Der Bebauungsplan St. Georg 37 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich beiderseits der Straße Steindamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Steintorweg - Bremer Reihe - Brennerstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 1366 und 1367 der Gemarkung St. Georg Nord - Steindamm - Stiftstraße - Alexanderstraße - über das Flurstück 423 (Lindenstraße), Südgrenzen der Flurstücke 546 und 548 der Gemarkung St. Georg Nord - Böckmannstraße - Steindamm - Kreuzweg - Adenauerallee - über das Flurstück 1275 (Steindamm), Südgrenze des Flurstücks 16 der Gemarkung St. Georg Nord.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit „A" und „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 51B vom 19. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217), D 275 vom 14. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 219), D 276 vom 4. November 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), D 317/1 vom 14. Februar 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34) sowie des Baustufenplans St. Georg in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung Geschäftsgebiet als Festsetzung Kerngebiet nach § 7 der BaunutzungsVerordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), und für die Festsetzung Mischgebiet §6 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.2 | Für die in der Anlage mit „C" bezeichneten Bereiche gilt in den Bebauungsplänen St. Georg 16 vom 22. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 439), St. Georg 19 vom 10. Oktober 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208) und St. Georg 22 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353) für die Mischgebiete §6 und für die Kerngebiete § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990.][§2 Nr.3 | In den in der Anlage mit „B" und „C" bezeichneten Bereichen sind in den Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind sowie in den Kerngebieten Vergnügungsstätten unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete werden Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gesetz über den Bebauungsplan St. Georg 16 werden in §2 Nummer 1 die Wörter „und Vergnügungsstätten" gestrichen.][§2 Nr.5 | Im Gesetz über den Bebauungsplan St. Georg 19 wird in § 2 Nummer 2 das Wort „Spielhallen" gestrichen.][§2 Nr.6 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]
[§1 Nr.1 | Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1][§1 Nr.2 | Als neuer § 2 wird eingefügt:
„§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | Die mit „A" bezeichnete Fläche der Dauerkleingärten ist als offene Vegetationsfläche herzurichten.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind 90 vom Hundert standortgerechte einheimische Arten zu verwenden; Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdböden aufweisen.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Die Beetgräben sind zu erhalten.][§2 Nr.6 | Die Ufer der Oberflächengewässer sind naturnah zu gestalten. Beidseitig ist ein 1 m breiter Uferstreifen mit naturnahem Bewuchs als Hochstaudenflur zu entwickeln, der nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.][§2 Nr.7 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.8 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855,
2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Rissen 38 für den Geltungsbereich Wittenbergener Weg - Tinsdaler Kirchenweg - Ostgrenzen der Flurstücke 2534, 1043, 2535, 2536 und 3287 der Gemarkung Rissen (Gemarkungsgrenze) - Falkensteiner Ufer (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Grundflächen und Geschoßflächen können ausgenutzt werden; auf die erhaltenswerten Bäume ist bei der Anordnung der Baukörper Rücksicht zu nehmen.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Weg anzulegen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen können nur innerhalb der mit „A" gekennzeichneten Fläche errichtet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Sülldorf 7/Iserbrook 19 für den Geltungsbereich Hasenhöhe — Ostgrenze des Flurstücks 393 der Gemarkung Sülldorf — Ostgrenze des Flurstücks 1271, über das Flurstück 1271, Südgrenze des Flurstücks 1240 der Gemarkung Dockenhuden (Bezirk Altona, Ortsteile 224 und 225) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen und Lagerplätze) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224, 225]