Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 33 für den Geltungsbereich Rübenkamp - Nordgrenzen der Flurstücke 6459 (Planstraße M), 6344, 6345, West- und Nordgrenze des Flurstücks 6176, über das Flurstück 6171 der Gemarkung Barmbek - Fuhlsbüttler Straße - Hartzloh - Lauensteinstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 429) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Schlafräumen in den Gebäuden an der Fuhlsbüttler Straße sowie an der Straße Rübenkamp ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten, sind die in Satz 4 genannten Maßnahmen zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientieren Schlafräume vorzusehen. In den Außenbereichen (zum Beispiel Wintergärten, Terrassen, Balkone, Loggien) entlang der Fuhlsbüttler Straße sowie der Straße Rübenkamp ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.2.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.2.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m2 Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.2.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.3 | In dem mit „(e)" bezeichneten Kerngebiet an der Fuhlsbüttler Straße werden in den abgegrenzten mit „(x)" bezeichneten Flügelbauten Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4.1 | Die auf dem mit „(b)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4.2 | Die auf dem mit „(c)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.4.3 | Die auf dem mit „(g)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung auf 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.4.4 | Die auf dem mit „(h)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4.5 | Die auf dem mit „(k)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,45 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4.6 | Die auf dem mit „(m)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.4.7 | Die auf dem mit „(o)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5.1 | Die auf der mit „(a)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.5.2 | Die auf der mit „(d)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung auf 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5.3 | Die auf der mit „(e)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5.4 | Die auf der mit „(f)" bezeichneten Kerngebietsfläche festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung auf 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausgenommen davon ist das mit „(f)" bezeichnete Kerngebiet Ecke Hartzloh/Fuhlsbüttler Straße.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Wohnungsprostitution sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten zwischen der Planstraße „J1" und der Fuhlsbüttler Straße sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | In dem mit „(f)" bezeichneten Kerngebiet sind Wohnungen in den viergeschossigen, rückwärtigen Gebäudeteilen an der Straße Hartzloh ab dem ersten Obergeschoss und in dem siebengeschossigen Gebäudeteil Ecke Fuhlsbüttler Straße/Hartzloh ab dem vierten Obergeschoss zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und Kerngebieten sind auf den Neubauten nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad zulässig.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Flächen für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Die Flächen zum Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen. Bei Neubepflanzungen ist je 50 m2 Pflanzfläche mindestens ein großkroniger Baum zu verwenden.][§2 Nr.20 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen und eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 angelegt und begrünt werden.][§2 Nr.21 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise Schichtwasserstandes führen, sind unzulässig.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten sind 75 v.H. der obersten Dachflächen der Neubauten und in den Kerngebieten 80 v.H. der Dachflächen der bis zu fünfgeschossigen Neubauten mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.23 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit „Z" gekennzeichneten Flächen im Plangebiet das Flurstück 1152 in der Gemarkung Kirchwerder (Bezirk Bergedorf) als planexterne Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§3 | Das Ensemble des ehemaligen Allgemeinen Krankenhauses Barmbek ist in den Grenzen der roten Linie des Bebauungsplanes nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 30 für den Geltungsbereich zwischen Weidestraße, ehemaliger Flotowstraße, Osterbekstraße und der Kerngebietsnutzung „Alstercity" an der Weidestraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 419) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Osterbekkanal - über die Flurstücke 1406, 5870 und 5859 der Gemarkung Barmbek - Weidestraße - über das Flurstück 5734, Westgrenze des Flurstücks 5734, Südgrenze des Flurstücks 6135, über das Flurstück 5935, Westgrenze der Flurstücke 6135 und 6136, über das Flurstück 1406 (Osterbekstraße) der Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2017-07-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind auf der mit „(a)" bezeichneten Teilfläche Stellplätze nur in Tiefgaragen oder innerhalb der Gebäude in Garagengeschossen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Misch- und Kerngebiet sind Aufenthaltsräume in Staffel- und Dachgeschossen auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung bis 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Fahrrecht auf den Flurstücken 6135 und 5734 umfasst die Befugnis der Vattenfall Europe HH AG, eine Zu- und Abfahrt zum Abspannwerk anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 5734 umfasst ferner die Befugnis der Ver -und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme im Gewerbegebiet, Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind fensterlose Außenwände von baulichen Anlagen sowie Fassaden, deren Fensterabstände mehr als 5 m betragen, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Gebäudeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 419]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 10 für den Geltungsbereich Lutherhöhe - Westgrenze des Flurstücks 1779 der Gemarkung Bahrenfeld - Holstenkamp - Westgrenze des Flurstücks 1770 der Gemarkung Bahrenfeld – Nansenstraße - Nordgrenze des Flurstücks 2420 der Gemarkung Bahrenfeld - Hogenfeldweg - Nordgrenzen der Flurstücke 2425 und 2391, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2390, Ost grenze des Flurstücks 2386, Nordgrenze des Flurstücks 2376, Westgrenze des Flurstücks 2357 sowie Nordgrenze des FlurstückS 3/74 der Gemarkung Bahrenfeld - Bahnanlagen - Holstenkamp - Von-Hutten-Straße - Südgrenzen der Flur stücke 1837 und 1835 der Gemarkung Bahrenfeld (Bezirk Altona, Ortsteile 214, 215) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn "Westliche Umgehung Hamburg" und den Baugrenzen im Industriegebiet sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind nur Blumen- und Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe und ähnliche friedhofgebundene Betriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Auf dem Baugrundstück für besondere Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind nur Schank- und Speisewirtschaften mit Betriebswohnungen im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214, 215]
Der Bebauungsplan Lokstedt 4 für den Geltungsbereich Niendorfer Straße — Bahnanlagen — über die Flurstücke 396, 397 (Heckenrosenweg), 398, 399, 3423, 410, 411, Südgrenze des Flurstücks 3419 — über die Flurstücke 415 (Hartsprung), 451, Ostgrenzen der Flurstücke 450 und 452 der Gemarkung Lokstedt — Feldhoopstücken — West- und Südgrenze des Flurstücks 452, Südgrenze des Flurstücks 3249 der Gemarkung Lokstedt — Rütersbarg — Hartsprung einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lokstedt — Rütersbarg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-26
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet auf den Flurstücken 425, 426, 2377 und 2472 der Gemarkung Lokstedt sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig. Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) sind zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 66 für
den Geltungsbereich zwischen Julius-Vosseler-Straße und
Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festge-
stellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Julius-Vosseler-Straße – Lenzweg – Westgrenzen der Flurstü-
cke 5242, 5241, 5240 und 5239, Nordgrenzen der Flurstücke
5239 und 5236 der Gemarkung Lokstedt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest-
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4 m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4 m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2 m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss-
fläche (GF) von 17.100 m² für Wärmedämmung und Fassa-
denverkleidungen ausnahmsweise um 300 m² bis zu einer
GF von 17.400 m² überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer
Tiefe von 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 über-
schritten werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall-
und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzu-
schirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von
1 m einzugrünen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab-
gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon-
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.9 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.10 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die bau-
lichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 60 vom
Hundert (v. H.) der Vorgartenflächen der jeweiligen
Grundstücke zu begrünen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 10 v. H.
der Dachfläche auf dem mit „(C)“ bezeichneten Baukörper
und bis maximal 40 v. H. der Dachflächen der übrigen
Baukörper.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-
strataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von
mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemes-
sen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu-
erwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel
Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.17 | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai-
nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta-
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Billstedt 61 für den Geltungsbereich Schiffbeker Weg zwischen Bundesautobahn und Kattensteert / Schiffbeker Höhe einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Öjendorf und Schiffbek (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-23
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[§2 | Für die Neubauten auf den Flurstücken 3565 und 4034 der Gemarkung Niendorf ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie oder Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§3 Nr.1 | Für die Bebauung auf der Gemeinbedarfsfläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die mit überwiegend braunen bis rotbraunen Mauerziegeln zu verkleidenden Außenwände der drei- bis fünfgeschossigen Gebäudeteile sind durch senkrechte Vor- und Rücksprünge so zu gliedern, daß maximal 20 m lange Wandabschnitte entstehen. Die nach Süden und Osten ausgerichteten Gebäudeseiten sind mit Rankgerüsten für Kletterpflanzen zu versehen.][§3 Nr.2 | Für die Bebauung auf der Gemeinbedarfsfläche gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer der eingeschossigen An- und Vorbauten sind, soweit sie nicht geneigt sind, zu begrünen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 50 für den Geltungsbereich Neugrabener Bahnhofstraße — über die Flurstücke 932 (Bahnanlagen) und 627 (Gleisstieg), Westgrenze des Flurstücks 637, über die Flurstücke 637, 647 und 4870, Ostgrenze des Flurstücks 4870, Nordgrenzen der Flurstücke 627 (Gleisstieg), 4503 und 4994, über das Flurstück 2431, Nordgrenze des Flurstücks 932 (Bahnanlagen), über das Flurstück 932 (Bahnanlagen) der Gemarkung Fischbek — Im Neugrabener Dorf — über die Flurstücke 4298, 788, 790, 791, 793, 806 (Dorflageweg), 804 bis 802, 3645, 801, 797 und 796 der Gemarkung Fischbek — Kleinfeld — Francoper Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1010 (Francoper Straße) der Gemarkung Neugraben — Cuxhavener Straße einschließlich angrenzender Flurstücke und Flurstücksteile der Gemarkungen Neugraben und Fischbek — Ostgrenzen der Flurstücke 3664, 1480 und 2858, über das Flurstück 2858 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-29
texte
[§2 | Im Ladengebiet sind nur Ladengeschäfte zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214, 215, 216]
Der Bebauungsplan Stellingen 19/Lokstedt 49 für das Gebiet von Hagenbecks Tierpark zwischen der Tierparkallee und den Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 321, 317) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Hagenbeckstraße - Koppelstraße - Westgrenzen der Flurstücke 4311 (alt: 2446), 4423 (alt: 4090), 1166 und 1164 der Gemarkung Stellingen - Hagenbeckallee - über das Flurstück 439 (Tierparkallee), Westgrenzen der Flurstücke 4489 (alt: 4008), 4007 und 2841, Nordgrenzen der Flurstücke 2841 und 4489 (alt: 4008), über das Flurstück 4270 (Gazellenkamp), Westgrenzen der Flurstücke 2881, 2880 und 426, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2473, Ostgrenze des Flurstücks 426, über das Flurstück 423, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 429, über das Flurstück 428 der Gemarkung Stellingen - Deelwisch - Ostgrenzen der Flurstücke 208 (Deelwisch) und 4879 (alt: 1657 - Lokstedter Grenzstraße), Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 4539 (alt: 3886 und 3887) und 3467, Ostgrenzen der Flurstücke 3469, 3471 und 4877 (alt: 3891) der Gemarkung Lokstedt - Koppelstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 4252 (alt: 3706), 4254 (alt: 3872), 4257 (alt: 3481) und 4247 (alt: 3744), Südgrenzen der Flurstücke 4247 (alt: 3744), 4249 und 4246 (alt: 4167) der Gemarkung Stellingen.
technHerstellDatum
2014-09-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet westlich der Hagenbeckstraße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet östlich der Hagenbeckstraße sind nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet östlich der Hagenbeckstraße ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Überdachungen zur Hagenbeckstraße bis zu 6 m auf einer Länge von höchstens 13 m zulässig.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Tierheim" sind nur bauliche Anlagen für die Unterbringung von Tieren, Büroräume sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig.][§2 Nr.7 | Auf der privaten Grünfläche „Tierpark" sind nur bauliche Anlagen zulässig, die dem Betrieb des Tierparks dienen. Wohnungen für Betriebsinhaber sowie für Mitarbeiter können ausnahmsweise zugelassen werden. Auf dem Flurstück 466 der Gemarkung Stellingen dürfen bauliche Anlagen bis zu einer Grundfläche von 3.000 m2 nur innerhalb der überbaubaren Flächen realisiert werden. Die festgesetzte Grundfläche von 3.000 m2 kann auf diesem Flurstück für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 5.700 m2 überschritten werden. Auf den Flurstücken 426 und 2473 der Gemarkung Stellingen sind bauliche Anlagen unzulässig][§2 Nr.8 | Auf der als „Veranstaltungshalle" festgesetzten Fläche für den besonderen Nutzungszweck ist innerhalb der überbaubaren Fläche nur eine Ausstellungs- und Veranstaltungshalle mit gastronomischen Einrichtungen zulässig. Die für diese Nutzung notwendigen Stellplätze sind auf der mit „(A)" bezeichneten Stellplatzfläche nördlich des Gazellenkamps zulässig.][§2 Nr.9 | Auf der als „Troparium" festgesetzten Fläche für den besonderen Nutzungszweck ist innerhalb der überbaubaren Fläche ein Troparium für die Unterbringung und Zurschaustellung von Tieren einschließlich gastronomischer Einrichtungen, Souvenirverkauf sowie Räume für Veranstaltungen und Ausstellungen aller Art zulässig.][§2 Nr.10 | Auf der als „Troparium" festgesetzten Fläche ist auf der Westseite der überbaubaren Fläche eine Überschreitung der Baugrenzen für eine äußere Erschließungstreppe um bis zu 1,5 m und auf einer Länge von höchstens 9,5 m zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, für den Anschluss des Rückhaltebeckens (Flurstück 4248 der Gemarkung Stellingen) eine Zufahrt von der Koppelstraße anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet und in den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können im Kerngebiet auf den nicht überbaubaren Flächen ebenerdige Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.13 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.14 | Auf den Baugrundstücken des Kerngebiets, des reinen Wohngebiets und des allgemeinen Wohngebiets sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m2 der nicht überbaubaren Gründstücksflächen ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücksflächen und im Bereich der festgesetzten Stellplätze auf der privaten Grünfläche nördlich des Gazellenkamps sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Dächer von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 15 Grad, Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.18 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]