[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m.][§2 Nr.4 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen über öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][§2 Nr.5 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.6 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.7 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.8 | Die gemeinschaftliche Stellfläche (St.Gem.) ist zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 für die Wohngebäude bestimmt. Bei Errichtung der Gebäude kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren naher festgelegt.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.10 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Schnelsen 48 für den Geltungsbereich Blumenweg — Westgrenze des Flurstücks 592, West- und Nordgrenze des Flurstücks 591 der Gemarkung Schnelsen — Bundesautobahn A 7 — Nordgrenze und über das Flurstück 788, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 603, über das Flurstück 700 (Oldesloer Straße), Südgrenzen der Flurstücke 627, 628, 642 und 643, über das Flurstück 644 (Suhmweg), Südgrenzen der Flurstücke 5260 und 647, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 648, Südgrenzen der Flurstücke 757 und 3353 der Gemarkung Schnelsen — Radenwisch — Büttskamp — Westgrenze des Flurstücks 758, West- und Nordgrenze des Flurstücks 759, Westgrenze des Flurstücks 601 (Wunderbrunnen), Westgrenzen der Flurstücke 4200, 4025 und 4654 der Gemarkung Schnelsen — Schlehenweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-10-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet „Möbelmarkt" ist ein Kaufhaus für Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art mit branchentypischen Ergänzungsprogrammen im Wohn- und Haushaltsbereich sowie der Raumausstattung zulässig, einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungseinrichtungen. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe bis zu 4 m ist für Gebäudeteile, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen dienen, zulässig. Ein- und mehrgeschossige Garagen und Tiefgaragen außerhalb des Möbelkaufhauses sind unzulässig. Anstelle des Schutzwalles kann eine Lärmschutzhecke errichtet werden, wenn dadurch eine vergleichbare Schutz Wirkung erzielt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Campingplatzgebiet" ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten Grundstückteils ein Gebäude zur Unterbringung der notwendigen Räume für die Verwaltung des Platzes sowie sanitärer Anlagen zulässig; ferner sind innerhalb des Gebäudes eine Schänk- und Speisewirtschaft, ein Verkaufskiosk sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig.][§2 Nr.3 | In den Sondergebieten sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf den angrenzenden Landschaftsraum, auf die angrenzenden Wohngebiete oder in verkehrsgefährdender Weise auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, an Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind sie unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Campingplatzgebiets an die Straße Wunderbrunnen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansesadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 627, 628, 642, 643, 5261, 5260 und 647 durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die nördlichen und westlichen Außenwände des Möbelmarktgebäudes sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist für je 4 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.8 | Für die Bepflanzung der Schutzwälle ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von einem Meter einzuhalten. Es sind 10 % Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90% Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Die Grundstücksflächen des Möbelmarktes, die nicht durch Bebauung, Erschließung und Stellplatzanlagen in Anspruch genommen werden, sind als zusammenhängende Fläche anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.10 | Die Fläche des Campingplatzes ist durch mindestens
3 m breite Anpflanzungen in Gruppen von maximal 20 Standplätzen zu gliedern; darüber hinaus ist je
4 Standplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Standplätze sind als Rasenflächen auszubilden.][§2 Nr.11 | Auf den Flurstücken 758 und 759 sind innerhalb der mit a bezeichneten Fläche fünfzehn, auf den Flurstücken 4022 und 788 zwanzig großkronige Laubbäume zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Anzupflanzende Bäume, ausgenommen auf Schutzwällen, müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über Erdboden aufweisen.][§2 Nr.13 | Stellplätze, Fahr- und Gehwege auf der Fläche des Campingplatzes sind mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasserdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Stellplätze und Fahrerschließungsflächen auf dem Sondergebiet Möbelmarkt sind mit wasserundurchlässigem Aufbau herzurichten. Dabei sind nur Baustoffe zu verwenden, die keine auswaschbaren, wassergefährdenden Stoffe enthalten. Das Niederschlagswasser ist in dichten Rohrleitungen abzuführen.][§2 Nr.15 | Für die Entleerung von Chemietoiletten und Abwassertanks der Wohnmobile und Wohnwagen sind Abwasserübergabestellen mit Anschluß an das öffentliche Schmutzwassersiel einzurichten.][§2 Nr.16 | Für Bäume und Sträucher, für die Erhaltungsgebote festgesetzt sind, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern erhalten bleibt.][§2 Nr.17 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume unzulässig. Abweichungen von Satz 1 sind im Bereich des Büttskamps und des Wunderbrunnens zulässig, sofern die Notwendigkeit besteht, die Straße dichter als 5 m an die Stämme der Bäume heranzuführen. Im Fall von Abweichungen von Satz 1 ist der Erhalt der Bäume durch fachgerechten Kronenschnitt und/oder fachgerechte Wurzelbehandlung zu sichern.][§2 Nr.18 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.][§2 Nr.19 | Die als Feuchtbiotop festgesetzte Fläche ist als Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen. Alle Maßnahmen, die dieser Zielsetzung entgegenwirken, insbesondere Düngung, Beweidung und Entwässerung sind untersagt. Die Wiese ist im mehrjährigen Rhythmus zu mähen.][§2 Nr.20 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.21 | 21. Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht ausgebracht werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Blankenese 44 für den Geltungsbereich zwischen Stehrs Treppe, Süllbergsterrasse, Möllers Treppe und Elbstrand (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 1871 – Krumdal – Süllbergsterrasse – Süllbergstreppe – Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 143 – Elbterrasse – Möllers Treppe – über das Flurstück 2146 (Strandweg), Ostgrenzen der Flurstücke 2146 (Strandweg) und 1536, über das Flurstück 2176, Südgrenze des Flurstücks 2176, über das Flur-stück 2140, über das Flurstück 2245 (Strandweg) – Stehrs Treppe – West- und Nord-grenze des Flurstücks 2371, Westgrenze des Flurstücks 2370, Süd- und West¬grenze des Flurstücks 1181, Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1179, Nord-westgrenzen der Flurstücke 1178, 1176 und 1174, Westgrenzen der Flurstücke 1173 und 1657, über das Flurstück 1871 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städte¬bau¬lichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen fest¬gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und ...][§2 Nr.3.1 | ... durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden und ...][§2 Nr.3.2 | ... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehören-den Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzu¬rechnen. Berech-nungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper und die Anzahl der fest¬gesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und Nebenanlagen gekenn-zeich¬neten Flächen ist die Herstellung notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vor-haben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.10 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind un-zulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Er-scheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ können not-wendige Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenbegrenzungslinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.][§2 Nr.12 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.13 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.14 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig, wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden Stufen müs-sen eine Mindesttiefe von 1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.15 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durch-brochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.16 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.17 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind stand¬ort-gerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen-bereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eißendorf 44 für den Geltungsbereich zwischen Metzendorfer Weg und Beerenhöhe (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Süd-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3365, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3364, Ostgrenze des Flurstücks 3345 (Metzendorfer Weg) über das Flurstück 3345, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 3351, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3346 der Gemarkung Eißendorf.
technHerstellDatum
2015-09-23
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind nur Wohngebäude sowie Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig.][§2 Nr.2 | Carports sowie Stellplätze ohne Schutzdach sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Höhe des Schutzdaches darf maximal 2,5 m betragen.][§2 Nr.3 | Zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen ist die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche.][§2 Nr.4 | Abstellhäuser sind mit einer Grundfläche von maximal 5 m² zulässig. 4. Die bauliche Höhe der Abstellhäuser darf maximal 2,5 m betragen. Auf den Eingangsseiten der Gebäude auf den Baufeldern (1), (2), (3), (4), (7), (9), (11), (12), (15), (16) sowie auf den Wohnhof- bzw. Wohnwegseiten der Gebäude auf den Baufeldern (5), (6), (8), (13), (14) sind Abstellhäuser unzulässig.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der vorgenannten Festsetzung können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Festgelegte Geländeoberfläche für die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse der Gebäude auf den Baufeldern (15) und (16) ist der Wohnweg. <4>][§2 Nr.7 | Entlang der Grundstücksgrenzen im rückwärtigen Gartenbereich der Reihenhäuser sind Hecken anzupflanzen.][§2 Nr.8 | Die Stützen und Wände von Carports, Standplätzen für Abfallbehälter und Pergolen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je Stütze bzw. 2,5 m Wandlänge ist eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die in der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind Bäume im öffentlichen Straßenraum mit einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden; eine Abweichung vom Standort ist bis zu 2,5 m zulässig.][§2 Nr.10 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und deren Böschungen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume unzulässig. Für mit einem Erhaltungsgebot festgesetzte Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleiben.][§2 Nr.11 | Die Dachflächen der Gebäude sind flächendeckend mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zuzüglich 2 cm Drainageschicht zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die befestigten Flächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau auszuführen.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist das vorhandene Trockental als offene Wiesenniederung mit einem Anteil von 15 vom Hundert Strauchflächen mit Einzelbäumen und Baumgruppen zu entwickeln und extensiv zu pflegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 54 für den Geltungsbereich Am Sooren — über das Flurstück 2428 zur Westgrenze des Flurstücks 2429 der Gemarkung Alt-Rahlstedt — Stellau — von der Ostgrenze des Flurstücks 2437 über dieses und das Flurstück 2436 der Gemarkung Alt-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-25
texte
[§2 Nr.1 | In dem eingeschossigen Gebäudeteil sind Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets zulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. ]uni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m kann zugelassen werden. Bei der Überbauung der Straßenverkehrsfläche im Meckelfelder Weg ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.3 | Entlang der Straße Meckelfelder Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten der Gebäude nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | Entlang der Straße Meckelfelder Weg ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum beziehungsweise zwei Obstbäume oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Fahr- und Fußwege sowie Stellplätze ohne Schutzdach außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]