[§2 | Das Staffelgeschoß ist an der Wellingsbütteler Landstraße mindestens 3,0 m, an der Straße Grüner Winkel mindestens 8,0 m und an den übrigen Gebäudeseiten mindestens 1,0 m zurückzusetzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[§2 Nr.1 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Plangebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellfläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
[Nr. 2.f) | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der ein- bis viergeschossigen Geschäftshausbebauung ( G1g, G2g, G3g, G4g) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen oder Hecken dürfen nicht höher als 60 cm sein.][Nr. 2.e) | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.d) | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung ( G1g, G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der keller- und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.c) | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
aa) siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g) höchstens 22,0 m;
bb) eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m;
cc) eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) höchstens 5,0 m.][Nr. 2.b) | Die im Durchführungsplan als „bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als „zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.a) | Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) und die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) auf dem Flurstück 139 sowie die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) auf den Flurstücken 140, 141 und 143 können erst ausgeführt werden, wenn die auf den hinteren Teilen der Flurstücke 142 bzw 143 stehenden Baulichkeiten beseitigt worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 501]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 70 für den Geltungsbereich Geesthachter Weg — Kielkoppelstraße — Baben de Heid — Aumühler Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-20
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Borgfelderstraße - Ausschläger Weg - Eiffestraße -
Anckelmannsplatz - Östliche Grenzen der Flurstücke 789 und 414
technHerstellDatum
2016-05-24
texte
[Nr. 2.7 | Die unbebaubare Fläche zwischen Straßen- und Baulinie vor der Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 1,0 m sein.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g), sowie der Keller und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 2.4 | In der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) darf kein Bauteil höher als 6,0 m, in der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) höher als 9,0 m sein.][Nr. 2.35 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g)][Nr. 2.34 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.33 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).][Nr. 2.32 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 19,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6).][Nr. 2.31 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 25,0 m für die achtgeschossige Geschäftshausbebauung (G8).][Nr. 2.2 | Der Durchführungsplan schreibt teilweise die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen (G6+1, G8) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.][Nr. 2.12 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
ausserhalb der Umlegung bei Ausführung der neuen Bebauung, bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Flächen für besondere Zwecke (Schule) sowie bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßen- oder Grünflächen.][Nr. 2.11 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 60 für den Geltungsbereich
östlich der Max-Brauer-Allee zwischen Große
Bergstraße und Neue Große Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil
203) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Max-Brauer-Allee – Große Bergstraße – Neue Große Bergstraße.
technHerstellDatum
2017-06-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die
der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummer
7 und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer
8 der Baunutzungsverordnung, insbesondere Wettbüros,
Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes,
die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von kleiner
54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kern- und Mischgebieten sind im Erdgeschoss und
ersten Obergeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr.7 | Es sind nur flachgeneigte Dächer bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von
einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse
oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.9 | Für Werbeanlagen gilt:][§2 Nr.9.1 | Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form
und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper
nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.9.2 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§2 Nr.9.3 | Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens
1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel
Firmenlogos, zulässig.][§2 Nr.9.4 | Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise
zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie
ausgeschlossen.][§2 Nr.9.5 | Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem
Licht sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
Der Bebauungsplan Lurup 56 für den Geltungsbereich westlich Jevenstedter Straße, zwischen Kleiberweg und Fahrenort (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kleiberweg – Jevenstedter Straße – Fahrenort – Westund Nordgrenze des Flurstücks 136, Nordgrenze des Flurstücks 135, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4958 (alt: 2480), Westgrenze des Flurstücks 140 der Gemarkung Lurup.
technHerstellDatum
2016-04-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten an der Straße Fahrenort sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.3.1 | Auf den mit „(A)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind rote Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.3.2 | Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.4 | Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 14 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Außenwände von baulichen Nebenanlagen sowie Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche der baulichen Anlagen von 120 m² für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der Zufahrten bis zu einer Grundfläche von 160 m² überschritten werden.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile der Flurstücke 122 bis 124, 5002 (alt: 125), 126, 127 sowie 131 und 132 der Gemarkung Lurup sollen gemeinsame Grundstücksüberfahrten angelegt werden.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind extensiv zu entwickeln und zu pflegen. Sie sind maximal zweimal jährlich zu mähen; die Düngung der Flächen ist unzulässig.][§2 Nr.13 | Die Neubebauung auf den mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen sowie das Kindertagesheim sind an ein Blockheizkraftwerk oder an das Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Fernwärmeversorgungsnetz nicht besteht, können Feuerstätten für leichtes Heizöl sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Lurup 38 für den Geltungsbereich Luruper Hauptstraße - Lüttkamp - Lüttkampgraben - Elbgaustraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | §2 Nr.1 aufgehoben durch Lurup63: [Im Industriegebiet sind nur Anlagen der Schleifmittelindustrie und andere Betriebe zur Herstellung von Industrie- und Gewerbebedarf mit keinen größeren Einwirkungen auf die Umgebung zulässig.]][§2 Nr.2 | §2 Nr.2 aufgehoben durch Lurup63: [Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis für den Anschluß der Gewerbefläche an das Industriegebiet eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.]]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]