Der Bebauungsplan Langenhorn 35 für den Geltungsbereich nördlich und südlich des Krohnstiegs (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Krohnstieg - Torfstück - Pappelwisch - Nordgrenze des Flurstücks 10235, Westgrenze des Flurstücks 10252 der Gemarkung Langenhorn - Eekboomkoppel - über das Flurstück 7828, Westgrenze des Flurstücks 100, West- und Nordostgrenze des Flurstücks 7828 der Gemarkung Langenhorn - Eekboomkoppel - Ostgrenzen der Flurstücke 118, 120 und 4670 der Gemarkung Langenhorn - Krohnstieg - Rodenkampweg - St. Jürgens Holz - Ostgrenze des Flurstücks 148 der Gemarkung Langenhorn - Cordesweg - über das Flurstück 149 (Rodenkampweg) der Gemarkung Langenhorn - Jugendparkweg - Westgrenzen der Flurstücke 5561 (Neelsenweg) und 151, über das Flurstück 155, Südgrenze des Flurstücks 111 (Krohnstieg) der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-28
texte
[§2 Nr.1 | In dem Kleinsiedlungsgebiet entlang des Krohnstiegs sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmsschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kleinsiedlungsgebiet sind Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf der als private Grünfläche - Dauerkleingärten - festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit einer Grundfläche bis zu 250 m² zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 1 für das Plangebiet Berner Heerweg — Rahlstedter Weg — Kupferdamm — Pulverhofsweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-04
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Sondergebiet Läden und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Hamm-Süd 5 für Flächen zwischen der Steinbeker Straße und der Bille (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 128) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hammer Deich - Steinbeker Straße - Süderstraße - Südkanal - Bille - Westgrenze des Flurstücks 1850 der Gemarkung Hamm- Marsch.
technHerstellDatum
2015-02-06
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach §4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das Staffelgeschoß allseitig um mindestens 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ferner sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen und Speditionen) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, werden ausgeschlossen][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet „Wassersportanlage" sind nur wasserbezogene Nutzungen (wie Lagerung, Ausrüstung und Reparatur von Sportbooten) sowie Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Bezug zu diesen Nutzungen zulässig. Ausnahmsweise können auch Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und der angrenzenden Parkanlage sind als Einfriedigungen nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen zulässig.][§2 Nr.6 | Soweit die Tiefgaragendächer nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, ist eine mindestens 50 cm starke durchwurzelbare Überdeckung vorzusehen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen, die mit Stauden oder Sträuchern zu bepflanzen ist.][§2 Nr.8.1 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8.2 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, mindestens 30 vom Hundert dieser Flächen sind mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein Laubbaum, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweist, anzupflanzen.][§2 Nr.8.3 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Fensterlose Gebäudefassaden und Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie Garagenwände und Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wand-beziehungsweise Konstruktionslänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8.4 | Für das allgemeine Wohngebiet gilt:
Die Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbauten Flächen ist unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 128]
Rostocker Straße - Grützmachergang - Revaler Straße - Brenner Straße - Danziger Straße
technHerstellDatum
2016-05-11
texte
[Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflachen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113, 114]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
[§2 Nr.1 | Auf den Flurstücken 1827, 1828, 1829, 1830, 2094 und 1832 der Gemarkung Wandsbek kann für die sechs- und achtgeschossige Bebauung ein Garagengeschoß ohne Anrechnung auf die Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.][§2 Nr.3 | Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Bramfeld 27 für das Plangebiet Bramfelder Chaussee — Steilshooper Straße — Ellernreihe — Maimoorweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-22
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 32 für den Geltungsbereich des Ortskerns Poppenbüttel nördlich Harksheider Straße/beiderseits Moorhof (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Auf der Koppel — Harksheider Straße — Nordgrenzen der Flurstücke 5802, 1046, 1045, 4534, Ostgrenze des Flurstücks 4533 der Gemarkung Poppenbüttel — Moorhof — Nordostgrenze des Flurstücks 1043 der Gemarkung Poppenbüttel — Poppenbüttler Hauptstraße — Poppenbüttler Markt — Poppenbütteler Weg — Harksheider Straße.
technHerstellDatum
2015-12-10
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind zur westlich und nördlich angrenzenden Wohnbebauung orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1124).][§2 Nr.3 | An der Harksheider Straße und an der Poppenbüttler Hauptstraße sind in den allgemeinen Wohngebieten durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 1054, 5802, 1045 und 1043 der Gemarkung Poppenbüttel dürfen die zulässigen Grundflächen durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung jeweils bis zu 100 vom Hundert (v.H.) überschritten werden. Auf dem Flurstück 5593 darf die zulässige Grundfläche durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 120 v.H. überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet werden Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderang darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.9 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Satz 1 gilt nicht für die Flurstücke 4032, 4033, 4048.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist mit Ausnahme der Flurstücke 4032, 4033 und 4048 für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.11 | Fensterlose Fassaden im Gewerbegebiet und in den Kerngebieten sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzenarten zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen.][§3 Nr.1.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Die Fassaden der Gebäude sind durch Vor- und Rücksprünge vertikal zu gliedern.][§3 Nr.1.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände dürfen nur Ziegel in rotem Farbton verwendet werden. Für einzelne Architekturteile können andere Materialien verwendet werden, sofern die Verwendung von roten Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.1.3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den Flurstücken 1032, 3905, 4032, 4033, 4034, 4035, 4048, 5842 und 5843:
Soweit keine Flachdächer festgesetzt sind, sollen die Dächer von Gebäuden eine Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad aufweisen. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten roten oder rotbraunen Farbton zu verwenden.][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf dem Flurstück 1027: Flachdächer werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]