Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 111 für
den Geltungsbereich Steinbeker Marktstraße, nordwestliche
Grenze des Flurstücks 3802 sowie nordöstliche Grenzen der
Flurstücke 3789 und 3787 der Gemarkung Kirchsteinbek,
Steinbeker Berg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird
festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet)
sind im allgemeinen Wohngebiet im Rahmen
der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den mit „A“ bezeichneten
Bereichen Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge
eines Geschosses um bis zu 2 m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zulässig. In dem
mit „B“ bezeichneten Bereich sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone oder Terrassen unzulässig.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Technikräume und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der
festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Das anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet zu
versickern.][§2 Nr.8 | In den festgesetzten Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
sind Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen
unzulässig; entlang der Steinbeker Marktstraße
sind drei Zuwegungen mit einer Breite bis jeweils
2 m zulässig.][§2 Nr.9 | In den festgesetzten Flächen zur Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern sowie in den festgesetzten Flächen zum
Anpflanzen von Sträuchern sind Nebenanlagen, Aufschüttungen,
Abgrabungen und Bodenversiegelungen unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern ist je 5 m²
mindestens ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.][§2 Nr.12 | Für die festgesetzten An- und Ersatzpflanzungen von Bäumen
gelten folgende Vorschriften:
a) es sind standortgerechte, einheimische, großkronige
Laubbaumarten zu verwenden,
b) die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen,
c) im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen.][§2 Nr.13 | Die Dächer von Gebäuden sind zu mindestens 60 vom
Hundert, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sowie
überdachte Stellplätze (Carports) vollständig mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Untergeschosse sind mit Ausnahme von
Terrassen, erforderlichen Müllstandorten und Fahrradstellplätzen
sowie Zuwegungen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücken sind Zuwegungen sowie
ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen mit
Ausnahme der privaten Straßenverkehrsflächen in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze im
Wurzelbereich zu erhaltender Bäume sind darüber hinaus
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Es sind mindestens zwei Sperlingskoloniekästen mit
jeweils drei Nistmöglichkeiten sowie mindestens acht Fledermausquartierskästen
unterschiedlicher Art an artenschutzfachlich
geeigneten Orten an Gebäuden anzubringen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 23 für den Geltungsbereich zwischen Nordheimstraße, Hauptfriedhof Ohlsdorf und Eichenlohweg (Bezirk Hamburg-Nord., Ortsteil 430) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 561, über das Flurstück 550, West-grenze des Flurstücks 552 der Gemarkung Ohlsdorf — Beisserstraße — Kerbelweg — West- und Nordgrenze des Flurstücks 500, Nordgrenzen der Flurstücke 501, 502, 563 und 346, Südostgrenzen der Flurstücke 346 und, 565 der Gemarkung Ohlsdorf — Kerbelweg — Ostgrenzen der Flurstücke 348, 538, 524, 507 bis 510, 525 und 511 der Gemarkung Ohlsdorf — Beisserstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 554, 555 und 550, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 561 der Gemarkung Ohlsdorf.
technHerstellDatum
2014-04-09
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[§2 Nr.1 | Auf den Flurstücken 500 und 501 der Gemarkung Ohlsdorf kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser bis zu 1,5 m und auf dem Flurstück 502 bis zu 3,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 500 bis 506 und 557 werden Staffelgeschosse ausgeschlossen. Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu sechs Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur als großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) bis zu einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt maximal 8000 m zulässig.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen im Kerngebiet ist je 5 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.6 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind 10% der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[Nr. 2.1 | Soweit dar Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Beim Wohn-Hochhaus finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizei- Verordnung Anwendung.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei den kellergeschossigen Garagen (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 121]
Der Bebauungsplan HafenCity 10 für das Gebiet östlich der Shanghaiallee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brooktorhafen – über das Flurstück 978 (Ericusbrücke) der Gemarkung Altstadt Süd – Ericusgraben – Ostgrenze des Flurstücks 2541 (alt 2074), Nordgrenzen der Flur-stücke 2545 (alt 961) und 2540 (alt 962, Stockmeyerstraße), über die Flurstücke 2540, 2612 (alt 2236, 2348, Pfeilerbahn) und 2387 der Gemarkung Altstadt Süd – Versmannstraße – über die Flurstücke 2358 und 2700 (Versmannstraße), Ostgren-zen der Flurstücke 2450 und 2452 (alt 2429), über das Flurstück 2711 (alt 2367, 2704) der Gemarkung Altstadt Süd – Baakenhafen – über das Flurstück 2624 (alt 2192, 2384), Westgrenze des Flurstücks 2624, über das Flurstück 2624, Südgrenze des Flurstücks 2358 (alt 1021, Überseeallee), über die Flurstücke 2358 und 2387 (alt 2280) der Gemarkung Altstadt Süd - Shanghaiallee - Nordgrenze des Flurstücks 2339 (Shanghaibrücke).
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[ | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][ | An den zum Brooktorhafen und zum Ericusgraben gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden.][ | Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][ | Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete „MK 2“ und „MK 9“ und des allgemeinen Wohngebiets „WA 3“ sind Dachflächen zu mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][ | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist. Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets „MK 3“ sind Werbeanlagen unzulässig; Fahrradstellplätze können ausnahmsweise zugelassen werden.][ | Das in den Baugebieten und Straßenverkehrsflächen nördlich der Stockmeyer-/ Ko-reastraße und südlich der Versmannstraße anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen oder Brooktorhafen/Ericusgraben) einzuleiten.][ | Den Kerngebieten „MK 1“ und „MK 11“ werden Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets in einer Flächengröße von 2.900 m² als Teil einer Auenentwicklungsmaßnahme auf den Flurstücken 592 und 3724 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.][ | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m und darf höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt und die Galerieebene einen Abstand von mindestens 3 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassaden einhält.][ | Die Uferbefestigungen der Kerngebiete „MK 1“ und „MK 11“ sind bis 1 m unter NHN mit strukturreichem Klinkermauerwerk zu verkleiden.][ | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][ | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“ sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrünen. Eine geringfügige Unterschreitung des Begrünungsanteils kann ausnahmsweise zugelassen werden. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][ | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][ | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][ | Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Wasserflächen, den Grünflächen oder den mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Gebäudefassaden der Kerngebiete „MK 1“ bis „MK 7“, „MK 9“ und „MK 11“, sowie der allgemeinen Wohngebiete „WA 1“ bis „WA 3“ sind als Ziegelfassaden in den Farben Rot, Rotbraun oder Rotbunt auszuführen. Die Gebäudefassaden im „MK 8“ und „WA 4“ können in unterschiedlichen Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb, Grau und Blaubunt ausgeführt werden. Für Teile der Fassaden können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeführten Fassade erhalten bleibt.][ | Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ sowie die Dachflächen des Gemeinschaftshauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][ | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][ | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der benachbarten Bebauung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überschreitung der zu den Bahnanlagen gerichteten Baugrenzen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ ist unzulässig.][ | Entlang der Shanghaiallee, der Überseeallee, der Versmannstraße, der Koreastraße, der Stockmeyerstraße und der oberirdischen Bahnanlagen sind Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuord-nen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][ | Für Einfriedigungen sind nur Heckenpflanzungen bis zu einer Höhe von maximal 1,2 m zulässig.][ | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][ | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][ | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Ab-satz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) sind ausgeschlossen. Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.][ | Für die Kerngebiete gilt:
Im Kerngebiet „MK 2“ sind mindestens 2.000 m² der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.][ | Für die Kerngebiete gilt:
In den Kerngebieten „MK 2“, „MK 4“, „MK 5“ und „MK 7“ sind Wohnungen allgemein zulässig.][ | Für die Kerngebiete gilt:
In den Kerngebieten „MK 6“, und „MK 8“ bis „MK 11“ sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][ | Für die allgemeinen Wohngebiete gilt:
Die zulässige Grundflächenzahl kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis 1,0 überschritten werden.][ | Für die allgemeinen Wohngebiete gilt:
Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist innerhalb der überbaubaren Fläche im Innenhof nur ein eingeschossiger Pavillon im Zusammenhang mit einer Kindertagesstätten-Nutzung zulässig. Die maximale Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Aufbauten, die zur Belichtung des Pavillons dienen, bis zu 1,3 m überschritten werden. Die außerhalb der Aufbauten liegenden Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][ | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][ | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.][ | Im Kerngebiet „MK 3“ sind im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen für den Haussperling und den Mauersegler zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.][ | In den Baugebieten mit Ausnahme der denkmalgeschützten Bereiche sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][ | In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) beziehungsweise der festgesetzten Gebäudehöhen weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Vollgeschossen beziehungsweise den festgesetzten Gebäudehöhen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][ | In den Kerngebieten sind entlang der Shanghaiallee und der Koreastraße die Schlafräume von Wohnungen zu den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][ | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den übrigen Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.][ | In den mit „(F)“ bezeichneten Baugebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) oder Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][ | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NHN begründet sind.][ | Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][ | Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der Bebauungsplan Sülldorf 4 vom 9. Dezember 2014 für den Geltungsbereich östlich und westlich des Sülldorfer Kirchenweges nördlich der S-Bahnstrecke und der Straße Op’n Hainholt (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs mit Ausnahme der Festsetzung gemäß § 2 Nummer 8, soweit eine Teilfläche des Flurstücks 1229 betroffen ist, rückwirkend in Kraft gesetzt. Das Gebiet des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Lehmkuhlenweg - West- und Nordgrenze des Flurstücks 1191 - Schlankweg - Nordgrenze des Flurstücks 1204, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2751, Nordgrenze des Flurstücks 1210, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1211, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1212, über das Flurstück 3310 - Feldweg 65 - Ellernholt - Ostgrenze des Flurstücks 3133, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2706, Ostgrenze des Flurstücks 2844, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 33, Ostgrenzen der Flurstücke 3321 und 2707 - Op’n Hainholt - Sülldorfer Kirchenweg - Südgrenzen der Flurstücke 2215, 2701, 1172 und 3152, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1173, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2810, Südgrenze des Flurstücks 3486 der Gemarkung Sülldorf - Feldweg 60.
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[§2 Nr.1 | In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig,
wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchstens
300 m² Grundfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Mit Ausnahme des Flurstücks 2540 der Gemarkung Sülldorf
sind in den Dorfgebieten je Wohngebäude höchstens
drei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt, entspricht die zulässige Grundfläche in den Dorfgebieten und auf den Flächen für die Landwirtschaft den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.4 | In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig, Ausnahmen
für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen der Dorfgebiete
sind sonstige Gewerbebetriebe im Sinne nach § 5 Absatz 2
Nummer 6 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der Baugrenzen auf den Flächen für die Landwirtschaft
sind höchstens zwei Wohnungen ausschließlich in
den mit „(B)“ bezeichneten Wohngebäuden zulässig, sofern
sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig
sind.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.
Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie
notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze können ausnahmsweise
außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise
eine erwerbsgartenbauliche Produktionsfläche im Unterglasanbau
bis zu einer Grundfläche von höchstens 2260 m²
zugelassen werden, soweit sie nicht Verkaufszwecken dient.][§2 Nr.8 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden die mit „Z1“, „Z2“, „Z3“, „Z4“, „Z5“
und „Z6“ bezeichneten Flächen den jeweils ebenfalls mit
„Z1“, „Z2“, „Z3“, „Z4“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Ausgleichsflächen
außerhalb des Plangebiets zur Durchführung
von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei diesen Ausgleichsflächen
handelt es sich um eine Teilfläche des Flurstücks
131 in der Gemarkung Rissen sowie um Teilflächen der Flurstücke 3173, 1229, 1285, 1309 und 1232 der Gemarkung
Sülldorf.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschulund
Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune
mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung
auszuführen. Die Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von
Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m
von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.][§2 Nr.11 | Mit Ausnahme der mit „(K)“ bezeichneten Flächen ist
auf den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.][§2 Nr.12 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche
Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.][§2 Nr.13 | Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher
Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann,
wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine
Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum
Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf
nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist der Grünlandumbruch
oder eine Veränderung der historischen Bodenstruktur
unzulässig.][§2 Nr.16 | Mit Ausnahme der Flächen für die Landwirtschaft sind als
Einfriedigungen an öffentlichen Wegen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen
für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.17 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von
zu erhaltenen Gehölzen unzulässig. Durchbrechungen der
festgesetzten Knicks und Feldhecken für notwendige Zuwegungen
und Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.18 | Für die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.19 | Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung,
Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit
Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von mindestens
2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens
1 m zum Knickfuß unzulässig.][§2 Nr.20 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen
Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Bei dem Gebäude Sülldorfer Kirchenweg 209 sind die
Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten
Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des
Gebäudes geschaffen werden.][§2 Nr.24 | Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.25 | Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelstein
oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner
oder brauner Farbe zulässig.][§2 Nr.26 | Dächer der Wohngebäude sind nur als Sattel- oder Walmdächer
mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad
zulässig. Die Dächer sind nur in dunkelgrauer Farbe oder
als Reetdach zulässig. Für die Dachdeckung von Wohngebäuden
sind nur unglasierte Dachpfannen oder Reetdächer
zulässig.][§2 Nr.27 | Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Gebäude
sind in geeigneter Form durch senkrechte Elemente in
Abschnitte zu untergliedern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Othmarschen 7 für das Plangebiet Liebermannstraße Bernadottestraße - Trenknerweg - Strehlowweg (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser an der Straße Jes-Juhl-Weg. Die Fläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechte 21 302-n)]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Tankstellen, Speditionen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume beziehungsweise Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen beziehungsweise Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den mit den Ordnungsnummern „3", „7" und „8" bezeichneten Gewerbegebieten gilt die offene und einseitig offene Bauweise. In der einseitig offenen Bauweise sind Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinanderzubauen.][§2 Nr.5 | In den mit den Ordnungsnummern „7" und „8" bezeichneten Gewerbegebieten ist für Hallenbauten ausnahmsweise eine Gebäudehöhe von 9 m als Höchstmaß über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.][§2 Nr.6 | In den mit den Ordnungsnummern „1 a", „1 b", „2", „6 a" und „6 b" bezeichneten Gewerbegebieten sind für die zu denWohngebieten und Grünflächen ausgerichteten Außenwände von Gebäuden überwiegend rote Ziegel oder andere Materialien in ziegelroten Farbtönen zu verwenden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nur ausnahmsweise am Eingang dieser Gebiete als Orientierungshilfe zulässig. Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine unterirdische Grabenverrohrung herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind nur untergeordnete Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe als Weideunterstände zulässig.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Im Gewerbegebiet ist je Grundstückseinfahrt innerhalb eines Abstandes von maximal 3 m zur Straßenverkehrsfläche ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | An öffentliche Straßenverkehrsflächen angrenzende Grundstückseinfriedigungen sind nur als Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.14 | 40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 200 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.17 | In den Gewerbegebieten sind die den Wohnbauflächen und der Bergstedter Chaussee zugewandten fensterlosen Fassaden sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, und zusammenhängende Wandflächen, die größer als 20 m² sind, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.18 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Sträucher Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung, für den Gewässerund Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.19 | In den Gewerbegebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | Das in den Gewerbegebieten mit Ausnahme der Flurstücke 245 und 246 anfallende Niederschlagswasser ist in die dafür vorgesehenen Gewässer einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.21 | Die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen darf höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.22 | Dränagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
Der Bebauungsplan Osdorf 33 für den Geltungsbereich zwischen Blomkamp und Osdorfer Landstraße, Joachim-Sahling-Weg und Am Landpflegeheim (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Osdorfer Landstraße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 624, Westgrenze des Flurstücks 4194 der Gemarkung Osdorf Harderweg - Jochim-Sahling-Weg - Blomkamp - Am Landflegeheim.
technHerstellDatum
2015-08-27
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet an der Osdorfer Landstraße sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.1 S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe und Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen handeln, unzulässig. Ferner werden gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte, wie zum Beispiel Gauben, unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Stellplätze außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb des Gewerbegebiets und des Kerngebiets sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und lufttundurchlässigem Aufbau herzustellen. Im übrigen Plangebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Für anzupflanzende Bäume und Sträucher sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens][§2 Nr.12 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sowie für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind auf 10 vom Hundert (v. H.) der Fläche großkronige Bäume und auf 90 v. H. der Fläche Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind entlang der Straßenverkehrsflächen als Einfriedigung nur Hecken zulässig.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet entlang des Harderwegs sind die Vorgartenflächen mit Ausnahme der Grundstückszufahrten als Vegetationsfläche anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Straßenbegleitend sind in einem Abstand von höchstens 10m großkronige Bäume zu pflanzen; je Grundstück ist mindestens ein Baum zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad mit einem mindestens 10cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen und im Gewerbegebiet sind zu den Straßenseiten gerichtete Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.20 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Laubgehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12m2 je Baum die Schichtstärke mindestens l m betragen.][§2 Nr.21 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§3 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen der Gemarkung Osdorf vom 13. April 1971 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 1. März 1994 (HmbGVBl. S. 57), aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan St. Georg 37 für den in der Anlage durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich beiderseits der Straße Steindamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Steintorweg - Bremer Reihe - Brennerstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 1366 und 1367 der Gemarkung St. Georg Nord - Steindamm - Stiftstraße - Alexanderstraße - über das Flurstück 423 (Lindenstraße), Südgrenzen der Flurstücke 546 und 548 der Gemarkung St. Georg Nord - Böckmannstraße - Steindamm - Kreuzweg - Adenauerallee - über das Flurstück 1275 (Steindamm), Südgrenze des Flurstücks 16 der Gemarkung St. Georg Nord.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit „A" und „B" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 51B vom 19. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217), D 275 vom 14. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 219), D 276 vom 4. November 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325), D 317/1 vom 14. Februar 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34) sowie des Baustufenplans St. Georg in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung Geschäftsgebiet als Festsetzung Kerngebiet nach § 7 der BaunutzungsVerordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), und für die Festsetzung Mischgebiet §6 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.2 | Für die in der Anlage mit „C" bezeichneten Bereiche gilt in den Bebauungsplänen St. Georg 16 vom 22. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 439), St. Georg 19 vom 10. Oktober 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208) und St. Georg 22 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353) für die Mischgebiete §6 und für die Kerngebiete § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990.][§2 Nr.3 | In den in der Anlage mit „B" und „C" bezeichneten Bereichen sind in den Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind sowie in den Kerngebieten Vergnügungsstätten unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete werden Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gesetz über den Bebauungsplan St. Georg 16 werden in §2 Nummer 1 die Wörter „und Vergnügungsstätten" gestrichen.][§2 Nr.5 | Im Gesetz über den Bebauungsplan St. Georg 19 wird in § 2 Nummer 2 das Wort „Spielhallen" gestrichen.][§2 Nr.6 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]