[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen und Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 562 und 563 der Gemarkung Wellingsbüttel an den Volksdorfer Weg eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | An den zum Volksdorfer Weg gerichteten Außenwänden der Wohngebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.4 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§3 Nr.1 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sowie für Garagen und Müllsammelanlagen dürfen nur Ziegel desselben Farbtons verwendet werden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke, Erker, Vordächer können auch andere Baustoffe verwendet werden, wenn die Verwendung von Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.2 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Wohngebäude entlang des Volksdorfer Wegs sind giebelständig anzuordnen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Die Dachneigung ist hierbei innerhalb zusammengehöriger Gruppen einheitlich zu gestalten und soll 45 Grad nicht unterschreiten.][§3 Nr.3 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Fassaden sind insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Haupt- und Nebengiebeln, Balkonen, Loggien und Erkern aufzulockern.][§3 Nr.4 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Dachziegel zu verwenden; innerhalb zusammengehöriger Gruppen ist ein einheitlicher Farbton zu verwenden.][§3 Nr.5 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517, 518]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Wohnhäuser (W3g) 10,0 m,
2.24 für die viergeschossigen Wohnhäuser (W4g) 13,0 m.][Nr. 2.3 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern, einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503]
Der Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 für den Geltungsbereich beiderseits des Friedrich-Ebert-Damms zwischen Tilsiter Straße und Helbingstraße sowie östlich der Straße Am Stadtrand (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 508, 509 und 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tilsiter Straße - Am Stadtrand - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2907, Ostgrenzen der Flurstücke 8, 2101 und 2058 der Gemarkung Tonndorf - Friedrich-Ebert-Damm - Sylter Weg - über das Flurstück 3168, Südgrenzen der Flurstücke 3168 und 1824 der Gemarkung Tonndorf - Fehmarnstraße - Usedomstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 2543 und 1835, über die Flurstücke 1835, 2026, 2055 und 2586, Südostgrenzen der Flurstücke 2586 und 52, über das Flurstück 52, Südostgrenzen der Flurstücke 1796, 59 und 60, Ostgrenze des Flurstücks 1843 der Gemarkung Tonndorf - Walddörferstraße - Am Stadtrand - Südgrenzen der Flurstücke 1042, 418, 419, 422, 436 und 1524, Westgrenze des Flurstücks 1524 der Gemarkung Hinschenfelde - Helbingstraße - Westgrenzen der Flurstücke 447 und 448 der Gemarkung Hinschenfelde - Friedrich-Ebert-Damm - Westgrenzen der Flurstücke 401, 403 und 1096, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1235 der Gemarkung Hinschenfelde - Angerburger Straße.
technHerstellDatum
2017-04-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29" wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten, die nicht als Erhaltungsbereiche ausgewiesen sind, ist je Baugrundstück eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 300 m² als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.3 | In dem allgemeinen Wohngebiet innerhalb des Erhaltungsbereichs und den reinen Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m² und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 80 m² jeweils als Höchstmaß zulässig. Für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten der offenen Bauweise werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 25 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. In den Reihenhausgebieten betragen die entsprechenden Abstände 5 m und 20 m. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und – falls keine vordere Bebauung vorhanden ist – 25 m zwischen
hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 5331 und 768 der Gemarkung Volksdorf an die Straße Aalheitengraben eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten sowie der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der E.ON Hanse AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten entlang der Eulenkrugstraße sind in einer Tiefe von 70 m, gemessen von der Straßenmitte, sowie parallel zur U-Bahntrasse in einer Tiefe von 150 m, gemessen von der Plangebietsgrenze, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 36 für den Geltungsbereich westlich Poppenbüttler Hauptstraße zwischen der
Straße Kupferhammer und Maike-Harder-Weg (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 5893, über das Flurstück 6317
(Hartje-Rüter-Weg), West- und Nordgrenze des Flurstücks
5891, Nordgrenze des Flurstücks 6152 der Gemarkung Poppenbüttel – Kupferhammer – Poppenbüttler Hauptstraße – Südgrenzen der Flurstücke 6136, 6137, 5895 und 5893 der
Gemarkung Poppenbüttel.
technHerstellDatum
2015-12-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist für je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete ist das von Dachflächen und anderen versiegelten Flächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 4,5 m.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 316]
Der Bebauungsplan Langenbek 2 für das Plangebiet Am Rotberg — Ronneburger Kirchweg — Grenze der Gemarkung Langenbek — Westgrenze des Flurstücks 161 sowie Südgrenzen der Flurstücke 844 und 843 der Gemarkung Langenbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 707) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-13
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 707]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 27 für den Geltungsbereich Hellbrookstraße zwischen Detmerstraße und der Ostgrenze des Flurstücks 1615 einschließlich der Teile angrenzender Flurstücke der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-23
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]