BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_af249157-6eaa-44d4-b6e1-022311a7678d

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    • XPLAN_BP_PLAN_af249157-6eaa-44d4-b6e1-022311a7678d
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altengamme9-Neuengamme11
    xpPlanDate
    • 2006-06-02
    name
    • Altengamme9-Neuengamme11
    internalId
    • 419890ef-e435-4de9-9484-4dbc46acdb51
    technHerstellDatum
    • 2017-05-18
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den Dorfgebieten darf die Gebäudehöhe 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Dorfgebiet ist das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe zwischen 2 m und 2,2 m über NN auszuführen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | In den Dorfgebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 vom Hundert der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser), sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzflächen zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen (Gärten) sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Böschung - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 4 m je Grundstück zulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ können vor der jeweiligen Fassade Bäume und Sträucher angepflanzt werden.][§2 Nr.14 | Pro Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Der mit „U" bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.17.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „O“ bezeichneten Flächen sind als Streuobstwiesen mit extensiver Wiesennutzung zu erhalten.][§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.17.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.][§2 Nr.17.5 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als Sukzessionsfläche der Eigenentwicklung zu überlassen.][§3 | Das Ensemble Altengammer Elbdeich 236 und 238 (auf den Flurstücken 2267 und 2268 der Gemarkung Altengamme) ist nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605, 606]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-06-02
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b5aef42-e49a-4fdb-9040-5aea256290d9]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af396a45-73d4-4779-bc5c-0f36a6f1c72b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_af396a45-73d4-4779-bc5c-0f36a6f1c72b
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_af396a45-73d4-4779-bc5c-0f36a6f1c72b
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eissendorf27
    xpPlanDate
    • 1967-10-17
    name
    • Eissendorf27
    internalId
    • fc9eaca4-8740-4c9e-8ef5-6b448925e8bc
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Eißendorf 27 für den Geltungsbereich Triftstraße — Denickestraße — Lühmannstraße — Ostgrenze des Flurstücks 2465, über das Flurstück 2321 zur Südgrenze des Flurstücks 2465 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-09-17
    texte
    • [§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teñen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-10-17
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a16f9b44-90e8-4288-bdfc-17181cea87ba]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af3b33af-88b4-4427-aea0-724ae2d8b120

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_af3b33af-88b4-4427-aea0-724ae2d8b120
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_af3b33af-88b4-4427-aea0-724ae2d8b120
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB351
    xpPlanDate
    • 1960-03-15
    name
    • TB351
    internalId
    • c10ce586-20df-4d2c-bce4-703daa2a69ca
    technHerstellDatum
    • 2016-06-27
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1960-03-15
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_bb0d269b-4bc0-43b8-b972-ab29790ea0ae]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af3c42b8-3bfa-4099-9eb8-da1ded1cb3d7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_af3c42b8-3bfa-4099-9eb8-da1ded1cb3d7
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_af3c42b8-3bfa-4099-9eb8-da1ded1cb3d7
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn51
    xpPlanDate
    • 1976-06-25
    name
    • Langenhorn51
    internalId
    • 932782d8-0a78-4e3b-8706-d2ace91c0e40
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Langenhorn 51 für den Geltungsbereich Essener Straße — Langenhorner Chaussee — Tarpen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-04-01
    texte
    • [§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 12 der Gemarkung Langenhorn an der Bergmannstraße im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für das Altenwohnheim können zwei weitere Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1976-06-25
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_50ce0ddc-b927-4bbe-b03f-3b2d484232f3]
    wurdeGeaendertVon
    • [Verbundener Plan: Langenhorn51 1. Aenderung|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af5e0b00-46b3-4ba1-937e-c845514fc3cc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_af5e0b00-46b3-4ba1-937e-c845514fc3cc
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_af5e0b00-46b3-4ba1-937e-c845514fc3cc
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen14
    xpPlanDate
    • 1991-04-17
    name
    • Schnelsen14
    internalId
    • f315a252-5bd2-4a68-858d-eac4123f1cf4
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Schnelsen 14 für den Geltungsbereich Schleswiger Damm — Grothwisch — Nordgrenze des Flurstücks 6066 der Gemarkung Schnelsen — Burgwedelau- Nebengraben — Königskinderweg — Anna-Susanna-Stieg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2013-05-23
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die mit 12 m Tiefe festgesetzten Baukörper kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Fassadenbreite von 3 m zugelassen werden. Sie dürfen insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der Fassadenlängen nicht überschreiten. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die unmittelbar zur Parkanlage angrenzende eingeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise.][§2 Nr.2 | Stellplätze können in den Reihenhausgebieten auch in den Vorgärten zugelassen werden. Stellplätze mit Schutzdächern dürfen dort nicht errichtet werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten geschlossener Bauweise dürfen außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe der Stellplätze können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe der Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 60 der Gemarkung Schnelsen umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 58 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Spiel-, Freizeit- und Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Soweit in den Wohngebieten Grundflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen diese Zahlen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) bezeichneten Anlagen bis zu 80 v.H. überschritten werden.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten entlang des Schleswiger Damms, südlich der auf dem Flurstück 242 ausgewiesenen Parkanlage, sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(1)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 239 ist nur ein für die Sporteinrichtung notwendiges Vereinsgebäude sowie ein Wohngebäude für einen Platzwart der Sportanlage zulässig. Auf der mit „(2)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 241 dürfen nur die für eine Sportanlage notwendigen Geräte- und Umkleideräume errichtet werden. Im übrigen sind Anlagen des Hochbaus auf den Flächen für Sportanlagen und Sporteinrichtungen nicht zulässig. Auf der mit „(3)" bezeichneten überbaubaren Fläche des Flurstücks 239 sind nur die für die Nutzung „Jugendeinrichtung" erforderlichen Räume (insbesondere Gemeinschaftsraum, Club- und Gruppenräume) zulässig.][§2 Nr.12 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§3 Nr.1 | In den Wohngebieten mit geschlossener Bauweise und bei Reihenhäusern sind die Außenwände mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder entsprechend zu verblenden.][§3 Nr.2 | Die Dächer der Neubebauung mit mehr als einem Vollgeschoß sind mit einer Dachneigung bis zu 45 Grad auszubilden; es dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden. Flachdächer sind unzulässig.][§3 Nr.3 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§3 Nr.4 | Eingeschossige Garagen mit Dachstellplätzen sind allseitig und im Dachbereich zu zwei Dritteln mit Rankgerüsten zu umgeben und zu begrünen. Die Garagen sind um 1 m unter Geländeoberkante abzusenken.][§3 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§3 Nr.6 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend zu begrünen.][§3 Nr.7 | Die Dachfläche des Kindertagesheimes ist auf der zur Parkanlage sichtbaren Seite flächendeckend zu begrünen.][§3 Nr.8 | Die Dachflächen der auf der Sportanlage, der Gemeinbedarfsfläche (Flurstück 239) und der Fläche des Spielplatzes am Grothwisch zulässigen Bebauung sind flächendeckend zu begrünen.][§3 Nr.9 | Bauliche Einfriedigungen von Grundstücken dürfen innerhalb eines Abstandes von 5 m gegenüber Parkanlagen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
    plangeber
    • [Name: 319]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-04-17
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ead4d01c-8ed2-4352-bac3-6e8ced7b7c6f]
    wurdeGeaendertVon
    • [Verbundener Plan: Schnelsen 83|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billbrook5
    xpPlanDate
    • 2005-08-05
    name
    • Billbrook5
    internalId
    • 14afb461-f960-4770-8497-50cbba7bc3f5
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Billbrook 5, für den in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich östlich des Tiefstackkanals, südlich der Bille bis an die Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 132), wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tiefstackkanal - Bille - über die Flurstücke 1475 und 151 (Billbrookdeich), Südgrenze des Flurstücks 1644, über das Flurstück 1699, Südgrenzen der Flurstücke 935 und 939, über das Flurstück 146 (Berzeliusstraße), Südgrenzen der Flurstücke 719, 586, 607 und 421, über das Flurstück 1652 (Bahnanlagen), Nordostgrenze des Flurstücks 1768 (Bahnanlagen), über das Flurstück 1461 (Liebigstraße), Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 532 (Bahnanlagen), über das Flurstück 1562, Ostgrenze des Flurstücks 1681, über das Flurstück 1835 (Pinkertweg), Ostgrenzen der Flurstücke 1625, 1624, 1749, 1836, 1146, 1191, 1197, 1198, 1274, 1275, 1278, 1746, 1745, 833 (Bredowstraße) und 954, über das Flurstück 1366 (Unterer Landweg), Südwestgrenzen der Flurstücke 1366, 832, 831, 1710, 1709, 1647, 1408, 1269, 1261, 1029, 1027, 827, 957, 1164, 875 (Güterbahn) und 876, über das Flurstück 182 (Tidekanal), Südwestgrenze des Flurstücks 1822, über das Flurstück 901 (Grusonstraße), Südwestgrenzen der Flurstücke 1787 und 1786, über das Flurstück 2066 der Gemarkung Billbrook.
    technHerstellDatum
    • 2015-01-13
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Der in der Anlage mit „(A)" bezeichnete Bereich (Flurstück 1731 der Gemarkung Billbrook) wird als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft für die Realisierung von Ausgleichsbedarfen festgesetzt, die in Eingriffsbebauungsplänen außerhalb des Plangebiets entstehen werden.][§2 Nr.2 | Im Norden des Flurstücks 1101 der Gemarkung Billbrook wird eine Fläche von 13.000 m in einer Mindestbreite von 80 m als private Grünfläche ausgewiesen.][§2 Nr.3 | Für das übrige Plangebiet wird mit Ausnahme der vorhandenen Straßenverkehrsflächen, Bahnanlagen und Wasserflächen Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S 466, 479), festgesetzt. Für das Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig; ausnahmsweise können Läden mit nicht mehr als 500 m2 Geschossfläche zur Versorgung der im Plangebiet Beschäftigten sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit Reifen, Lastwagen, Baumaschinen und Ähnlichem handeln, zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der entsprechenden Flurstücke der Gemarkung Billbrook sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt][§2 Nr.6 | Für den in der Anlage mit „(B)" bezeichneten Bereich wird eine Gebäudehöhe von 21 m über Normalnull als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.7 | Die vorhandene Begrünung an den Uferböschungen der Kanäle und der Bille ist zu erhalten; wasserbezogene Nutzungen gewerblicher Art im Uferbereich können zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 132]
    plangeber
    • [Name: 132]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-08-05
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_175c6cee-ed5a-41f4-add3-4f2472679c71]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_af6f321b-3475-406a-87c5-6d494eef523c&filename=Billbrook5.pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_af80333d-8581-4fa5-929d-9472590ddd2c

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    • XPLAN_BP_PLAN_af80333d-8581-4fa5-929d-9472590ddd2c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • D105
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    • 1952-12-23
    name
    • D105
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    • 63746905-a735-433a-9813-fd088e08fcf0
    technHerstellDatum
    • 2016-05-13
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 123]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1952-12-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2e0ac5c2-a893-4309-b05b-4c46b00b8c0f]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afa0405a-eeba-4e2f-a079-74f06c9b0423

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    • XPLAN_BP_PLAN_afa0405a-eeba-4e2f-a079-74f06c9b0423
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup18
    xpPlanDate
    • 1970-01-12
    name
    • Lurup18
    internalId
    • 1d721668-72f7-425c-97f2-2c3f6d883f1f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 18 für den Geltungsbereich Elbgaustraße - Nordgrenze des Flurstücks 1136 der Gemarkung Lurup - Langbargheide - Farnhornweg - über die Flurstücke 1118 bis 1103 und 1100 der Gemarkung Lurup - Am Wäldchen - Farnhornweg (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-03-31
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein. Für die Außenwände ist rotes Ziegelmauerwerk in Anpassung an die vorhandenen Gebäude zu verwenden.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Flurstück 2079 der Gemarkung Lurup ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    plangeber
    • [Name: 219]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-01-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d71005db-03bc-4d10-b8a3-cd1bbb133868]
    versionBauGBDatum
    • 1960-06-23
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afac6774-c7fd-4d3a-8824-7a29dd56589b

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    • XPLAN_BP_PLAN_afac6774-c7fd-4d3a-8824-7a29dd56589b
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D172
    xpPlanDate
    • 1956-07-21
    name
    • D172
    internalId
    • 4ad2d869-da79-4fca-b246-e8cde967aeee
    technHerstellDatum
    • 2016-04-11
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1956-07-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_210ce3ad-3917-428f-97bb-3ea3d366a1ea]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
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    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_afae81da-2d4a-4397-b93b-97970474ed1b

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    • XPLAN_BP_PLAN_afae81da-2d4a-4397-b93b-97970474ed1b
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Curslack12
    xpPlanDate
    • 1999-09-09
    name
    • Curslack12
    internalId
    • 591a221f-c3af-483d-9d5f-52e37dc74f99
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Curslack 12 für den Geltungsbereich westlich Curslacker Heerweg, nördlich Rieckweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rieckweg - Westgrenzen der Flurstücke 1686,1807,1806,1808 und 2237, über das Flurstück 2237, Nordgrenze des Flurstücks 1689, über die Flurstücke 2237 und 2223, Nordgrenze des Flurstücks 2236, Westgrenzen der Flurstücke 1833 und 317, über das Flurstück 317, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1833, Nordgrenzen der Flurstücke 1373, 1372, 1371 und 1370, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1369, Nordgrenzen der Flurstücke 2612, 2627 und 2628 der Gemarkung Curslack - Curslacker Heerweg - Rieckweg - über das Flurstück 1781 der Gemarkung Curslack.
    technHerstellDatum
    • 2016-03-16
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Gemäß § 172 Absatz 3 Baugesetzbuch darf die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) und 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur zwischen den Wohngebäuden und den seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. Nebenanlagen in Form von Nebengebäuden sind in Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.2.3 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf jedem Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, dessen Stammumfang mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen muß. Für Anpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume, Gehölzgruppen und Hecken unzulässig.][§2 Nr.2.4 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.2.5 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.2.6 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über offene Mulden abzuleiten.][§2 Nr.2.7 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Garagenwände sowie Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; Garagendächer und Überdachungen von Stellplätzen sind mindestens extensiv zu begrünen.][§2 Nr.2.8 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: In Vorgärten sind Grundstückseinfriedungen als Hecken auszuführen, deren Höhe zwischen 80 cm und 150 cm liegt.][§2 Nr.2.9 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Auf den mit „(L)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Wohngebäude und Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen unzulässig. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind nur Gewächshäuser zulässig.][§2 Nr.4 | Beiderseits der mit „R" bezeichneten Flächen sind in einer Breite von 3 m Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.5.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften: Die mit „H" bezeichneten Flächen sind als Grabeland herzurichten oder als extensive Obstwiese zu entwickeln. Für je 300 m² der Grundstücksflächen ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.5.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften: Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und synthetischen Düngemitteln ist unzulässig.][§2 Nr.6.1 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften: Die mit „S" bezeichneten Flächen sind mit einer dichten Bepflanzung einheimischer Gehölze zu versehen. Es sind 15 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.6.2 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften: Für je 50 m² der „O" mit bezeichneten Fläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§3 Nr.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Außenwände von Gebäuden und sichtbares Mauerwerk sind in rotem Ziegel auszuführen][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Für Dächer von Wohngebäuden sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40 bis 45 Grad zulässig. Dächer von Wohngebäuden sind mit roten Dachpfannen einzudecken.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1999-09-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8b1dc8d0-74b5-44e9-a2b7-c2aac5a5f709]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung