[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Mindestens 5200 m² der Geschossfläche sind für Wohnungen vorzusehen. Die Wohn- und Schlafräume sind durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie schließende Glasfassadenelemente, Doppelfassaden oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz sichergestellt werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Innerhalb dieser Flächen sind mindestens 2.000 m² der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.][§2 Nr.6 | Innerhalb des Kerngebiets östlich des Schultzwegs kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone und Loggien bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils maximal 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Die in den Kerngebieten festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können durch Treppenhäuser, Aufzugs- und Lüftungsanlagen sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 2,5 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | Die Baulinie gilt nicht unterhalb der Geländeoberfläche.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen; hiervon ausgenommen sind Glasdächer.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Aufenthaltsräume, die nicht zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden können, muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Das mit „(1)" bezeichnete Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Platz in Höhe der Altmannbrücke anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können sowohl in der horizontalen als auch in der vertikalen Lage zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Das mit „(2)" bezeichnete Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Für die Heizung und Warmwasserversorgung ist für die Neubebauung ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung zu errichten oder an ein bestehendes Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.][§2 Nr.14 | Die mit „(E)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind überwiegend als Glasfassade einschließlich der dazugehörigen Rahmenkonstruktionen auszubilden.][§2 Nr.15 | Die mit „(F)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind als horizontal gegliederte Lochfassaden auszuführen. Der Anteil der Fenster- oder Glasflächen einschließlich der dazugehörigen Rahmenkonstruktionen muss an jeder Lochfassadenseite mindestens 35 vom Hundert und darf höchstens 50 vom Hundert betragen.][§2 Nr.16 | Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten von außen sichtbaren, nicht verglasten Teile der Gebäudefassaden sind in Naturstein, als Betonfertigteile oder als verputzte Fassaden in weißen, hellgrauen oder hellbeigen Farbtönen herzustellen.][§2 Nr.17 | Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind ohne Auskragungen von Bauteilen herzustellen; für Vordächer im Bereich der Erdgeschosse können Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Technische Dachaufbauten sind seitlich zu verblenden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114, 115]
Der Bebauungsplan Blankenese 3 für den Geltungsbereich Süllberg zwischen Krumdals Weg – Süllbergs- terrasse – Krumdal (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet ist auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen eine Geschossfläche von insgesamt 4600 m2 zulässig.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper, die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschossausbau bzw. Staffelgeschoss.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen sind Tiefgaragen nur auf den dafür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Flächen zulässig. Die Zufahrt ist in Natursteinpflaster herzustellen. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind in den Tiefgaragen auch Stellplätze für das Sondergebiet zulässig. Die bisherige Geländehöhe ist auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche nach Fertigstellung der Tiefgarage wiederherzustellen. Ebenerdige Stellplätze sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Be- und Entlüftungsanlagen von Tiefgaragen sind so herzustellen, dass keine schädlichen Geruchseinwirkungen auf die angrenzenden Bereiche entstehen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1958 der Gemarkung Blankenese sichert den privaten Anliegern der Flurstücke 1958 und 1783 die Anfahrbarkeit der Tiefgaragen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1958 umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Das bestehende private Geh- und Fahrrecht über das Flurstück 1958 wird durch den Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen nicht berührt.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sowie für die zu erhaltenden Bäume im Sondergebiet sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Sie müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:][§2 Nr.11.1 | Die Flächen sind als Laubwald zu erhalten und extensiv zu pflegen. Bäume und Sträucher sind bei Abgang durch einheimische standortgerechte Arten zu ersetzen. Lücken im Bestand sind zu schließen.][§2 Nr.11.2 | Die Flächen werden den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets und dem Sondergebiet für Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.][§2 Nr.11.3 | Die mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten Flächen sind zu einem Laubwald zu entwickeln.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§3 Nr.1 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.2 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§3 Nr.3 | Stützmauern und Befestigungen von Böschungen sind als Trockenmauern auszubilden.][§3 Nr.4 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§3 Nr.5 | Auskragungen über Keller- und Stützwänden dürfen nicht mehr als 1,8 m tief und 3,5 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
14 für den Geltungsbereich zwischen der Bramfelder Straße,
Drosselstraße, Steilshooper Straße und Wachtelstraße (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Drosselstraße – Steilshooper Straße – Nordgrenze des Flurstücks
1986, West- und Südgrenze des Flurstücks 6456, Südwestgrenze
des Flurstücks 6455, über das Flurstück 6455,
Ostgrenze
des Flurstücks 6455, Nordost- und Ostgrenze des
Flurstücks 6456, Ostgrenze des Flurstücks 1986, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5237, über das Flurstück 5237 der
Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2018-06-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen kann für Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für
Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3,50 m ausnahmsweise
zugelassen werden, hiervon ausgenommen sind die Bereiche
im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind bei den mit „(A)“
bezeichneten Fassaden Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist bei den mit „(A)“ bezeichneten
Fassaden für den Außenbereich einer Wohnung entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht sind zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege sowie
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
führen, wie zum Beispiel Drainagen, sind
unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 7 Bäume an
geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen.
Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 125 bis 150 cm, zu verwenden.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m sowie für
Sträucher und Hecken mindestens 80 cm betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen (zum Beispiel
Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
dienen. Technische Aufbauten (zum Beispiel
Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von
1,5 m zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Tonndorf 31 für den Geltungsbereich westlich der Nordmarkstraße zwischen Wandse und Ahrensburger Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ahrensburger Straße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 2787, Nordgrenze des Flurstücks 2840, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 314, Ostgrenze des Flurstücks 2840, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 294 der Gemarkung Tonndorf - Nordmarkstraße.
technHerstellDatum
2015-10-28
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S.466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche über 700 m², sind unzulässig. Läden, die der täglichen Nahversorgung dienen, sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden, Dächern und durch Gestaltung der Fassaden der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Auf der privaten Grünfläche sind die zum Wandse-/ Rahlau-Grünzug gerichteten Einfriedigungen nur in Form von Maschendraht-, Staket- oder Waldlattenzaun und nur in Verbindung mit Heckenpflanzung zulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien mit Ausnahme der dem Gewässer zugewandten Seite durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Gebäude unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben der Außenwände und der Dachdeckung zu errichten.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, Werbeanlagen unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Flurstücke 288, 314 und 2840 der Gemarkung Tonndorf können noch weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können oberirdische Stellplätze für den Besucherverkehr zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.10 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 250 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes zu pflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Ladengebäuden 4,5 m,
zweigeschossigen Ladengebäuden 8,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet „Läden" oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebs Wohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Die gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten sind für die Nutzung der Flurstücke 1621 bis 1624 und 306/10 sowie 1614 und 1615 der Gemarkung Tonndorf bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlagen zu schaffen sind. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet „Läden", und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 6 für den Geltungsbereich Berner Heerweg — Kupferdamm — Berner Au — Südgrenzen der Flurstücke 353 und 1064, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 266 der Gemarkung Farmsen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-03
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]