[§1 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ (Altersheim) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine maximal zweigeschossige offene Bauweise festgesetzt, in der nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig sind.][§1 Nr.2 | 2. § 2 erhält nachstehende Fassung:
„Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-hende Vorschriften:][§1 Nr.2.1 | 1. Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§1 Nr.2.2 | 2. Für die Erschließung des auf dem Flurstück 558 festgesetzten reinen Wohngebiets sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 35 für den Geltungsbereich Baumacker — Heidacker — Dallbregen — Hellasweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-29
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Horn 42 für den Geltungsbereich zwischen den Straßen Am Gojenboom und O'Swaldstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 129) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Am Gojenboom — Südgrenzen der Flurstücke 1550, 1532, 1551, 1532, 244, 1546 und 1543, über das Flurstück 1543 der Gemarkung Horn-Geest.
technHerstellDatum
2014-11-06
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]
Der Bebauungsplan Uhlenhorst 10 fiir den Geltungsbereich östlich Finkenau zwischen Oberaltenallee und Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Oberaltenallee — Ostgrenze des Flurstücks 5655, Südgrenze des Flurstücks 5750, über das Flurstück 5750 der Gemarkung Barmbek —- Finkenau.
technHerstellDatum
2014-06-06
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtimg baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
In den Wohngebieten sind Nutzungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), allgemein zulässig.][§2 Nr.2.2 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Im Kerngebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr unzulässig. Im Erdgeschoß werden außerdem Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5, Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung, ferner Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen. Über dem ersten Vollgeschoß werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig; sie dürfen in den Wohngebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind gärtnerisch anzulegen und mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.2.4 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Die zu den Innenhöfen gerichteten Außenwände der Gebäude sind in hellem Material herzustellen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Wohnbebauung auf dem Flurstück 5749 an die Oberaltenallee einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Auf der Gemeinbedarfsfläche (Kirche, Gemeindehaus) sind die Dachflächen von eingeschossigen Gebäuden mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Arten, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen müssen, vorzunehmen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächeri sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Die nicht überbauten Flächen von Baugrandstücken sind als offene Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen Gehölzen zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]
Das Plangebiet liegt östlich der U-Bahnhaltestelle Fuhlsbüttel Nord, südlich der Flugha-fenstraße und westlich des Ohkamp. Südlich grenzen Kleingärten an. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Flughafenstraße – Ohkamp – Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2236 der Gemarkung Fuhlsbüttel, über das Flurstück 3 der Gemarkung Fuhlsbüttel, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5555 der Gemarkung Lan-genhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 431, 432).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§1 Nr.1 | Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.][§1 Nr.2 | Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.][§1 Nr.3 | Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.][§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
für Betriebsinhaber und Betriebsleiter
nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)
sowie sonstige Wohnungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 7
BauNVO, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer
2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Handels-
und Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Absatz 3
BauNVO, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über
dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten,
Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,7 m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege
erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9 m
oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach innen
gerichteten Gebäudeseiten Balkone bis zu einer Tiefe von
2 m in einer maximalen Länge von je 7 m außerhalb der
Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig, nicht jedoch in
den Flächen für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern.][§2 Nr.8 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen und
im allgemeinen Wohngebiet zu mindestens 70 vom Hundert
(v. H.), im Kerngebiet zu mindestens 80 v. H. mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Das auf der Kerngebietsfläche festgesetzte Geh- und Fahrrecht
umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten
des allgemeinen Wohngebietes, die private Fläche zu begehen
und zu befahren. Weiterhin umfasst es die Befugnis
für die Entsorgungsträger, die Fläche zu befahren.][§2 Nr.11 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Charakter eines mehrschichtigen
und strukturreichen Gehölz- und Baumbestands
erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich vorhandener Bäume sind
unzulässig.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen
sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden und zu erhalten. Für die Flächen zum Anpflanzen
und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind für die Sträucher mindestens 70 v. H. einheimische
Gehölze zu verwenden. Die zu pflanzenden Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine
durchwurzelbare Fläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 bis 150 cm, zu verwenden.][§2 Nr.15 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden und Gebäudeüberdachungen sind mit Sträuchern
oder Hecken einzugrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege,
ebenerdige Stellplätze und Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser
ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in den Raakmoorgraben nach Maßgabe
der zuständigen Stelle zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie Drainagen, die
zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind jeweils drei, im Kerngebiet
jeweils zwei Nisthilfen für den Star sowie Fledermausspaltkästen
dauerhaft und fachgerecht anzubringen und zu
unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]
rechtsverordnungsDatum
2024-12-18
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Datum: 2025-05-27|Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.Juni 2013]
[§2 Nr.1 | In dem Sondergebiet „Landschaftsbaubetrieb" ist nur ein Landschaftsbaubetrieb mit Kompostierungsanlage zulässig. Die Kapazität der Kompostierungsanlage wird mit einer Aufnahmekapazität von höchstens 5400 t (entspricht 12000 m³) pro Jahr festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den mit „A" bezeichneten Bereichen sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen Betriebsgebäude zulässig, die der Lagerung und Verpackung von Komposterde sowie dem Unterstellen von Maschinen und Fahrzeugen des Landschaftsbaubetriebs dienen.][§2 Nr.3 | In dem mit „B" bezeichneten Bereich ist nur das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „C" bezeichneten Bereich ist nur die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „D" bezeichneten Bereich ist nur die Hauptrotte für die Kompostierungsanlage zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „E" bezeichneten Bereich ist nur die Vorrotte für die Kompostierungsanlage zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „F" bezeichneten Bereich ist nur die Anlieferrotte für die Kompostierungsanlage zulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „G" bezeichneten Bereich ist der Betrieb eines Schredders zulässig.][§2 Nr.9 | In dem mit „H" bezeichneten Bereich ist nur die Lagerung von Fertigware (Kompost) und grobem Baumschnitt zulässig.][§2 Nr.10 | In dem mit „J" bezeichneten Bereich ist nur die Lagerung von aufbereitetem Baumaterial, Erdaushub, Kies, Sand und Beton zulässig.][§2 Nr.11 | In dem mit „K" bezeichneten Bereich ist nur die Lagerung von Baumaterial zulässig.][§2 Nr.12 | In dem mit „IE" bezeichneten Bereich ist nur die Anlage von Betriebsstraßen zulässig.][§2 Nr.13 | Die mit „D" bis „K" und die mit „IE" bezeichneten Flächen sind in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Die mit „B" bezeichneten Flächen und die Flächen für Stellplätze sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Alle Aufschüttungen auf den mit „D" bis „F" bezeichneten Flächen sind bis zu einer Höhe von maximal 4,9 m über NN, auf den mit „H" „J" und „K" bezeichneten Flächen bis zu einer Höhe von maximal 5,4 m über NN zulässig.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet sind bauliche Anlagen außerhalb der Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.17 | Im Mischgebiet sind die Außenwände von baulichen Anlagen in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude ist Putz oder Holzverblendung zulässig.][§2 Nr.18 | Im Mischgebiet dürfen Dachaufbauten, Zwerchgiebel und Einschnitte, wie zum Beispiel Gauben und Loggien, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.19 | Im Mischgebiet sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer sowie begrünte Dächer zulässig. Für Nebenanlagen sind auch andere Dacheindeckungen zulässig. Glänzende Dachziegel sind unzulässig.][§2 Nr.20 | Auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze sind nur offene Stellplätze ohne Schutzdach zulässig.][§2 Nr.21 | Das Sondergebiet ist gegenüber den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durch einen Stahlmattenzaun oder Gleichwertigem mit einer Höhe von bis zu 2 m über Gelände abzugrenzen.][§2 Nr.22 | Anzupflanzende großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Als Baumarten für Einzelbäume sind Stieleichen (Quercus robur) und Eschen (Fraxinus excelsior) zu verwenden. Die anzupflanzenden Bäume im Sondergebiet sind in Abständen von 10 m in einer Reihe zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.24 | Die festgesetzten Kopfweiden und Pappeln an den Gewässern sind durch einen fachgerechten und turnusmäßigen Schnitt alle fünf bis acht Jahre als Kopfbäume dauerhaft zu pflegen; dies gilt auch für die Ersatzpflanzungen.][§2 Nr.25 | Auf den Flächen für Stellplätze ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.26.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf der mit „U1 " bezeichneten Fläche ist ein naturnaher Uferstreifen zu entwickeln. Bauliche Anlagen, Fundamente, Altholz- und Stubbenlager sowie Bodenversiegelungen sind von diesen Flächen zu entfernen. Der Fichtenbestand am Brack ist zu roden; die Uferbereiche sind naturnah herzurichten.][§2 Nr.26.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Auf den mit „U2" bezeichneten Flächen sind die vorhandenen Ufergehölze durch gruppenweise Anpflanzungen mit Weiden und Erlen zu ergänzen. Sie sind mit Pflanzabständen von 1,5 m zu setzen. Die Grabenböschungen sind im Rahmen der Gewässerpflege einmal im Jahr zu mähen; Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.][§2 Nr.26.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „U3" bezeichnete Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen. In den gehölzfreien Partien ist einmal alle drei Jahre zu mähen, das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.][§2 Nr.26.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „S" bezeichnete Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen. Auf insgesamt einem Drittel der Fläche ist die gruppenweise Anpflanzung von artenreichen und gestuften Gehölzbeständen mit einheimischen und standortgerechten Arten durchzuführen. Der Fichtenbestand ist zu roden und das Gelände ist landschaftsgerecht herzurichten. Innerhalb dieser Sukzessionsfläche ist ein neuer Graben mit einem Flachufer auf der Südseite anzulegen. Das Grabenufer ist einmal alle ein bis zwei Jahre zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.][§2 Nr.26.5 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als zweischürige Wiese zu entwickeln. Die Fläche ist frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Alternativ zur Mahd ist eine extensive Beweidung mit zwei Großvieheinheiten und einem Pflegeschnitt der Weide im Herbst zulässig. Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sind bauliche Anlagen mit Holzfassade zur Unterbringung von Pferden zulässig.][§2 Nr.27 | Im Sondergebiet darf zur Einhaltung des für das Mischgebiet zulässigen Beurteilungspegels der flächenbezogene Schallleistungspegel von tags (6.00 bis 22.00 Uhr) Lr = 60 dB (A) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) Lr = 45 dB (A) nicht überschritten werden. Im Rahmen von Bau- und Nutzungsanträgen ist nachzuweisen, dass durch entsprechende Maßnahmen die Emissionswerte nicht überschritten werden.][§2 Nr.28 | Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,2 für Gartenbaubetriebe und sonstige Gewerbebetriebe bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Wandsbek 73/Tonndorf 32 für das Gebiet südlich des Friedrich-Ebert-Damms, beiderseits der Straße Am Stadtrand sowie für Flächen südlich der Walddörferstraße, westlich und östlich Ölmühlenweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 508, 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Helbingstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1693 und 415, Nordgrenze des Flurstücks 415, Westgrenze des Flurstücks 1298 der Gemarkung Hinschenfelde - Friedrich-Ebert-Damm - Ostgrenzen der Flurstücke 2702 und 30, über das Flurstück 42 (Usedomstraße), Ostgrenzen der Flurstücke 2038, 36, 37, 1789 und 1796, Südostgrenzen der Flurstücke 1796 und 59, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 58 der Gemarkung Tonndorf - Walddörferstraße - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 63, Südgrenze des Flurstücks 62 der Gemarkung Tonndorf - Ölmühlenweg - über das Flurstück 1331, Südostgrenzen der Flurstücke 1343, 823 und 824, Südwestgrenze des Flurstücks 824 der Gemarkung Hinschenfelde - Walddörferstraße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 805, Nordgrenzen der Flurstücke 807, 808, 810 und 818, Westgrenzen der Flurstücke 817 bis 813, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 418 der Gemarkung Hinschenfelde.
technHerstellDatum
2015-10-07
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479), unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln sowie Läden, die der täglichen Versorgung der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen dienen, sind ausnahmsweise zulässig. Auf Flurstück 1693 der Gemarkung Hinschenfelde mit vorhandenem Einzelhandel sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, wenn sie mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; im Zusammenhang mit kraftfahrzeugbezogenen Nutzungen können sie nur in den Gewerbegebieten am Friedrich-Ebert-Damm (Flurstücke 415 und 1298 der Gemarkung Hinschenfelde sowie Flurstück 2702 der Gemarkung Tonndorf) ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten und im Mischgebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Architekturelemente wie Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten, Sichtschutzwände und Dachüberstände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m über Straßenniveau nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen. Oberhalb der Traufe sind Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind großkronige öder pyramidal wachsende Bäume, in den Kerngebieten kleinkronige oder pyramidal wachsende Bäume zu pflanzen. Die Bäume sind in einem Abstand von maximal 15 m als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie zu pflanzen; Unterbrechungen für notwendige Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.10 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Gewerbe- und Industriegebiete sind als Vegetationsflächen herzurichten; mindestens 50 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Nach Nummer 9 anzupflanzende Bäume sind anzurechnen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige und pyramidal wachsende Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Lager- und Stellplätze in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508, 513]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den Dorfgebieten darf die Gebäudehöhe 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Dorfgebiet ist das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe zwischen 2 m und 2,2 m über NN auszuführen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | In den Dorfgebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 vom Hundert der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser), sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzflächen zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen (Gärten) sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Böschung - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 4 m je Grundstück zulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ können vor der jeweiligen Fassade Bäume und Sträucher angepflanzt werden.][§2 Nr.14 | Pro Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U" bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.17.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O“ bezeichneten Flächen sind als Streuobstwiesen mit extensiver Wiesennutzung zu erhalten.][§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.17.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB“ bezeichnete Fläche ist als artenreich gestufter Gehölzbestand unter Verwendung von Laubgehölzen zu erhalten.][§2 Nr.17.5 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S“ bezeichnete Fläche ist als Sukzessionsfläche der Eigenentwicklung zu überlassen.][§3 | Das Ensemble Altengammer Elbdeich 236 und 238 (auf den Flurstücken 2267 und 2268 der Gemarkung Altengamme) ist nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605, 606]
Der Bebauungsplan Eißendorf 27 für den Geltungsbereich Triftstraße — Denickestraße — Lühmannstraße — Ostgrenze des Flurstücks 2465, über das Flurstück 2321 zur Südgrenze des Flurstücks 2465 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-17
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teñen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]