BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_be0a8237-4818-4b05-b2b2-f83aa0ca5cbc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_be0a8237-4818-4b05-b2b2-f83aa0ca5cbc
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    • XPLAN_BP_PLAN_be0a8237-4818-4b05-b2b2-f83aa0ca5cbc
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D98A
    xpPlanDate
    • 1958-10-21
    name
    • D98A
    internalId
    • a70c8829-29e8-44f3-a13d-71f6a511294b
    technHerstellDatum
    • 2016-06-20
    texte
    • [Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen für die erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 208]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-10-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_79646443-23f2-448a-a33f-abbd56d237cc]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be12821b-693d-4ad8-a8fb-86f8519226cf

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    • XPLAN_BP_PLAN_be12821b-693d-4ad8-a8fb-86f8519226cf
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilstorf10
    xpPlanDate
    • 1968-02-23
    name
    • Wilstorf10
    internalId
    • bf13bc6b-d458-4045-958d-87e8b7ba7b87
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wilstorf 10 für das Plangebiet Winsener Straße — Jägerstraße — Mensingstraße — Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-31
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1968-02-23
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1637efb9-8db4-46ec-bfa3-55f776f05ab9]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be1da2fe-2d30-4ebb-b836-22e93ac330c4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_be1da2fe-2d30-4ebb-b836-22e93ac330c4
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    • XPLAN_BP_PLAN_be1da2fe-2d30-4ebb-b836-22e93ac330c4
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Niendorf78
    xpPlanDate
    • 1998-09-03
    name
    • Niendorf78
    internalId
    • 1fb79513-c349-4cce-9fc0-6438aeafcc46
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Niendorf 78 für den Geltungsbereich südlich der Straße Krohnstieg zwischen Garstedter Weg und Rahweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Garstedter Weg - Moorrand - Nordgrenzen der Flurstücke 6298 und 6296 der Gemarkung Niendorf - Garstedter Weg - Krohnstieg - Ostgrenze des Flurstücks 792 der Gemarkung Niendorf - Rahweg - Grotkoppelweg.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-20
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ferner sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Fuhrunternehmen und Speditionen), Lagerplätze und Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind im Bereich der Erschließungsstraße notwendige Zufahrten über die mit einem Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen belegten Flächen zulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind die zum Garstedter Weg und zum Einmündungsbereich der Erschließungsstraße orientierten Außenwände der Gebäude mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen, die nach Richtung, Größe oder Höhenlage zum Garstedter Weg hin ausgerichtet sind, unzulässig. Werbeanlagen sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Gewerbegebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind fensterlose und zur Wohnbebauung orientierte Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 2 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12² m anzulegen.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen; bei Anpflanzung von Bäumen muß die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als Vegetationsflächen anzulegen; davon sind 40 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 200 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind die Vorgartenflächen mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Je 25 m Grundstücksbreite ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Als Begrenzung zu den Nachbargrundstücken und im Vorgartenbereich sind nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | In den Gewerbegebieten sind die Dächer extensiv zu begrünen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | In den Gewerbegebieten sind Stellplätze und Fahrwege in wasserundurchlässigem Aufbau herzurichten.][§2 Nr.16.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften: Auf der mit „( 1)" bezeichneten Fläche ist ein 7,5 m breiter Knicksaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern und einzelnen Bäumen herzustellen. Daneben ist ein 7,5 m breiter Gras- und Krautstreifen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr.16.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften: Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche sind dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.16.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften: Auf den mit „(3)" und „(4)" bezeichneten Flächen ist ein 6 m breiter Waldsaum zu erhalten oder durch Anpflanzen von Sträuchern herzustellen. Daneben sind ein 9 m breiter Gras- und Krautstreifen und zwei Wiesen zu erhalten oder herzustellen und einmal jährlich nach dem 1. September zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1998-09-03
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Name: Version_1990]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9f4fccd4-b10d-4ced-92a6-78a566182268]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be3fb333-5264-494c-ae63-5d803b0ff3dc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_be3fb333-5264-494c-ae63-5d803b0ff3dc
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_be3fb333-5264-494c-ae63-5d803b0ff3dc
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neustadt39
    xpPlanDate
    • 1999-12-21
    name
    • Neustadt39
    internalId
    • c263e979-9ca5-4fa2-9d30-be8cc420b264
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neustadt 39 für den Geltungsbereich beiderseits der Admiralitätstraße zwischen Ludwig-Erhard-Straße und Schaartor (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Schaartor - Schaarsteinwegsbrücke - Herrengrabenfleet - über das Flurstück 883 (Pulverturmsbrücke) der Gemarkung Hamburg-Neustadt-Süd - Herrengrabenfleet - Nordgrenze der Flurstücke 1644, 1359 (Admiralitätstraße), 1476 und 1465 der Gemarkung Hamburg-Neustadt-Süd - Alsterfleet - Südgrenze des Flurstücks 1464, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1468, Ostgrenze des Flurstücks 1477 der Gemarkung Hamburg- Neustadt-Süd.
    technHerstellDatum
    • 2014-09-10
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Auf den mit „ (A)" bezeichneten Flächen wird das Luftgeschoß als Vollgeschoß mitgezählt.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, mit Ausnahme der zur Admiralitätstraße gerichteten Gebäudeseite, durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m zugelassen werden. Eine Unterschreitung der Baulinien für Treppenhäuser, Aufzugsschächte und Balkone bis zu einer Tiefe von 5,5 m und einer Breite von 3 m ist zulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Für die festgesetzten Anpflanzungen sind großkronige Laubgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Die Vegetationsfläche darf nicht unterbaut werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind die Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1999-12-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b1a8c911-6765-48ff-8f0f-cf17e60bbeaa]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be45c4d7-5bae-4b0b-86b0-57b56b63e012

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_be45c4d7-5bae-4b0b-86b0-57b56b63e012
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_be45c4d7-5bae-4b0b-86b0-57b56b63e012
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • HafenCity8
    xpPlanDate
    • 2008-10-14
    name
    • HafenCity8
    internalId
    • b174347c-816c-4018-8304-9389c335c554
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan HafenCity 8 für das Gebiet der Ericushalbinsel zwischen Oberhafen und Ericusgraben (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 103) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Poggenmühle - Oberbaumbrücke - Nordgrenze des Flurstücks 1677 (Oberhafen), über die Flurstücke 1677, 2073 (Ericusgraben) und 2074 (Ericusgraben) der Gemarkung Altstadt-Süd.
    technHerstellDatum
    • 2014-10-08
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Aufenthaltsräume sind den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch geeignete bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.5 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche höchstens kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. In diesem Fall kann die Zahl der Vollgeschosse durch das Galeriegeschoss überschritten werden. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 1 m von der Innenseite der Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.6 | Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen sind weitere Geschosse unzulässig.Technikgeschosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt sind. Technische Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile zum Beispiel durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten Höhe von 4 m zulässig.][§2 Nr.8 | Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig.][§2 Nr.10 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die 30 v.H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können geringe Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m Nutzfläche beträgt. Diese Anforderung nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 dann als erfüllt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 bis 6 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.11 | Großwerbetafeln größer als Euroformat (2,75 m x 3,75 m) sind unzulässig. Oberhalb der Brüstung des ersten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade sowie der Verkehr nicht beeinträchtigt werden; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig. Schriftzüge (Namen) an den zur Speicherstadt orientierten Fassaden müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. Für Werbeanlagen darf nur weißes Licht verwendet werden.][§2 Nr.12 | Auf den mit Gehrechten belegten Flächen sind für je 150 m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Das auf den Flächen der Kerngebiete und den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser ist direkt in die nächstliegenden Gewässer (Oberhafen, Ericusgraben) einzuleiten.][§2 Nr.14 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.15 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2008-10-14
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9a0bbc41-ca43-4004-a0d3-5c5d0b0f7b73]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be48c7dd-369e-434d-be06-619b64f99005

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_be48c7dd-369e-434d-be06-619b64f99005
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_be48c7dd-369e-434d-be06-619b64f99005
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord36
    xpPlanDate
    • 2006-06-26
    name
    • Barmbek-Nord36
    internalId
    • c2f562ae-ad99-4448-80a9-5d98cdc0a3c0
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 36 für den Geltungsbereich Bahnanlage - Jahnbrücke - Rübenkamp - Alte Wöhr (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 429) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-02-26
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-06-26
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_76753300-8d20-44d0-8da9-3f5f15d5bca2]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be6692d7-fc22-4ecd-a408-75528aeb0509

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_be6692d7-fc22-4ecd-a408-75528aeb0509
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_be6692d7-fc22-4ecd-a408-75528aeb0509
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup62-Bahrenfeld67
    xpPlanDate
    • 2014-12-11
    name
    • Lurup62-Bahrenfeld67
    internalId
    • eec4fc6d-959d-4ddc-b3de-d8e4b92a71b9
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67 für den Geltungsbereich zwischen Luruper Hauptstraße, Elbgaustraße, Vorhornweg und Hauptfriedhof Altona (Bezirk Altona, Ortsteile 217, 220) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Elbgaustraße – über das Flurstück 805, Nordgrenze des Flurstücks 844 (Vorhornweg), über das Flurstück 2553, Nordgrenze des Flurstücks 844 (Vorhornweg) der Gemarkung Lurup – Vorhornweg – Nordgrenze des Flurstücks 3687, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2448, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 837, Nordgrenze des Flurstücks 2448, Ostgrenze des Flurstücks 2357 der Gemarkung Lurup, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4232, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2690, Nordgrenze des Flurstücks 4232, über die Flurstücke 4232 und 3432, Ostgrenzen der Flurstücke 4232 und 4248, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4249, Westgrenze des Flurstücks 4248, Südgrenze des Flurstücks 4232 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233, Westgrenze des Flurstücks 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup – Luruper Hauptstraße.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Technologiepark“ dient der Unterbringung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie innovativen, technologieorientierten Unternehmen und Betrieben (technologie-orientiertes Gewerbe). Zulässig sind Forschungs-, Laborund Hochschuleinrichtungen, forschungs- und technologieorientierte Gewerbebetriebe sowie forschungs- und technologieorientierte Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigen Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werkstatt-, Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen und Nebenflächen. Ausnahmsweise können der Versorgung des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich und funktional untergeordnet sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(X)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets sind Nebenanlagen, Lagerflächen und Stellplätze, soweit sie nicht nach der Hamburgischen Bauordnung nachzuweisen sind, zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen. Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten ansässigen Betriebs des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen. Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m² sind zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktionell oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich sind.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege ist über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.9 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets und Gewerbegebiets sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m: Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42. Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent: Zusatzkontingente für angegebene Sektoren: Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036), „A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3 „B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth- Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona, Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“) maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je 1 m² entsteht.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für Stellplätze in der Parkanlage sind zwölf großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.16 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.17 | In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Sondergebieten sind Außenwände mit einem Fensterabstand von mehr als 5m sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | In den Sondergebieten sind 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 100 m² hiervon ist ein großkroniger Baum und je 1 m² ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad zulässig.][§2 Nr.21 | In den Sondergebieten sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grünflächen, den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sondergebieten sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.][§2 Nr.23 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln][§2 Nr.24 | Auf der mit „Z3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Wiese zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen.][§2 Nr.25 | Auf den mit „Z4“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnaher Laubwald mit standortheimischen Gehölzen zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.26 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbeiten der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermauskästen in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermausgerechte Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.27 | In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter, 14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie 20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.28 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden der mit „Z1“ bezeichneten Fläche die mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Flächen innerhalb des Plangebiets sowie die mit „Z5“ bezeichneten Flächen der Flurstücke 934 (teilweise) der Gemarkung Osdorf, der Flurstücke 1342 und 1178 (teilweise) der Gemarkung Sülldorf sowie der Flurstücke 172 und 32 (teilweise) der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-12-11
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_189f8456-94e0-4b94-976a-cc48a77bf6a9]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_be7e0b4c-a218-4747-a3b8-743e32cea91c

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_be7e0b4c-a218-4747-a3b8-743e32cea91c
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn50
    xpPlanDate
    • 1970-10-12
    name
    • Langenhorn50
    internalId
    • ae5e7bd7-8703-406c-ab92-161a910bdbca
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Langenhorn 50 für den Geltungsbereich Langenhorner Chaussee — Nordgrenze des Flurstücks 466, über das Flurstück 466 bis zur Nordgrenze des Flurstücks 842, Nordgrenze des Flurstücks 842, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 465 der Gemarkung Langenhorn — Theodor-Fahr-Straße — Max-Nonne-Straße — Südgrenzen der Flurstücke 4959 und 5543 der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-02-28
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-10-12
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Datum: 1968-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_54a1bc5d-062e-4ec8-9e71-5df926bbf450]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bec0be7a-712e-4576-aa98-e4a19350a4bd

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bec0be7a-712e-4576-aa98-e4a19350a4bd
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli25
    xpPlanDate
    • 1982-04-20
    name
    • StPauli25
    internalId
    • 06197f67-7304-41d8-95d9-833f8d44eb88
    technHerstellDatum
    • 2014-09-23
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem sechsgeschossigen Baukörper auf den Flurstücken 755 und 493 der Gemarkung St. Pauli-Süd am Hein-Köllisch-Platz sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. ][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der Baugrenzen und der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker in den Obergeschossen bis zu 1,3 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Für die Wärmeversorgung ist der Anschluß an eine zentrale Heizversorgung vorzunehmen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1982-04-20
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_be4a3d2c-5a2d-4489-b1e2-9dccf9741aa0]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_bec96e0f-eaab-49f8-9bb5-4ee2bdf699dc

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_bec96e0f-eaab-49f8-9bb5-4ee2bdf699dc
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bec96e0f-eaab-49f8-9bb5-4ee2bdf699dc
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilhelmsburg77
    xpPlanDate
    • 1994-07-20
    name
    • Wilhelmsburg77
    internalId
    • ca11e4c8-d63d-469c-a5e5-34e39b4e199a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 77 für den Geltungsbereich von Teilflächen der zentralen Achse der Großsiedlung Kirchdorf-Süd (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Dahlgrünring — Karl-Arnold-Ring — West- und Nordgrenze des Flurstücks 6966 der Gemarkung Wilhelmsburg — Kirchdorfer Damm über die Flurstücke 6838 und 6779 der Gemarkung Wilhelmsburg — Erlerring — Karl-Arnold-Ring — Erlerring — über die Flurstücke 6928, 7169, 6765 und 6797, Westgrenze des Flurstücks 6901, über das Flurstück 6901, Ostgrenze des Flurstücks 6901 der Gemarkung Wilhelmsburg — Karl-Arnold-Ring — Ostgrenzen der Flurstücke 9313 und 9200, Südgrenze des Flurstücks 9200, über das Flurstück 9201 der Gemarkung Wilhelmsburg — Karl-Arnold-Ring — Ostgrenze des Flurstücks 7825, über die Flurstücke 7825 und 6422 (Dählgrünring), Südgrenze des Flurstücks 9338 der Gemarkung Wilhelmsburg.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-03
    wurdeGeaendertVonPlan
    • [Verbundener Plan: Wilhelmsburg77 1. Aend]
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den mit „Ladengebiet" bezeichneten Sondergebieten sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Gebäude und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Bürgertreff" sind nur Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und kirchliche Zwecke zulässig; ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Dächer von Garagen sind mit einer flächendeckenden extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Auf dem Flurstück 9200 der Gemarkung Wilhelmsburg sind im Bereich der umgrenzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Grundstückszufahrten und -Zugänge zulässig. Im Bereich der umgrenzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern an der Ostgrenze des Flurstücks 6901 sind ein Zugang zum Karl-Arnold-Ring und ein Standplatz für Abfallbehälter zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1994-07-20
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8c0d5e9a-703a-41e4-97a7-d03e1394e92a]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung