[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die achtgeschossigen Wohnhäuser (W8g) 24,0 m.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflachen im Wohngebiet (einschließlich der Fläche über den Garagen unter Erdgleiche GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Für die Baustufe W8g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.6 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 209, 304]
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Baurs Weg – Elbchaussee – Ostgrenze des Flurstücks 1796 (Baurs Park), Nordgrenzen der Flurstücke 662, 661, 660, 659 und 658 der Gemarkung Blankenese – Baurs Park – Elbchaussee – Mühlenberger Weg – Ostgrenzen der Flurstücke 2448, 2447 und 1825, Südgrenze des Flurstücks 1825, über die Flurstücke 1825, 1588, 2447 und 684 (El-buferweg), Westgrenze des Flurstücks 686, Südwest- und Südgrenze des Flurstücks 674, über das Flurstück 671, Südostgrenze des Flurstücks 667, über das Flurstück 2551 der Gemarkung Blankenese.
kommentar
Ergänzendes Verfahren; Teilweise teilweise rückwirkende Inkraftsetzung
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden mit Ausnahme der
Flurstücke 693, 700, 701 und 1663 der Gemarkung Blankenese
die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten sind je Wohngebäude höchstens
zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nutzungen
nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das Sondergebiet „Konferenz- und Seminarzentrum“
dient vorwiegend der Unterbringung von Veranstaltungsräumen
für Konferenz- und Seminarzwecke. Zulässig sind
Veranstaltungsräume für Konferenzen und Seminare
sowie Ausstellungsräume. Gastronomiebetriebe und
Beherbergungsbetriebe sowie Büros sind ausnahmsweise
zulässig.][§2 Nr.6 | Terrassen und Wintergärten im Anschluss an die Hauptnutzung
sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassentreppen
um bis zu 5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im Plangebiet sind auch die Aufenthaltsräume einschließlich
zugehöriger Treppenräume und Umfassungswände in
Nichtvollgeschossen unterhalb des Erdgeschosses (Untergeschosse,
Kellergeschosse) auf die zulässige Geschossfläche
anzurechnen.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen
zulässig. Ausnahmsweise können Standplätze für Abfallbehälter
zugelassen werden, soweit diese begrünt eingefasst
werden und die Ziele des Erhaltungsbereichs und die
Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 1“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 663, 665, 669 und 1803 der
Gemarkung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs
Park als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und
Entsorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen
werden.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 2“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 696, 697 und 698 der Gemarkung
Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs Park
als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen
werden.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung „GFL 3“ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blankenese
den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen
sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht mit der Bezeichnung „G4“
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen
werden.][§2 Nr.14 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus senkrechten
Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen,
Hecken und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
auf die Elbe einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.16 | Im gesamten Plangebiet sind bei Putzbauten für die Fassadengestaltung
helle gedeckte Farbtöne zu verwenden. Bei
einer Verblendung mit Vormauersteinen sind weiß gestrichene
oder geschlämmte Ziegelsteine zu verwenden. Sichtbares
Fachwerk, Holzverkleidungen oder die Kombination
der genannten Materialien sind zulässig. Materialien,
die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Dächer von mit „(A)“ bezeichneten Wohngebäuden sind
ausschließlich als Walmdächer mit beidseits gleicher Neigung
zwischen 40 und 50 Grad auszuführen.][§2 Nr.18 | Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche sind
nur schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder
-schindeln in nicht glänzender Ausführung und begrünte
Dächer zulässig. Ausnahmsweise sind rote Tonpfannen in
Anpassung an die Nachbarbebauung oder Reetdeckungen
zulässig.][§2 Nr.19 | Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit
sie nicht mit „(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad
zulässig.][§2 Nr.20 | Innerhalb der Erhaltungsbereiche sind flach geneigte
Dächer und Flachdächer nur ausnahmsweise zulässig,
wenn die städtebaulichen Erhaltungsziele nach § 172 des
Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt und sie extensiv
begrünt werden.][§2 Nr.21 | Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungsbereiche
darf die Höhe des Drempels, das heißt der
Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens
und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand
mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.22 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.23 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gegenüber den übrigen Geschossen gestalterisch abzusetzen,
so dass eine Unterteilung der Gebäude in Sockelzone
und den darüber liegenden Geschossen erkennbar ist.][§2 Nr.24 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.25 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.26 | Bei den Gebäuden Elbchaussee 563, 565 und 567 sind
durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden,
Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.28 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt.][§2 Nr.29 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.30 | Stellplätze sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.31 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.32 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist auf den jeweiligen Grundstücken über
die belebte Bodenzone zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der Bebauungsplan Altona-Nord 12 für den Geltungsbereich Schnellstraße - Haubachstraße - Gerichtstraße - über die Flurstücke 39, 38, 37 und 40 der Gemarkung Altona-Nordwest - Haubachstraße - Eggerstedtstraße - Zeiseweg - Bodenstedtstraße - Max-Brauer-Allee (Bezirk Altona, Ortsteil 207) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit (a) bezeichneten Flächen kann eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen auf der Außenseite der Baublöcke bis zu 1,50 m durch Treppenhäuser, Erker, Loggien und Balkone zugelassen werden. Auf den mit (b) bezeichneten Flächen können entsprechende Überschreitungen auf der Außenseite und im Blockinnenbereich zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Nutzungen nach § 6 Absatz 2 Nummern 3, 5 bis 7 und Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Wohnungen sind nur oberhalb des ersten Vollgeschosses in dem mit 8,0 m Gebäudetiefe bestimmten Teil des Mischgebiets zulässig, der zum Blockinnenbereich gelegen ist.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet muß die Geschoßzahl des zum Blockinnenbereich gewandten Gebäudeteils mindestens der Geschoßzahl des straßenseitigen Gebäudeteils entsprechen.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den zum Blockinnenbereich gewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen Anliefer- und Lagerflächen sowie Stellplätze zulässig. Anstelle der Stellplätze dürfen in diesem Bereich Garagen nicht errichtet werden.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.8 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Fernwärme zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß des Blockinnenbereichs an die Eggerstedtstraße eine Zuwegung anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Auf dem als „Sporthaus" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteil der Sportplatzfläche ist nur ein Gebäude mit Wasch-, Umkleide- und Geräteräumen zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb des als „Spielhaus" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteiles der Spielplatzfläche ist nur ein Gebäude mit den für die festgesetzte Nutzung „Spielplatz" notwendigen Räumen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]
Der Bebauungsplan Billstedt 102 für den Geltungsbereich zwischen Druckerstraße und Kapellenstraße sowie westlich des Brockhauswegs (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Druckerstraße - Brockhausweg - Kapellenstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1045, 1521 bis 1524 und 1054 der Gemarkung Kirchsteinbek.
technHerstellDatum
2016-03-22
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder in Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Mindestens 40 vom Hundert (v.H.) der Grundstücksflächen sind als offene Vegetationsflächen herzurichten. Mindestens 30 v. H. dieser Vegetationsflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.3 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Tiefgaragen sind einschließlich der Überdeckung unter Erdgleiche herzustellen.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 für den Geltungsbereich Winterhuder Weg — Nordgrenze des Flurstücks 743, West- und Nordgrenze des Flurstücks 772 der Gemarkung Uhlenhorst — Humboldtstraße — Hamburger Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 418) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-31
texte
[§2 Nr.1 | In den zwanzig- und neunundzwanziggeschossigen Gebäuden im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die Traufhöhen betragen für das zweiundzwanziggeschossige Gebäude 97 m und für das neunundzwanziggeschossige Gebäude 102 m als Höchstgrenze.][§2 Nr.3 | Werbeanlagen sind oberhalb der viergeschossigen Bebauung unzulässig.][§2 Nr.4 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vor-haben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, jedoch sind bauliche Anlagen in einer Höhe von mehr als 3,50 m über Gelände und einzelne Stützen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418]
Der Bebauungsplan Bergedorf 29 für den Geltungsbereich Brookdeich — Brookwetterung — über das Flurstück 1699 der Gemarkung Bergedorf — An der Pollhofsbrücke — Nordgrenze der Bahnanlagen — Westgrenzen der Flurstücke 3969, 4341 und 3764 der Gemarkung Bergedorf (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-16
texte
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig. Außerdem sind innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit B gekennzeichneten Flächen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
[§1 | Im Bebauungsplan Billstedt 58 vom 18. Februar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) werden die beiden an den Havighorster Redder angrenzenden Festsetzungen „Parkanlage" in die Festsetzungen „Spiel- und Bolzplatz" geändert.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Harburg 41 für den Geltungsbereich Schloßmühlendamm — Buxtehuder Straße — Ostgrenze des Flurstücks 3658 der Gemarkung Harburg — Am Werder — Küchgarten (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-26
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet mit dreigeschossiger Ausweisung kann ausnahmsweise ein viertes Vollgeschoß zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßfläche nicht überschritten wird. Weiterhin ist in diesem Gebiet im Rahmen der zulässigen Vollgeschosse ein Garagengeschoß oberhalb der Geländeoberfläche zulässig, dessen Fläche bei der Ermittlung der Geschoßfläche unberücksichtigt bleibt.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]