[§2 Nr.1 | Im Kleinsiedlungsgebiet sind sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 3 und 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Harburg 64 vom 15. November 2005 (HmbGVBl. S. 450)
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird die Zahl „26.500“ durch die Zahl „29.050“
ersetzt.
1.2 In Satz 2 wird die Zahl „8.800“ durch die Zahl „10.160“
ersetzt.
2. In der niedergelegten Planzeichnung wird die Textstelle
„GF 62.300 m²“ durch die Textstelle „GF 69.000 m²“ ersetzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 84 für den Geltungsbereich Wildgansstraße — Lofotenstraße — Saseler Straße — Meiendorfer Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-19
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellplatzflächen auf den Flurstücken 1829, 3196 und 3197 sowie 3168 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Für die Wohnbebauung an der Saseler Straße und Meiendorfer Straße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Rotherbaum 3 für den Geltungsbereich Sedanstraße — Westseite Grindelallee — Beim Schlump — Grindelberg — Hallerstraße — von der Ostgrenze des Flurstücks 147 über die Flurstücke 147, 85, 86, 7, 87, 88, 90, 89 der Gemarkung Rotherbaum bis Rutschbahn — über die Flurstücke 82, 135, 81, 228, 74, 73, 142 und 261 der Gemarkung Rotherbaum bis Heinrich-Barth-Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 311) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-17
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 311]
Lindenstraße - Ferdinand-Beit-Straße - Ostgrenze des Flurstücks 686 (Ferdinand-Beit-Straße), Nordgrenze des Flurstücks 688 (Kolbergstraße) der Gemarkung St. Georg-Nord - Berliner Tor - Beim Strohhause - Kurt-Schumacher-Allee - über das Flurstück 1867 (Adenauer Allee) der Gemarkung St. Georg-Nord.
technHerstellDatum
2013-09-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten unzulässig][§ 2 Nr.2 | Im östlichen Kerngebiet auf den Flurstücken 1420, 1463, 1511 und 1852 der Gemarkung St.Georg-Nord sind Einzel-handelsbetriebe sowie großflächige Handels- und Einzel-handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBL I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Gesamtgeschossfläche von maximal 4500 m2 zulässig.][§ 2 Nr.3 | Im westlichen Kerngebiet auf den Flurstücken 1321 und 1325 sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Gesamt¬geschossfläche von maximal 1200 m2 zulässig.][§ 2 Nr.4 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets wird eine Geschossfläche von mindestens 5900 m² ausschließlich für Wohnnutzung festgesetzt.][§ 2 Nr.5 | Entlang der Straße Beim Strohhause sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§ 2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten.][§ 2 Nr.7 | Das festgesetzte Fahrrecht mit unterirdischer Zufahrtsrampe zur Tiefgarage umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 1420, 1463, 1511 und 1852 des Kerngebiets an die Straße Berliner Tor eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§ 2 Nr.8 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§ 2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die anzupflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Bäume auf Tiefgaragen und Kellergeschossen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§ 2 Nr.10 | Die Flachdächer ein- bis achtgeschossiger Gebäude sind bei einer zusammenhängenden Dachfläche von mehr als 250 m² mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind transparente Dächer und die Dächer von eingeschossigen Baukörpern unterhalb aufgeständerter Sockelgeschosse im östlichen Gebäudeblock.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
[Nr. 2.f) | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der ein- bis viergeschossigen Geschäftshausbebauung ( G1g, G2g, G3g, G4g) ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen oder Hecken dürfen nicht höher als 60 cm sein.][Nr. 2.e) | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.d) | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung ( G1g, G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der keller- und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.c) | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
aa) siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g) höchstens 22,0 m;
bb) eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m;
cc) eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) höchstens 5,0 m.][Nr. 2.b) | Die im Durchführungsplan als „bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als „zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.a) | Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) und die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) auf dem Flurstück 139 sowie die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) auf den Flurstücken 140, 141 und 143 können erst ausgeführt werden, wenn die auf den hinteren Teilen der Flurstücke 142 bzw 143 stehenden Baulichkeiten beseitigt worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 501]