[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt25 vom 20. August 1968 (HmbGVBl. S. 202) wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist), sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | In dem orange umrandeten Wohngebiet müssen die Baugrundstücke zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.3 | Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen sind unzulässig. Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sowie die unbebauten Flächen innerhalb der Baugrenzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, es sei denn, daß nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) die natürliche Landschaft erhalten bleiben soll. Ausgenommen sind die erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht werden, daß sie Von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen, an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. In dem orange umrandeten Wohngebiet sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m. zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
Holsteiner Chaussee - Südgrenze des Flurstücks 390, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6745, Südgrenze des Flurstücks 6961 der Gemarkung Schnelsen - Bahnanlagen der AKN - Landesgrenze - Ellerbeker Moordamm.
technHerstellDatum
2013-08-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für die mit 12m Bebauungstiefe festgesetzten Baukörper in den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Breite von jeweils maximal 3 m zugelassen werden. Die Breite dieser Vorbauten darf insgesamt 50 vom Hundert (v. H.) der Fassadenlänge nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | In dem allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 426 bis 428 der Gemarkung Schnelsen sind Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten entlang der Holsteiner Chaussee sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten zu umgeben und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.6 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln auf allen nicht überbauten Flächen ist unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind mindestens 20 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:][§2 Nr.10.1 | Auf den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen sind eine extensiv genutzte Wiesenfläche zu erhalten sowie Gehölzgruppen anzulegen und zu erhalten. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser mit standorttypischer Vegetation sollen angelegt und erhalten werden.][§2 Nr.10.2 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Sukzessionsfläche mit Hochstaudenflur, Wildsträuchern und Baumgruppen anzulegen. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser mit standorttypischer Vegetation sollen angelegt und erhalten werden.][§2 Nr.10.3 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche ist ein naturnaher Feuchtwald zu erhalten und weiterzuentwickeln.][§2 Nr.11 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen und in den Wohngebieten auf den Flurstücken 6006 und 6746 auch die Dächer der Wohngebäude sind mit einer Neigung von maximal 20 Grad auszubilden und flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 390 umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Die Gemeinschaftsstellplatzanlage auf dem Flurstück 388 ist mit einem Schutzdach auszubilden sowie mit einer Hecke in einer Höhe bis zu 2 m abzupflanzen.][§3 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 791-r), zuletzt geändert am 12. Mai 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 70), für die als private Grünfläche / Dauerkleingärten und für die als Wohngebiet ausgewiesenen Bereiche mit Ausnahme der Flurstücke 408, 409, 410, 411 teilweise und Flurstück 3392 aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hnasestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Dulsberg 6/Barmbek-Süd 7 für den
Geltungsbereich zwischen Pinelsweg – Alter Teichweg – Krausestraße
und Dehnhaide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 423
und 424) wird festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Betriebe mit erheblichem
Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen
und Speditionen), Tankstellen sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind Lagerplätze nur zulässig,
wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang mit einem
Gewerbebetrieb stehen. Sie dürfen nur in den rückwärtigen
Grundstücksteilen untergebracht werden.][§2 Nr.4 | In dem mit “GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe,
soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Wohnwagen, Booten, Möbeln, Bodenbelägen oder sonstigen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern,
unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche
des Betriebes beträgt.][§2 Nr.5 | In dem mit “GE 2“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren
räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v. H. der Geschossfläche
des Betriebes beträgt. Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke sind zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig,
deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 57 dB(A)/m²
tags (LEK tags von 6 Uhr bis 22 Uhr) sowie von 42 dB(A)/m² nachts (LEK nachts 22 Uhr bis 6 Uhr) nicht überschreiten.
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Die
DIN 45691: Ausgabe 2006-12 ist im Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.][§2 Nr.7 | Die gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807),
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind zu mindestens 75 v. H. der Fläche mit dichten, flächigen
Pflanzungen aus mindestens zweimal verpflanzten Sträuchern (Höhe 80 bis 100 cm) sowie zu 10 v. H. mit dreimal
verpflanzten Solitärsträuchern (Höhe 150 bis 175 cm) zu bepflanzen. Für je 1 m² ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alle 15 m ist ein großkroniger Baum zu integrieren.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimische
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Für die
festgesetzten Bäume sind Hochstämme, drei- bis viermal
verpflanzt mit Ballen, mit einem Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu verwenden. Von den festgesetzten Baumstandorten entlang
der Krausestraße kann um bis zu 3 m abgewichen werden,
wenn die Erschließung der Grundstücke dies erfordert.
Im Kronenbereich der neu zu pflanzenden Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 80 v. H. der
jeweiligen Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | In den Gewerbegebieten sind straßenseitige Fassaden, die
fensterlos oder mit Fensterabständen von mehr als 5 m in
der Wandlänge sind, mit Schling- oder Kletterpflanzen
wuchsstarker und standortgerechter Arten zu begrünen; je
2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Die mit einem Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und
Sträucher sind dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und im Bereich der vorgesehenen
Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.][§2 Nr.14 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung
zulässig. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten
Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind an straßenabgewandten Fassaden
je Gebäude mindestens drei Nisthilfen für Höhlenbrüter
und für Halbhöhlen- und Nischenbrüter dauerhaft und
fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. In oder
unmittelbar neben Glasflächen sind diese Nistmöglichkeiten
nicht zulässig. Die Nisthilfen sind so anzuordnen, dass
sie vor direkter Sonneneinstrahlung und Schlagregen
geschützt sind und ein freier Ausflug ermöglicht wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423,424]
Der Bebauungsplan St. Georg 34 für das Gebiet nördlich Adenauerallee zwischen Lindenstraße und Böckmannstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Böckmannstraße — Nordwestgrenzen der Flurstücke 1165 und 1158 der Gemarkung St. Georg Nord — Lindenstraße — Adenauerallee.
technHerstellDatum
2014-04-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1.1 | Im Kerngebiet sind unzulässig: Großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479),][§2 Nr.1.2 | Im Kerngebiet sind unzulässig: Vergnügungsstätten.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet an der Lindenstraße sind auf dem Flurstück 1160 der Gemarkung St. Georg Nord oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet an der Böckmannstraße/Adenauerallee sind auf dem Flurstück 1165 der Gemarkung St. Georg Nord Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet kann eine Erhöhung bis zu der jeweils in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.5 | Für die zur Böckmannstraße, Lindenstraße und Adenauerallee gerichteten Aufenthaltsräume muß ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind mit einer mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und mit kleinen Bäumen und Sträuchern zu begrünen. In den Bereichen, in denen Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.7 | Flachdächer von bis zu viergeschossigen Gebäuden sind mit Einfachbegrünung zu versehen.][§2 Nr.8 | Das Erdgeschoß, das erste Obergeschoß und das vierte Obergeschoß können allseitig um 2 m zurückgesetzt werden. Für einzelne Gebäudeteile kann in einer Breite bis zu 5 m und in einer Tiefe bis zu 2 m eine Unterschreitung der Baulinie durch vertikale Architekturelemente zugelassen werden.][§2 Nr.9.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Im Kerngebiet sind die den Straßen zugewandten Fassaden im Erdgeschoß ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.9.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Eine Unterteilung der Gebäude in Erdgeschoß und darüber liegende Geschosse muß erkennbar sein. Erdgeschoß und erstes Obergeschoß können gestalterisch zusammengefaßt werden, wenn sich diese von den übrigen Geschossen gestalterisch absetzen.][§2 Nr.9.3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Die zum Lindenplatz gerichteten sichtbaren Außenwände der Gebäude sowie alle sichtbaren Außenwände des dreizehngeschossigen Hochhauses sind in hellem Naturstein herzustellen; die Außenwände der übrigen Gebäude sind hell zu verputzen oder in hellem Naturstein herzustellen.][§2 Nr.9.4 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: Es ist nur unverspiegeltes Glas zu verwenden, das nicht oder nur leicht eingefärbt sein darf.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 114]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 7 für den Geltungsbereich Westgrenze der Gemarkung Hummelsbüttel (Raakmoorgraben) — über die Flurstücke 1890, 1054 (Grützmühlenweg), 2075, 1039 (Grützmühlenweg), 2234, Ostgrenze des Flurstücks 2194, über die Flurstücke 2075, 2074, 2105 (Langenhorner Weg) und 2104 der Gemarkung Hummelsbüttel — Hummelsbütteler Kirchenweg — über das Flurstück 959, Süd- und Südwestgrenzen des Flurstücks 959 sowie Südgrenze des Flurstücks 2203 der Gemarkung Hummelsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-25
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Niendorf 24 für das Plangebiet Paul-Sorge-Straße — Johannkamp — über die Flurstücke 2619, 4675, 4676, 4792 und 1328 der Gemarkung Niendorf bis Habichthorst — Krähenweg — König-Heinrich-Weg — Ubierweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-23
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 2480 und 2596 der Gemarkung Niendorf sind Gartenbaubetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nichtstörende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie augewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]