Der Geltungsbereich wird durch den Weg beim Jäger, die Obenhauptstraße, über die Flurstücke 2239, 2248, 2282, die südliche Grenze des Flurstücks 2275, über die Flurstücke 2289, 2468 und 2469 der Gemarkung Groß Borstel begrenzt. Die Grenzen des Plangebietes und des Änderungsbereiches mit den Teilbereichen 1 bis 4 sind der Anlage zur Verordnung über die Änderung des Gesetztes über den Bebauungsplan Groß Borstel 14 zu entnehmen.
[§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 14, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), maßgebend ist,gilt:
11.1 In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) unzulässig.
11.2 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
11.3 In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen. Offene Lagerplätze dürfen nur in den rückwärtigen Grundstücksteilen untergebracht werden.
11.4 In den Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, die nicht in einem räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, nur ausnahmsweise zulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Stellingen 51/Lokstedt 51 für den Geltungsbereich zwischen der Högenstraße im Westen und U-Bahntrasse, Julius-Vosseler-Straße und Lenzweg im Osten sowie zwischen der Koppelstraße im Norden und dem Brehmweg im Süden (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 321/317) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 1255 (Högenstraße), 3629, 3625 und 3622, über das Flurstück 2481 (Spannskamp), West- und Nordgrenze des Flurstücks 4170, Nordostgrenze des Flurstücks 2504, Nordost- und Westgrenze des Flurstücks 4180, Westgrenze des Flurstücks 2399, Südwest-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3329, Nordgrenze des Flurstücks 2426, über das Flurstück 2481 (Spannskamp), West- Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1273, Nordgrenzen der Flurstücke 1274, 1277, 1278, 2392, 2393, 1279, 2188, 2213 und 1281, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 1280 der Gemarkung Stellingen - Hagenbeckstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 4323 und 4244, Ostgrenze des Flurstücks 4323 der Gemarkung Stellingen - über das Flurstück 4429 (Bahnanlagen), Nordgrenze des Flurstücks 1909 der Gemarkung Lokstedt - Julius-Vosseler-Straße - Lenzweg - Brehmweg - West- und Südgrenzen des Flurstücks 3214 der Gemarkung Stellingen - Hagenbeckstraße - Brehmweg - über das Flurstück 1255 (Högenstraße) der Gemarkung Stellingen.
technHerstellDatum
2014-10-20
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Koppelstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien und Erker bis 1,5 m zulässig. Die Überschreitung darf insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Gebäudefront betragen. Soweit die Überschreitungen der Baugrenzen in die Straßenverkehrsfläche hineinragen, ist dort eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m über Gelände einzuhalten.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Flächen auf den Tiefgaragen sind gärtnerisch anzulegen und mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht auf dem Flurstück 1276 der Gemarkung Stellingen umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Auf der als öffentliche Sportanlagen festgesetzten Fläche an der Hagenbeckstraße sind innerhalb der durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteile Gebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.9 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321, 317]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen), gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind die Dachflächen mit einem mindestens 20 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau flächendeckend zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „A" bezeichneten Teilflächen des Gewerbegebiets sind nur Nord-Süd gerichtete Gebäudezeilen zulässig, deren Stirnseiten zur südlich gelegenen Straße Hagendeel zu orientieren sind, und deren maximale Bautiefe 16 Meter nicht überschreitet.][§2 Nr.6 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen mit Ausnahme der Gewerbegebiete sind Freizeit- und Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe fuhren, sind unzulässig. Davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Grundwassergewinnung für die öffentliche Trinkwasserversorgung.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, auf dem Flurstück 191 einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen mit Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind Gras- und Krautfluren bestehend aus einheimischen und standortgerechten Pflanzen anzulegen und einmal jährlich zu mähen, die Obstbäume zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung von Grundstücken sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.][§2 Nr.3 | In Vorgartenflächen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von offenen Stellplätzen, Carports, Standplätzen für Abfallbehälter und Zuwegungen unzulässig.][§2 Nr.4 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten ist für alle Außenwände rot-braunes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Dächer sind mit rötlichen Dachpfannen zu decken. Die Farbe von Türen und Fensterprofilen muss weiß sein.][§2 Nr.5 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten sind die Fenster zu teilen; es sind hochstehende Formate der Fensterflügel zu verwenden.][§2 Nr.6 | In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur Satteldächer zulässig. Die Dachneigung muss 53 Grad betragen.][§2 Nr.7 | In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten müssen Hauptgebäude traufseitig 30 cm Dachüberstand und giebelseitig 20 cm Dachüberstand aufweisen.][§2 Nr.8 | In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten sind Dächer der Hauptgebäude beiderseits mit einer Flachdachgaube zu versehen. Sie ist bezogen auf das Gebäude mittig anzuordnen und bei Häusern, die aus zwei Gebäuden bestehen, identisch auszuführen. Die Gesamtbreite der Gauben darf 2/3 der Dachbreite nicht überschreiten; die Gesamthöhe wird auf 1,50 m über Dachhaut begrenzt.][§2 Nr.9 | Die zulässige Höhe der Außenwand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses (Drempelhöhe) darf beidseitig höchstens 1,0 m betragen.][§2 Nr.10 | In den Wohngebieten wird eine maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens von 0,5 m festgesetzt (Sockel). Bezugspunkt für die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens ist die Straßenoberkante der das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.][§2 Nr.11 | An Straßenverkehrsflächen gelegene Einfriedigungen sind nur in Form von Laubhecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Laubhecken zulässig.][§2 Nr.12 | Das auf privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nachweislich unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht zurückhaltbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), unzulässig. Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung und -versickerung und Spielgeräte bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzanpflanzungen mit großkronigen, einheimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe gemessen vorzunehmen.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen nicht zulässig.][§2 Nr.16 | Für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume mit einem Mindestumfang von 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Vorhandene Bäume in entsprechender Qualität werden angerechnet.][§2 Nr.17 | Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Mindestens 30 vom Hundert der Vorgartenfläche sind gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.19 | Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Heimfeld 30/Eißendorf 34 für den Geltungsbereich Triftstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 100, Nordgrenzen der Flurstücke 3096, 3098, 103 bis 105, 3100, 2977 bis 2980, über das Flurstück 99, West¬grenze des Flurstücks 2972, West- und Nordgrenze des Flurstücks 137 der Gemarkung Eißendorf — Gemarkungsgrenze — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1252 der Gemarkung Heimfeld — Ostgrenze des Flurstücks 166, über das Flurstück 167 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteile 710 und 711) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-04
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710, 711]
Der Bebauungsplan Iserbrook 20/0sdorf 18 für den Geltungsbereich zwischen Isfeldstraße . und Bockhorst (Bezirk Altona, Ortsteile 224 und 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Isfeldstraße - Lachmannweg - über das Flurstück 4498 der Gemarkung Dockenhuden - Isfeldstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 4566, 4241 und 4209 der Gemarkung Dockenhuden
-Nordgrenzen der Flurstücke 4841 und 4840 der Gemarkung Osdorf - Feldweg 50 - Bockhorst - Grotefendweg.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf dem Flurstück 4566 der Gemarkung Dockenhuden
- darf eine Geschoßfläche von insgesamt 18 500 m2 nicht überschritten werden,
- kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden,
- sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 60 Grad zulässig,
- sind die sichtbaren Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden.][§2 Nr.2 | Entlang der Isfeldstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Die private Grünfläche ist als Birken-Stieleichen-Wald mit Baum-, Strauch- und Krautschicht zu erhalten; bei Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind standortgerechte Arten des Birken-Stieleichen-Waldes zu fördern.][§2 Nr.5 | . Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 4171 und 4072 der Gemarkung Dockenhuden nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220, 224]