[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Ladengebäuden 4,5 m,
zweigeschossigen Ladengebäuden 8,0 m.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet „Läden" oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebs Wohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Die gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten sind für die Nutzung der Flurstücke 1621 bis 1624 und 306/10 sowie 1614 und 1615 der Gemarkung Tonndorf bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlagen zu schaffen sind. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet „Läden", und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 6 für den Geltungsbereich Berner Heerweg — Kupferdamm — Berner Au — Südgrenzen der Flurstücke 353 und 1064, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 266 der Gemarkung Farmsen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-03
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 110“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 27 angefügt:][§1 Nr.2.27 | 27. Für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich
der Änderung des Bebauungsplans gilt:][§1 Nr.2.27.1 | In § 2 wird folgende Nummer 27 angefügt:
„27. Für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich
der Änderung des Bebauungsplans gilt:
27.1 Im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans
wird in der niedergelegten zeichnerischen Darstellung
der Verordnung über den Bebauungsplan
Bergedorf 110 die Festsetzung „Gewerbegebiet“ in die
Festsetzung „Mischgebiet“ gemäß § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.2.27.2 | 27.2 Für das Mischgebiet wird eine Grundflächenzahl von
0,6 als Höchstmaß festgesetzt. Eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl ist für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten sowie Stellplätze und Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 zulässig.][§1 Nr.2.27.3 | Die zulässige Gebäudehöhe beträgt maximal 18,8 m
über der festgesetzten Geländeoberfläche.][§1 Nr.2.27.4 | Für das Mischgebiet wird eine Geschossflächenzahl
von 1,65 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.27.5 | An den zu den Flurstücken 5628, 7639 und 7648 der
Gemarkung Bergedorf ausgerichteten Fassaden von
Wohngebäuden ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§1 Nr.2.27.6 | Im Mischgebiet sind mindestens 50 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen der obersten Geschosse von
Gebäuden, die eine Neigung bis 20 Grad aufweisen,
mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen.][§1 Nr.2.27.7 | Im Mischgebiet sind mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen
als offene Vegetationsflächen anzulegen.][§1 Nr.2.27.8 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im
Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen
des Bebauungsplans Bergedorf110 bestehen."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
[§1 | Die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Blankenese 20 vom 19. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Blankenese 20“ wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In § 2 Nummer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind
a) Spielhallen, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig,
b) oberhalb von 54 m über Normalnull (NN) nur
– das Wohnen und
– Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,
zulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 58“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 Nummer 7 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Außerdem sind auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche
Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind auf der
mit „(a)“ bezeichneten Fläche Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe
sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen,
Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.
Weiterhin sind auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche
Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen nur
ausnahmsweise zulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Lurup 45 für den Geltungsbereich Landesgrenze (Westgrenze des Sumpfweges) -Friedrichshulder Weg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 963, Südgrenze des Flurstücks 2595, Ostgrenzen der Flurstücke 2603, 2982, 2981, 2995, 2996 und 3044 der Gemarkung Lurup - Franzosenkoppel (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Im Ladengebiet sind nur Ladengeschäfte, in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Rissen 29 für den Geltungsbereich - Landesgrenze - über die Flurstücke 1813 und 1811 der Gemarkung Rissen zur Brünschentwiete - über die Flurstücke 1809, 1807, 1806, 1633, 1635, 1624, 1622, 1620 und 1621, Westgrenze des Flurstücks 1619, Südgrenzen der Flurstücke 1038/27, l036/27 und 1046/26, über das Flurstück 1048/25 der Gemarkung Rissen - Wedeler Landstraße - über die Flurstücke 1879 und 2368 zur Ostgrenze des Flurstücks 1880, Nordgrenzen der Flurstücke 2651 und 1881 der Gemarkung Rissen - Sandmoorweg -über die Flurstücke 692 und 693 der Gemarkung Rissen zur Wedeler Landstraße - über die Flurstücke 1612, 1605 und 1598 der Gemarkung Rissen zur Flerrentwiete - Südgrenze des Flurstücks 2854, über die Flurstücke 1614 und 1616 bis 1620, 1635, 1634, 2710, 1806, 1807 und 1809 der Gemarkung Rissen zur Brünschentwiete (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-20
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 10 für den Geltungsbereich Poppenbüttler Hauptstraße zwischen der Südgrenze des Flurstücks 980 und der Gemarkungsgrenze von Poppenbüttel einschließlich von Teilen angrenzender Flurstücke und des Flurstücks 962 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-15
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]