BP_Plan



Filter
Sorting
  • XPLAN_BP_PLAN_b66139ff-ed7f-48ff-85b0-0e25cb1edc4b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b66139ff-ed7f-48ff-85b0-0e25cb1edc4b
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b66139ff-ed7f-48ff-85b0-0e25cb1edc4b
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D225
    xpPlanDate
    • 1956-04-06
    name
    • D225
    internalId
    • e8fe743d-c59f-4e2c-982c-02f26c3e1431
    technHerstellDatum
    • 2016-06-08
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503, 504]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1956-04-06
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_07289eea-d1d3-4e60-b847-3b75a703ee59]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b671eb20-fae0-4206-b55e-595da998ce0a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b671eb20-fae0-4206-b55e-595da998ce0a
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b671eb20-fae0-4206-b55e-595da998ce0a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D20
    xpPlanDate
    • 1952-11-11
    name
    • D20
    internalId
    • 62e54564-6888-40e8-8e24-d0f60d1f437d
    technHerstellDatum
    • 2016-06-28
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1952-11-11
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7015d6ea-d046-4019-be5d-1e6944f78b55]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b67c55d4-b4e1-4cb9-bd56-d65ea87ec937

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b67c55d4-b4e1-4cb9-bd56-d65ea87ec937
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b67c55d4-b4e1-4cb9-bd56-d65ea87ec937
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Fuhlsbuettel2(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2016-03-21
    name
    • Fuhlsbuettel2(1Aend)
    internalId
    • 808be8e4-4fab-4aec-90fd-9bb37dd1f8ca
    technHerstellDatum
    • 2018-03-14
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Fuhlsbüttel 2“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.7 | Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Fuhlsbüttel 2, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Ja - nuar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.7.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.7.2 | Von der Festsetzung nach Nummer 7.1 ausgenommen ist die mit „(A)“ bezeichnete Fläche.][§1 Nr.2.7.3 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.7.4 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.7.5 | In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten unzulässig.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
    plangeber
    • [Name: 431]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-03-21
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6c614f99-d818-4751-b169-e5fcd964b452]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Fuhlsbuettel2|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_b67c55d4-b4e1-4cb9-bd56-d65ea87ec937&filename=Fuhlsbuettel2(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b6a69bbc-1067-4d9c-8d58-0ba043f1ee3f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b6a69bbc-1067-4d9c-8d58-0ba043f1ee3f
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b6a69bbc-1067-4d9c-8d58-0ba043f1ee3f
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hummelsbuettel26
    xpPlanDate
    • 1998-06-23
    name
    • Hummelsbuettel26
    internalId
    • bdf7e89c-f971-4f89-bf0a-34add0163b78
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 26 für den Geltungsbereich nördlich Hummelsbütteler Weg sowie östlich Hummelsbüttler Hauptstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hummelsbüttler Hauptstraße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 878, über die Flurstücke 4067 (entlang des Hummelsbütteler Schulgrabens), 4066 und 4156, Nordgrenze des Flurstücks 879 (Grützmühlenweg), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2962, Ostgrenze des Flurstücks 879 (Grützmühlenweg) der Gemarkung Hummelsbüttel - Hummelsbüttler Dorfstraße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4461 der Gemarkung Hummelsbüttel - Hummelsbütteler Weg.
    technHerstellDatum
    • 2016-01-20
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für Verwaltungen und Gartenbaubetriebe nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen nur auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Hummelsbüttler Hauptstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In den Wohn- und Mischgebieten sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist in den Baugebieten unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1998-06-23
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1990-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fcbc8715-cc7f-4d43-9f37-17ca990614d2]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b6c212ef-249f-439d-ad3f-fbfe932afdcf

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b6c212ef-249f-439d-ad3f-fbfe932afdcf
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b6c212ef-249f-439d-ad3f-fbfe932afdcf
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt58
    xpPlanDate
    • 1970-02-18
    name
    • Billstedt58
    internalId
    • 7df314ea-8804-480c-825e-8a7948e5ff5f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Billstedt 58 für den Geltungsbereich Bundesautobahn — Glinder Au — Steinfurths Diek — Glinder Au — über die Flurstücke 355, 354, 368, 371, 353, 416 (Mümmelmannsberg), 421,422,411 (Havighorster Redder), 423, 1241, 424 bis 428 und 431 zur Ostgrenze des Flurstücks 444 der Gemarkung Kirchsteinbek — Steinbeker Hauptstraße — Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-05-19
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 429 der Gemarkung Kirchsteinbek ist eine Tankstelle zulässig.][§2 Nr.2 | Auf dem Baugrundstück für eine Hochgarage können im Erdgeschoß Tankstellen sowie Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Garagen unter Erdgleiche sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die Baugenehmigungsbehörde kann zulassen, daß die zulässige Geschoßfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht wird.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Flurstücke 344, 348, 428, 429, 848 und 1412 der Gemarkung Kirchsteinbek sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) festgesetzt.][§2 Nr.6 | Zwischen der Bundesautobahn und der Baugrenze sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Wegeführung können zugelassen werden. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für das Neubaugebiet ist nur eine zentrale Heizanlage zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-02-18
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5b423b70-09d5-4ff8-930f-7e0031e5246e]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b6d5e1ef-d05f-4d62-8396-8a00e88cde1f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b6d5e1ef-d05f-4d62-8396-8a00e88cde1f
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b6d5e1ef-d05f-4d62-8396-8a00e88cde1f
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel46
    xpPlanDate
    • 2026-02-18
    name
    • Poppenbuettel46
    internalId
    • c0083ee9-8ab0-45f6-b5f9-6f4c71f0f3b7
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Poppenbüttel 46 für das Gebiet nördlich, südlich und westlich der Straße Hinsbleek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hinsbleek, Westgrenze des Flurstücks 7969, West- und Nordgrenze des Flurstücks 7968 der Gemarkung Poppenbüttel, über die Alte Landstraße, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4059 der Gemarkung Poppenbüttel, Hinsbleek, Alte Landstraße bis zur Straßenmitte, Südgrenzen der Flurstücke 8304, 8306, 8305, 7509 und 2123, über das Flurstück 2133, Nordgrenze des Flurstücks 2123 und über das Flurstück 7504 der Gemarkung Poppenbüttel.
    technHerstellDatum
    • 2021-07-30
    erstellungsMassstab
    • 1000
    hoehenbezug
    • m über NHN
    texte
    • [§ 2 Nr. 1 | In den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 3“ sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. In dem urbanen Gebiet „MU 2“ können ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden, die der Versorgung des Gebiets dienen und maximal 800 m² Verkaufsfläche haben. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind gemäß der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik und Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen sowie Zeitungen und Zeitschriften.][§ 2 Nr. 2 | In den urbanen Gebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), Wettbüros, sowie Tankstellen ausgeschlossen. Ferner sind in den urbanen Gebieten Bordelle und bordellähnliche Betriebe unzulässig. Ferner sind in den urbanen Gebieten im Erdgeschoss an den Straßenseiten zur Alten Landstraße und zum Hinsbleek nur Geschäfts- und Büronutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.][§ 2 Nr. 3 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig. Technikgeschosse gelten als Vollgeschosse.][§ 2 Nr. 4 | Im Plangebiet müssen Dach- und Technikaufbauten sowie Solaranlagen, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten und Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter der Außenwand zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse durch Dach- und Technikaufbauten sowie Solaranlagen ist um höchstens 2 m, durch Antennenaufbauten um höchstens 8 m zulässig.][§ 2 Nr. 5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den urbanen Gebieten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden, wenn diese in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau hergestellt werden. Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 6,0 m angrenzend an einen Festsaal zugelassen werden.][§ 2 Nr. 6 | In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ und auf den Flächen für den Gemeinbedarf 2 und 3 sind private Stellplätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und in Tiefgaragen zulässig. Im urbanen Gebiet „MU 1“ und auf der Fläche für den Gemeinbedarf 1 dürfen ausnahmsweise die Baugrenzen für Tiefgaragen überschritten werden.][§ 2 Nr. 7 | In den urbanen Gebieten darf die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), bezeichneten Anlagen wie folgt überschritten werden: die in dem urbanen Gebiet „MU 1“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7, die in dem urbanen Gebiet „MU 2“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 und die in dem urbanen Gebiet „MU 3“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0.][§ 2 Nr. 8 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Wohngebäude für die stationäre Pflege, Wohngebäude mit Wohnungen für das Wohnen mit Service sowie Betriebs- und Mitarbeiterwohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Innerhalb der mit „(H)“ bezeichneten Fläche ist ein Festsaal zulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen für betriebsinterne Verwaltungen zulässig.][§ 2 Nr. 9 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), bezeichneten Anlagen wie folgt überschritten werden: auf der mit „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 1“ bezeichneten Fläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,65 und auf der mit „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 3“ bezeichneten Fläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7.][§ 2 Nr. 10 | Die Abstandsfläche der mit „(I)“ bezeichneten Gebäude darf auf das Maß von 0,3 H unterschritten werden.][§ 2 Nr. 11 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „[1]“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger-, Rad- und Pkw-Verkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis für Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „[2]“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr sowie Rettungs- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen zur Verfügung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten.][§ 2 Nr. 12 | Zum Schutz vor Gewerbelärm ist an den mit „(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitten eine Orientierung von Aufenthaltsräumen nur zulässig, wenn für diese verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden.][§ 2 Nr. 13 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 1“ und im urbanen Gebiet „MU 1“ sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2 Nr. 14 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten und auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Altenpflegeeinrichtung mit Servicewohnen 1“ und im urbanen Gebiet „MU 1“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2 Nr. 15 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume sowie im Bereich der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig. Ausnahmen für Geländeanpassungen, für die Herrichtung von Platz- und Wegeflächen oder für die Verlegung unterirdischer Leitungen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§ 2 Nr. 16 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Umfang als lichter Eichen-Birken-Hain erhalten bleibt.][§ 2 Nr. 17 | Auf der mit „(F)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist der Baum- und Heckenbestand zu erhalten und so zu ergänzen und bei Abgang zu ersetzen, dass der Charakter und Umfang als durchgängige Baumreihe mit einer geschnittenen Heckenunterpflanzung erhalten bleibt. Dabei sind durchschnittlich je 10 m ein Baum und für je 1 m mindestens drei Heckensträucher zu erhalten beziehungsweise anzupflanzen.][§ 2 Nr. 18 | Auf der mit „(G)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist der Bestand an Bäumen, Sträuchern und Knick-Überhältern zu erhalten und so zu ergänzen und bei Abgang zu ersetzen, dass der Charakter und Umfang als dichtwachsender Gehölzstreifen mit Sichtschutzfunktion erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere bestehende Lücken durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern zu schließen. Der Knickwall ist zu erhalten und nach temporären Eingriffen wieder herzustellen.][§ 2 Nr. 19 | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Verbleibende Bäume des Bestandes können hierauf angerechnet werden, ausgenommen davon sind Bäume innerhalb der mit „(E)“, „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Flächen.][§ 2 Nr. 20 | Auf ebenerdigen nicht überdachten privaten und öffentlich nutzbaren Stellplatzanlagen ist mindestens für je vier Stellplätze ein klein- oder mittelkroniger Baum oder mindestens für je fünf Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 21 | Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und mittel- oder großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise können auch standortgerechte nichtheimische Gehölzarten zugelassen werden, nicht jedoch für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen auf den mit „(E)“ und „(G)“ festgesetzten Flächen. Für Solitärstrauch-, Strauchflächen- und Heckenpflanzungen gelten folgende Mindestbemessungen: dreimal verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzgröße 125 cm; zweimal verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 60 cm; zweimal verpflanzte Heckensträucher mit Ballen, Pflanzgröße 100 cm, drei Pflanzen je Heckenmeter.][§ 2 Nr. 22 | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§ 2 Nr. 23 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler Flächen wie Terrassen, Wege oder Plätze, mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Der Aufbau der begrünten unterbauten Flächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in einer Retentionsschicht zurückgehalten werden kann.][§ 2 Nr. 24 | Als Einfriedigungen entlang von Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich Laubgehölzhecken als geschnittene Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m über dem Niveau der Verkehrsfläche zulässig. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen. Pflanzungen müssen einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.][§ 2 Nr. 25 | In den urbanen Gebieten sowie auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal 20 Grad herzustellen.][§ 2 Nr. 26 | Flache und bis zu 20 Grad geneigte Dachflächen sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder die als Dachterrassen dienen. Nicht ausgenommen hiervon sind Flächen für aufgeständerte Solaranlagen. Der Aufbau der begrünten Dachflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in einer Retentionsschicht zurückgehalten wird.][§ 2 Nr. 27 | Ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§ 2 Nr. 28 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][§ 2 Nr. 29 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Diese Vorgaben sind auch für beleuchtete Werbeanlagen anzuwenden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
    plangeber
    • [Name: Bezirk Wandsbek]
    aenderungenBisDatum
    • 2025-10-13
    aufstellungsbeschlussDatum
    • 2024-01-22
    auslegungsStartDatum
    • 2024-02-14
    auslegungsEndDatum
    • 2024-03-15
    traegerbeteiligungsStartDatum
    • 2021-08-09
    traegerbeteiligungsEndDatum
    • 2021-09-09
    satzungsbeschlussDatum
    • 2024-05-30
    rechtsverordnungsDatum
    • 2026-02-18
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    erschliessungsVertrag
    • Yes
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7c2f134e-5673-458b-aa0a-11f389989134]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • Vorhabenbezogener BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b6f1a33e-497e-4f6d-b077-8064299beeb9

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b6f1a33e-497e-4f6d-b077-8064299beeb9
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b6f1a33e-497e-4f6d-b077-8064299beeb9
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billstedt46
    xpPlanDate
    • 1970-01-12
    name
    • Billstedt46
    internalId
    • 0c2ac775-9cf4-46dd-8747-dd1a85b3f99d
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Billstedt 46 für den Geltungsbereich Schiffbeker Weg — Bundesautobahn — Jenfelder Bach — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 360 der Gemarkung Öjendorf — Fuchsbergredder (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-03-16
    texte
    • [§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.3 | Zwischen der Autobahnanschlußstelle und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-01-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3c7f34ac-b5e7-46d1-82bb-57a26a16fac6]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b6f66da4-dd5e-4f12-b53c-8c255b219542

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b6f66da4-dd5e-4f12-b53c-8c255b219542
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b6f66da4-dd5e-4f12-b53c-8c255b219542
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt94
    xpPlanDate
    • 1993-01-15
    name
    • Rahlstedt94
    internalId
    • 190e8bff-942e-479a-9798-49ac5070a571
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 94 für den Geltungsbereich zwischen Greifenberger Straße und U-Bahn-Haltestelle Berne (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hermann-Balk-Straße — Nordgrenze des Flurstücks 864, Südwestgrenzen der Flurstücke 853 und 855, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 856 der Gemarkung Oldenfelde — Alte Berner Straße — Kriegkamp — Nordostgrenzen der Flurstücke 4 und 42 der Gemarkung Meiendorf — Berner Stieg — Fasanenweg — Berner Straße — Polziner Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 2781 bis 2784 und 2377 der Gemarkung Oldenfelde — Greifenberger Straße.
    technHerstellDatum
    • 2015-11-17
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 9 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 11 m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Unterschiedliche Drempelhöhen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 Grad betragen.][§2 Nr.4 | Innerhalb der überbaubaren Flächen ist eine rückwärtige Bebauung zulässig, wenn ein Abstand von 25 m zur vorderen Bebauung eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über Geländehöhe liegen.][§2 Nr.6 | Im Bereich der vorderen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur zwischen der vorderen Baugrenze und der rückwärtigen Außenwand des Gebäudes zulässig. Im Bereich der rückwärtigen Bebauung sind Garagen und Stellplätze mit Schutzdächern nur in den seitlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze zulässig.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.11 | Innerhalb von Bauflächen sind Bäume mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigende Bäume sind an anderer Stelle des betreffenden Grundstücks Ersatzpflanzungen vorzunehmen; dabei sind für jeden zu beseitigenden Baum drei Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Entlang Berner Straße und Fasanenweg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet des Eckbereichs Berner Stieg/ Kriegkamp/Alte Berner Straße auf den Flurstücken 698, 699 und 2290 der Gemarkung Oldenfelde sowie auf den Flurstücken 45, 46 und 1966 der Gemarkung Meiendorf sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 93, 99 und 3820 der Gemarkung Meiendorf am Fasanenweg sowie auf den Flurstücken 864 und 865 der Gemarkung Oldenfelde an der Hermann-Balk-Straße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) ausgeschlossen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1993-01-15
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_83257551-2eba-49b5-9b45-87edc6342860]
    versionBauNVODatum
    • 1977-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b6fccead-42dd-422b-b244-a06802b1048c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b6fccead-42dd-422b-b244-a06802b1048c
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b6fccead-42dd-422b-b244-a06802b1048c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bramfeld67
    xpPlanDate
    • 2015-12-15
    name
    • Bramfeld67
    internalId
    • c0006139-eada-43c7-b8fe-5e45ff3dc421
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bramfeld 67 für den Geltungsbereich nördlich und südlich der Straße Barmwisch (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordostgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), über das Flurstück 10293 (Weidkoppel), Nordostgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), über das Flurstück 6262, Südgrenze des Flurstücks 6262, über das Flurstück 10293 (Weidkoppel), Südgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel), Südgrenze des Flurstücks 10295, über das Flurstück 10295, über das Flurstück 10291 (Weidkoppel), über das Flurstück 10296, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 10296, über das Flurstück 10297, über das Flurstück 2057 (Barmwisch), Ostgrenze des Flurstücks 10331, Ostgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), Ostund Südgrenze des Flurstücks 4682, Ost- und Nordostgrenze des Flurstücks 2058, Nordostgrenze des Flurstücks 25 (Alte Osterbek), Nordost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1601, über das Flurstück 1601, Westgrenze des Flurstücks 1601, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2059 (Osterbek), West-, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, über das Flurstück 8204, Nordwestgrenze des Flurstücks 10331, Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 10330, über das Flurstück 2057 (Barmwisch), Nordgrenze des Flurstücks 10048, Nord- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10295, Westgrenze des Flurstücks 10295, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 10293 (Weidkoppel) der Gemarkung Bramfeld.
    technHerstellDatum
    • 2017-07-17
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2015-12-15
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8627bd4a-97a4-4687-a23d-d4ab7233599d]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_b743d568-6c65-4e9d-8ae9-b2548d09ef5e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_b743d568-6c65-4e9d-8ae9-b2548d09ef5e
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b743d568-6c65-4e9d-8ae9-b2548d09ef5e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Alsterdorf3
    xpPlanDate
    • 1982-05-05
    name
    • Alsterdorf3
    internalId
    • c0f3bfd5-193a-4da9-982b-520809c5f6ab
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Alsterdorf 3 für den Geltungsbereich Maienweg — Kirschenstieg — Alsterkrugchaussee — Hindenburgstraße — Alster — über die Flurstücke 122 und 1303 (Brabandstraße), Westgrenze des Flurstücks 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-02-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die Erschließung der reinen Wohngebiete auf den Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) hergestellt oder auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten an der Alsterkrugchaussee sind Schänk- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind ausgeschlossen. Auf der mit (B) gekennzeichneten Teilfläche dürfen nur Wohnungen errichtet werden. Auf der Teilfläche (C) sind Wohnungen im Erdgeschoß unzulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel kann entlang den nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen der Abstand einander an diesen Straßen gegenüberliegender Wände mit notwendigen Fenstern bei Wohngebäuden bis zu 3 Vollgeschossen auf 15 m, bis zu zwei Vollgeschossen auf 13 m reduziert werden, wenn auf einer Seite eine Wandhöhe von 4,5 m nicht überschritten wird. Eine Verringerung des Abstandes von 13 m auf 9 m kann zugelassen werden, sofern auf beiden Seiten eine Wandhöhe von 3,0 m nicht überschritten wird.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 325, 1885, 1887 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist im Bereich der maximal zweigeschossig überbaubaren Flächen eine Traufhöhe bis zu 8,0 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet mit der zulässigen Dachneigung von 20 Grad bis 40 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Wohngebiet entlang des Maienwegs und der Hindenburgstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.7 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1982-05-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_bc359dd4-403e-47f2-9a16-cdf30e918948]
    versionBauNVODatum
    • 1977-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung