BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_d6b86493-cf50-40a3-b4f4-d54b7f76e3a1

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d6b86493-cf50-40a3-b4f4-d54b7f76e3a1
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Suelldorf17-Blankenese32
    xpPlanDate
    • 2005-09-16
    name
    • Suelldorf17-Blankenese32
    internalId
    • 4d91c27c-b01d-4abd-afb9-0dec8c44ebdd
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Sülldorf 17/Blankenese 32 für den Geltungsbereich (zwei Teilflächen) westlich Hasenhöhe, nördlich Strohredder sowie östlich Heidrehmen (Bezirk Altona, Ortsteile 223 und 225) wird festgestellt. Das Plangebiet (zwei Teilflächen) wird wie folgt begrenzt: Teil A: Strohredder - Südgrenze des Flurstücks 5259 (Strohredder), über die Flurstücke 5312 und 5247, Westgrenze des Flurstücks 5238 der Gemarkung Dockenhuden - Westgrenzen der Flurstücke 2466 und 431 der Gemarkung Sülldorf-West- und Nordgrenze des Flurstücks 4297 der Gemarkung Dockenhuden - Hasenhöhe. Teil B: Nordostgrenze des Flurstücks 2736, über die Flurstücke 2736 und 2733, Südwestgrenze des Flurstücks 2733, über Flurstück 2736 der Gemarkung Sülldorf.
    technHerstellDatum
    • 2017-05-29
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.3 | Für je 150 m1 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.5 | Außenwände von Garagen und Nebengebäuden sowie die Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Entlang der Straßenverkehrsflächen sind in den Wohngebieten als Einfriedigungen nur Hecken, Strauchanpflanzungen oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in Im Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.8 | Die Dachflächen auf dem Flurstück 4297 der Gemarkung Dockenhuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem auf dem Flurstück 4297 der Gemarkung Dockenhuden ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet das Flurstück 166 der Gemarkung Rissen und das Flurstück 1304 der Gemarkung Sülldorf zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223, 225]
    plangeber
    • [Name: 223, 225]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-09-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cb29f889-6cc9-4fc4-b286-fd246e830f52]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Suelldorf9|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d6b9d681-899f-42bc-89fa-702439ad0e23

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d6b9d681-899f-42bc-89fa-702439ad0e23
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d6b9d681-899f-42bc-89fa-702439ad0e23
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Harburg67-Heimfeld46
    xpPlanDate
    • 2010-11-08
    name
    • Harburg67-Heimfeld46
    internalId
    • aae0e026-e2a2-4c94-b11f-43e23ba4e339
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Harburg 67/Heimfeld 46 für den Geltungsbereich östlich Harburger Holzhafen, westlich Nartenstraße, zwischen Süderelbe und dem Kanalplatz/Veritaskai (Bezirk Harburg, Ortsteile 702 und 711) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Flurstück 5360 (Kanalplatz), über das Flurstück 5340 (Blohmstraße), Westgrenze des Flurstücks 5340, West-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5341, Westgrenzen der Flurstücke 5304 und 5435 (Lotsekanal), über das Flurstück 5376 (Ziegelwiesenkanal), Westgrenzen der Flurstücke 5376, 5379, 5386 und 5372, West-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5368 (Harburger Holzhafen), Westgrenze des Flurstücks 5399, über das Flurstück 5398, Westgrenzen der Flurstücke 5400, 5368 und 3111, über das Flurstück 5159 (Lauenbruch Ost), Nordgrenzen der Flurstücke 5159 und 3571, Westgrenze des Flurstücks 5183 (Dampfschiffsweg), über das Flurstück 5158 (Lauenbrucher Hauptdeich), West- und Nordgrenze des Flurstücks 5185, Westgrenze des Flurstücks 5167, Nordgrenzen der Flurstücke 3565 und 5167, Westgrenze des Flurstücks 5412, über das Flurstück 5412, Nordgrenze des Flurstücks 5412, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5419, Ostgrenzen der Flurstücke 5412 und 3565, Nordgrenze des Flurstücks 5104 (Harburger Hauptdeich), Westgrenzen der Flurstücke 5104 und 4940, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 4940, Nordgrenzen der Flurstücke 4940 und 4937, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5104, Nordgrenze des Flurstücks 4945, Westgrenzen der Flurstücke 5350, 5353 und 5345, Nordgrenzen der Flurstücke 5334, 5335, 4274 und 4272, über die Flurstücke 4272 und 4924, Ostgrenze des Flurstücks 5351, über das Flurstück 4924, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4372, über das Flurstück 2999 (Nartenstraße), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 883, Südgrenzen der Flurstücke 5491 und 5501 (Verkehrshafen), über das Flurstück 2999 (Veritaskai) und über das Flurstück 5294 (Kanalplatz) der Gemarkung Harburg.
    technHerstellDatum
    • 2016-03-17
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen, sowie Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandels- und sonstige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 sowie für sonstige Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung, mit Ausnahme auf den mit „(D)" und „(E)" bezeichneten Kerngebietsflächen, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2728), unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet „Werft" sind folgende Nutzungen zulässig: Bau, Wartung und die Reparatur von Booten und Schiffen sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit unmittelbarem Bezug zu diesen Nutzungen.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet „Ausrüstungslager" sind folgende Nutzungen zulässig: Lagerung von Ausrüstungsgegenständen die zum Baggerei- und Schifffahrtsbetrieb benötigt werden sowie die Wartung und Reparatur von Ausrüstungsgegenständen.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Wassersportanlage" sind folgende Nutzungen zulässig: Lagerung, Ausrüstung und Reparatur von Sportbooten. Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten eingeschossig überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Vereinshäuser mit den für Segel- und Bootsvereine notwendigen Räumen, wie Lagerhallen und Gemeinschaftsräume zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Lagerung von Booten zulässig.][§2 Nr.7 | Im Sondergebiet „Hafenumschlag" sind nur Betriebe der Schiffsbe- und -entladung einschließlich der Lagerung von Umschlagsgütern zulässig.][§2 Nr.8 | In den Misch-, Kern- und Gewerbegebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Im Mischgebiet und auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche des Kerngebietes ist in den Schlafräumen durch geeignete Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel von 30 dB(A) bei gekipptem Fenster während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(E)" bezeichneten Kerngebietsflächen sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten (lärmgeschützte Außenbereiche) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Überschreiten die maßgeblichen Außenlärmpegel den Wert von 70 dB(A) am Tag beziehungsweise 60 dB(A) in der Nacht, ist die Anlage von lärmgeschützten Außenbereichen (Loggien oder Wintergärten), für die Wohn- und Schlafräume zwingend erforderlich. In den lärmgeschützten Außenbereichen ist bei geöffneten Fenstern oder geöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | In den Kern- und Sondergebieten können die festgesetzten Grundflächenzahlen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung des Misch- und Kerngebietes nördlich der Zitadellenstraße können noch weitere örtliche Straßenverkehrsflächen einschließlich Umfahrungsmöglichkeiten beziehungsweise Kehren zwingend erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(F)" gekennzeichneten, nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, Stellplätze, Garagen sowie Umfahrten für den Kraftfahrzeugverkehr mit Ausnahme von Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen jeweils nur für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge ausgeschlossen.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht östlich des Verkehrshafens am Treidelweg umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die festgesetzten Gehrechte entlang des Lotsekanals von der Straße Kanalplatz zur Blohmstraße, entlang des nördlichen Kanalplatzes, zur Landzunge der Hafenschleuse, zur Spitze des Staatlichen Liegehafens, der Verbindungsweg zwischen den Parkanlagen entlang der Uferkante des Flurstücks 4332 der Gemarkung Harburg entlang der östlichen Binnengraft sowie vom Veritaskai entlang des Verkehrshafenkais weiterführend zum Veritaskai umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Bereichen sind in einem mindestens 65 m breiten Seitenabstand zur Mittelachse der vorhandenen 380-kv-Hochspannungsleitung und auf den mit „(C)" bezeichneten Bereichen in einem mindestens 35 m breiten Seitenabstand zur Mittelachse der vorhandenen 110-kv-Hochspannungsleitung, Wohnungen sowie Schulen, Kindergärten, Kranken- und Pflegeeinrichtungen, ausgeschlossen.][§2 Nr.17 | Im Plangebiet sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante unzulässig.][§2 Nr.18 | Anfallendes Niederschlagswasser ist auf Flurstücken mit Belegenheit zum Gewässer direkt in die Harburger Hafenkanäle abzuleiten. Niederschlagswasser von Flächen mit belasteten Böden ist nach Stand der Technik vorzureinigen.][§2 Nr.19 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/(m²a) Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.20 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind mindestens 20 v.H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar.][§2 Nr.22 | In dem Kern- und Gewerbegebiet östlich des Verkehrshafens am Treidelweg sind im Bereich der westlichen und nördlichen Baugrenzen in einem Abstand von maximal 15 m zueinander großkronige Bäume anzupflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.23 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.24 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.25 | Für zu erhaltende und pflanzende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Anlagen für die Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.26 | In den Misch- und Kerngebieten sind Dächer von Gebäuden, bei denen die Fußbodenoberkante des obersten Geschosses nicht höher als 7 m über dem Gehweg liegt, mit Ausnahme technischer Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen flächendeckend mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.27 | Garagendächer und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.28 | Außenwände von geschlossenen Stellplatzanlagen sowie Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.29 | In den Baugebieten ist bei Neubauten an den nach Süden oder Osten ausgerichteten Wänden je angefangene 10 m Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermausarten baulich in die Wand zu integrieren und zu unterhalten.][§2 Nr.30 | In den Baugebieten sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln, zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdrucklampen oder Natrium-Hochdrucklampen, auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in Grünflächen beziehungsweise Außenbereichsflächen einwirken.][§2 Nr.31 | Auf dem als Sondergebiet „Wassersportanlage" ausgewiesenen Teil des Flurstücks 5405 der Gemarkung Harburg ist als Ausgleich für das vorhandene gesetzlich geschützte Trockenrasenbiotop, bei Inanspruchnahme des Baufeldes eine Fläche von 240 m² als Trockenrasen zu entwickeln.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sind für den Haussperling und den Mauersegler im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung insbesondere nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.][§3 | Die umgrenzten und mit einem „D" gekennzeichneten Bereiche mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen und deren Zubehör sowie die Wasserflächen sind nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Ensembles Harburger Binnenhafen und Hafenbezirk. Die umgrenzten und mit einem „G" gekennzeichneten archäologisch relevanten Flächen sind nach §16 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt. Es handelt sich um die Gesamtanlage am Kanalplatz mit den Flurstücken 887, 888 und 889 der Gemarkung Harburg.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702, 711]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-11-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1a61b436-a451-4c6c-a833-04f378df9821]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d6d6121e-241f-40af-9a53-1f7c0793dc5e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d6d6121e-241f-40af-9a53-1f7c0793dc5e
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    • XPLAN_BP_PLAN_d6d6121e-241f-40af-9a53-1f7c0793dc5e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D88
    xpPlanDate
    • 1955-06-14
    name
    • D88
    internalId
    • 172d3bad-7844-4a28-942c-9c13d0f0b4e6
    technHerstellDatum
    • 2016-06-02
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 501]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1955-06-14
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0ba50331-0185-4863-8428-cc66217ddbe0]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d6d89459-0d16-490e-9490-eb9bb7e4f6d5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d6d89459-0d16-490e-9490-eb9bb7e4f6d5
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    • XPLAN_BP_PLAN_d6d89459-0d16-490e-9490-eb9bb7e4f6d5
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn78
    xpPlanDate
    • 2020-06-18
    name
    • Langenhorn78
    internalId
    • 6fea6ddb-6cbd-4be8-b6b3-b0a9fca4d2e6
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Langenhorn 78 für den Geltungsbereich zwischen Hattinger Stieg und Walter- Schmedemann-Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Hattinger Stieg – West- und Nordgrenze des Flurstücks 8427 der Gemarkung Langenhorn – Walter-Schmedemann-Straße.
    technHerstellDatum
    • 2020-11-17
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der südlichen und westlichen Baugrenzen durch Balkone auf je zur Hälfte der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet sind an den mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen Überschreitungen der Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und auf den festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet sind Dach- und Technikaufbauten nur auf Gebäudeteilen mit einer Gebäudehöhe von mindestens 38 m über Normalhöhennull zulässig. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachund Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen sind bis zu 1,5 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammenzufassen und auf maximal 40 vom Hundert der zusammenhängenden Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder zu verdecken.][§2 Nr.8 | Die Flachdächer und flach geneigten Dächer von Wohngebäuden und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung der Dachflächen kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.9 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen befestigten Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Platz- und Spielflächen. Soweit Baumpflanzungen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens zweifach verpflanzte Sträucher mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden. Je 2 m² Pflanzfläche ist ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Im reinen Wohngebiet sind die Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2020-06-18
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_745fea6d-ffd3-4a27-94e8-4a0b9aa9ae1b]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d6f7f6b1-d97d-4e4b-bbcf-a17d5923633e

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    • XPLAN_BP_PLAN_d6f7f6b1-d97d-4e4b-bbcf-a17d5923633e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Moorfleet11-Tatenberg4-Ochsenwerder10
    xpPlanDate
    • 1995-07-04
    name
    • Moorfleet11-Tatenberg4-Ochsenwerder10
    internalId
    • 3c59a8cf-0a61-461d-a856-4c3655f7eac1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Moorfleet 11/Tatenberg 4/Ochsenwerder 10 für den in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich östlich der Elbe (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 608, 612 und 613) wird festgestellt. Das Gebiet erfaßt drei Teilflächen; diese werden wie folgt begrenzt: 1. Billwerder Bucht/Moorfleeter Kanal (Westgrenzen der Flurstücke 1766 und 602, West- und Nordostgrenze des Flurstücks 1788, Südgrenze des Flurstücks 1788, Ostgrenze des Flurstücks 1766 der Gemarkung Moorfleet), 2. Schleusenanlage der Dove-Elbe/Tatenberger Weg (Nordgrenze des Flurstücks 1829, über die Flurstücke 1821 und 1861, Nordgrenze des Flurstücks 1373, über das Flurstück 1821 der Gemarkung Moorfleet — Ostgrenzen der Flurstücke 823 und 647, über das Flurstück 824, Südgrenze des Flurstücks 647, über das Flurstück 647 der Gemarkung Tatenberg — über das Flurstück 1829 der Gemarkung Moorfleet), und 3. Hafen Oortkaten (Flurstück 71 der Gemarkung Overhaken).
    technHerstellDatum
    • 2017-04-20
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_d6f7f6b1-d97d-4e4b-bbcf-a17d5923633e&filename=Moorfleet11-Tatenberg4-Ochsenwerder10.pdf | Verordnung]
    texte
    • [§2 | Für die in § 1 Absatz 1 genannten drei Teilflächen wird der bisher bestehende Baustufenplan Bergedorf I und III in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) aufgehoben.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 608]
    plangeber
    • [Name: 608]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1995-07-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1529668c-7c55-48dc-b53c-92e8926006aa]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d72b3843-0289-4715-8fbf-5d1cf2b7066f

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d72b3843-0289-4715-8fbf-5d1cf2b7066f
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen32
    xpPlanDate
    • 1997-06-03
    name
    • Schnelsen32
    internalId
    • 8b10b706-c452-4715-b63f-88180f31a4d5
    beschreibung
    • Rönnkamp — Nordostgrenze des Flurstücks 7107 der Gemarkung Schnelsen — Königskinderweg — Südgrenzen der Flurstücke 7247, 7246, 236 bis 229 der Gemarkung Schnelsen.
    technHerstellDatum
    • 2013-05-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§ 2, Nr.1 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von min-destens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine Vege-tationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§ 2, Nr.2 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend zu begrünen. Die Begrünung ist auf der Gemeinbedarfsfläche auch für Dachflächen von Gebäuden vorzunehmen.][§ 2, Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
    plangeber
    • [Name: 319]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-06-03
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_000ca1fc-fafd-4029-a44f-1b25f3cad622]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d72eb0dd-d65c-416c-aea0-8325702052ac

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d72eb0dd-d65c-416c-aea0-8325702052ac
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d72eb0dd-d65c-416c-aea0-8325702052ac
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wandsbek70
    xpPlanDate
    • 1998-08-17
    name
    • Wandsbek70
    internalId
    • b8bb9694-90db-4cf1-a8d3-7e0580ee9b2a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wandsbek 70 für den Geltungsbereich Wandsbeker Zollstraße - Puvogelstraße - Fenglerstraße - Efftingestraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-10-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.2 | Eine Unterschreitung der Baulinien durch vertikale Architekturelemente kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten entlang der Puvogelstraße und Fenglerstraße sind die Wohn- und Schlafräume und in den Mischgebieten entlang der Wandsbeker Zollstraße die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Mindestens 30 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist für je 150 m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1998-08-17
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4a679e2d-1573-4f89-a115-72c454040792]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d732cc4f-f067-4bc0-9de4-ebe7b8f0b2b4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d732cc4f-f067-4bc0-9de4-ebe7b8f0b2b4
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d732cc4f-f067-4bc0-9de4-ebe7b8f0b2b4
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen44-Suelldorf18-Iserbrook26
    xpPlanDate
    • 2019-08-30
    name
    • Rissen44-Suelldorf18-Iserbrook26
    internalId
    • 1838772b-e82d-4513-8f39-2dc3d4b49b30
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf der als „Ausflugslokal“ festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur eine Schank- und Speisewirtschaft, im Obergeschoss und im rückwärtigen Teil des Hauptgebäudes auch Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung zulässig.][§2 Nr.5 | Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt, entspricht die zulässige Grundfläche auf den Flächen für die Landwirtschaft den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten sowie Terrassen an Wohngebäuden können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen zulässig und nur, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft, mit Ausnahme der Flurstücke 6197, 191, 190, 6181 und 117 der Gemarkung Rissen, sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern msind mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor Weidetieren zu schützen.][§2 Nr.12 | Für die zum Anpflanzen und zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenden Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „EG “ bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch der Grasnarbe unzulässig. Eine Düngung ist höchstens einmal jährlich mit Stallmist in geringer Gabe zulässig. Eine Beweidung ist vom 15. November bis zum 30. April unzulässig, und ab dem 1. Mai bis zum 15. Juni ist eine Beweidung höchstens mit 2 Rindern, 6 Schafen, 1,5 Pferden oder 1,5 Ponys je ha zulässig. Bei einer Beweidung der Flächen sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Vom 15. März bis zum 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. Die Flächen sind mindestens einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 15. Oktober zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen.][§2 Nr.14.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „ O “ bezeichneten Flächen sind als Obstwiesen zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist unzulässig.][§2 Nr.14.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Auf den mit „ U “ bezeichneten Flächen sind Stillgewässer mit naturnahen Uferbereichen zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.14.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als Gehölzflächen mit einheimischen standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.15 | Die als Fläche für Wald festgesetzten Flächen sind als naturnaher Laubwald, Heide oder Moor zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind zur Beleuchtung der Außenanlagen nur Leuchten zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Lichtspektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind nach oben sowie seitlich abzuschirmen.][§2 Nr.18 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.][§2 Nr.19 | Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225, 226, 227]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2019-08-30
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e2271a5e-d300-4f93-b229-52a2bbf33ff6]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d73cff8b-2752-4893-8405-95d44614185b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d73cff8b-2752-4893-8405-95d44614185b
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d73cff8b-2752-4893-8405-95d44614185b
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Tonndorf1
    xpPlanDate
    • 1963-03-29
    name
    • Tonndorf1
    internalId
    • 44a33af6-82ad-47f4-b5fc-72290fd90396
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Tonndorf 1 für den Geltungsbereich Ölmühlenweg — Willöperstraße — Westerlandstraße — Flensburger Straße — Nordmarkstraße — Ahrensburger Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-05-30
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Läden 5,0 m, eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m, zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m, dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m, achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Fläche über der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.6 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.7 | Entlang den Grünanlagen sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, durch deren Benutzung keine unzumutbaren Belästigungen der Umgebung oder der Allgemeinheit verursacht werden können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung der baulichen Anlagen.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1963-03-29
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a4771a8a-98ca-4c0f-98af-9adecddaf8a9]
    versionBauNVOText
    • BauPolVO
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_d74022ba-5fcc-4bd7-b6e7-7145b0da4a68

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_d74022ba-5fcc-4bd7-b6e7-7145b0da4a68
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_d74022ba-5fcc-4bd7-b6e7-7145b0da4a68
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord18(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2016-02-22
    name
    • Barmbek-Nord18(1Aend)
    internalId
    • 4915275a-733a-47cd-b1a6-1a3f1e976948
    beschreibung
    • siehe Barmbek-Nord18
    technHerstellDatum
    • 2016-03-07
    aendertPlan
    • [Verbundener Plan: Barmbek-Nord18]
    erstellungsMassstab
    • 1000
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_d74022ba-5fcc-4bd7-b6e7-7145b0da4a68&filename=Barmbek-Nord18(1Aend).pdf | Begründung]
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 18“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.3 | „3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Barmbek-Nord 18, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.3.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.3.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3.3 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.3.4 | In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten unzulässig.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
    plangeber
    • [Name: 426]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-02-22
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_052bb6e3-7d31-4b12-830f-38c919ea65c2]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung