dachartig" mit geneigten Dachflächen auszubilden.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5m zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine unterirdische öffentliche Sielanlage herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§3 | Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek vom 13. April 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 76, 84) in der geltenden Fassung aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217, 220]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Marktfläche sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Auf dem Flurstück 3549 der Gemarkung Poppenbüttel ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Nienstedten 5 für das Plangebiet Stauffenbergstraße - Manteuffelstraße - Eichendorffstraße – Elbchaussee - (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Bei den Baugrundstücken an der Elbchaussee darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, dass sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | 5. Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan Bergedorf 41 für den Geltungsbereich Neuer Weg — Brookdeich — von der Ostgrenze des Flurstücks 3117 über das Flurstück 3990 zur Ostgrenze des Flurstücks 3968 der Gemarkung Bergedorf — Bahnanlagen (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-15
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 23 für den Geltungsbereich Poppenbütteler Weg — Grützmühlenweg — über die Flurstücke 1055, 1056, 1057, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 1059, Ostgrenze des Flurstücks 1066 der Gemarkung Hummelsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-22
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung der Flurstücke 1055, 1056 und 2204 der Gemarkung Hummelsbüttel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Einkaufszentren und Verbrauchermärkte unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]