Der Bebauungsplan Tonndorf 20 für den Geltungsbereich Wilsonstraße — Rahlaukamp — Westgrenzen der Flurstücke 1274 und 1275 der Gemarkung Tonndorf — Steenmoor — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2327, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2393 der Gemarkung Tonndorf — Martensallee — Rahlaukamp — Ellerneck — Südgrenze des Flurstücks 1190 der Gemarkung Tonndorf — Roterlenweg — Köpenicker Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-28
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerplätze unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Tankstellen ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Schnelsen 29 für das Plangebiet Umgehungsstraße Schnelsen von der Südgrenze des Flurstücks 788 über die Flurstücke 787 und 789 der Gemarkung Schnelsen bis zur Oldesloer Straße — Oldesloer Straße vom Büttskamp bis zur Nordgrenze des Flurstücks 3340 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-09
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§2 Nr.1 | In dem als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen aus den in § 39 h Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründen der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt,
2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist oder
3. um in dem Gebiet die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind im Erdgeschoß, nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Staffelgeschosse sind nur bei viergeschossigen Gebäudeteilen zulässig. Sie sind an der Vorder- und Rückseite sowie an den freistehenden Giebeln um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Bramfelder Chaussee und im reinen Wohngebiet zwischen Bramfelder Chaussee und Insterburger Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§3 Nr.1 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Außenwände der Gebäude darf nur verputztes Mauerwerk verwendet werden.][§3 Nr.2 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 6 Grad zulässig.][§3 Nr.3 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Fenster, Terrassentüren und Haustüren sind bei Erneuerungen so auszubilden, daß das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Für Fensterrahmen und Terrassentüren sind weiße Farben zu verwenden. Für Haustüren innerhalb einer Gebäudezeile ist nur ein einheitlicher Farbton zulässig.][§3 Nr.4 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei den Reihenhäusern dürfen seitliche Sicht- und Windschutzwände sowie Pergolen von Terrassen eine Tiefe von 2 m, gemessen von der Gebäudewand, nicht überschreiten. Sie sind in Material, Form und Farbe jeweils für eine zusammenhängende Zeile einheitlich auszuführen.][§3 Nr.5 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Wetterschutzdächer über Hauseingangstüren sind nur aus farblosem durchsichtigen Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion in Hauseingangsbreite als Auskragung bis 1,2 m ohne Stützen jeweils fiir eine Gebäudezeile einheitlich zulässig.][§3 Nr.6 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die äußere Farbgestaltung von baulichen Anlagen sowie von Gliederungselementen (zum Beispiel Mauervorsprüngen, Tür- und Fenstereinfassungen) ist in Anpassung an die vorherrschende Gestaltung vorzunehmen.][§3 Nr.7 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Metallteile von Geländern, Balkonen, Vordächern und Sohlbankabdeckungen sind nur in weißer Farbe zulässig.][§3 Nr.8 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Außenliegende Jalousien, Fensterläden oder Markisen sind unzulässig.][§3 Nr9 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den nicht überbaubaren Flächen des reinen Wohngebiets müssen — außerhalb eines 2 m breiten Streifens um die Gebäude — vorhandene Rasenflächen, Bäume, Strauchgruppen und Fußwege erhalten werden, soweit nicht Kinderspielplätze, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Sammelplätze für Müllgefäße angelegt werden. Die im Bebauungsplan dargestellten Fußwege sind für die Allgemeinheit auf Dauer zu erhalten.][§3 Nr.10 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Abweichend von Nummer 9 dürfen bei den zweigeschossigen Reihenhäusern (Duplexhäusern) sowie bei den sechsgeschossigen Gebäudeteilen auf der Süd- oder Westseite Terrassen bis zu einer Tiefe von 7 m angelegt werden.][§3 Nr.11 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bäume und Strauchgruppen sind zu erhalten; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§3 Nr.12 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Einfriedigungen sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§2 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge
31“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.5.1 | 5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe-
und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen
räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m²
Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im
Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Brennstoffhandel ist allgemein
zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357
der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte
Betrieb „An- und Verkauf von Waren aller Art“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes
„An- und Verkauf von Waren aller Art“ gilt Industriegebiet.][§1 Nr.2.5.2 | 5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe
sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück
357 ansässige genehmigte „Billard-Café“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden.][§1 Nr.2.5.3 | 5.3 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig,
die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig
sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen
die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken
vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch
nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe-
und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen
nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige
Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene
Straßenverkehrsfläche.][§1 Nr.2.5.4 | 5.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 9“ wird der
Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die Gewerbegebiete gilt die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 21 vom 20. Januar 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 14) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn21" wird dem Gesetz zugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 8 angefügt: "8. In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Gewerbegebiet östlich der Langenhorner Chaussee sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Läden können ausnahmsweise zugelassen werden. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnurfg in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Lurup 32 für den Geltungsbereich Am Barls - Landesgrenze - Engelbrechtweg – Gockelstieg - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 75 sowie Südgrenze des Flurstücks 44 der Gemarkung Lurup - Hennenstieg - Südgrenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Lurup - Kükenstieg - Südgrenzen der Flurstücke 32 und 31, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3 sowie Südgrenze des Flurstücks 4 der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]