Der Bebauungsplan Rahlstedt 70 für den Geltungsbereich Geesthachter Weg — Kielkoppelstraße — Baben de Heid — Aumühler Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-20
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Borgfelderstraße - Ausschläger Weg - Eiffestraße -
Anckelmannsplatz - Östliche Grenzen der Flurstücke 789 und 414
technHerstellDatum
2016-05-24
texte
[Nr. 2.7 | Die unbebaubare Fläche zwischen Straßen- und Baulinie vor der Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 1,0 m sein.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g), sowie der Keller und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 2.4 | In der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) darf kein Bauteil höher als 6,0 m, in der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) höher als 9,0 m sein.][Nr. 2.35 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g)][Nr. 2.34 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.33 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).][Nr. 2.32 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 19,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6).][Nr. 2.31 | Die Traufhöhen sollen betragen höchstens 25,0 m für die achtgeschossige Geschäftshausbebauung (G8).][Nr. 2.2 | Der Durchführungsplan schreibt teilweise die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen (G6+1, G8) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.][Nr. 2.12 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
ausserhalb der Umlegung bei Ausführung der neuen Bebauung, bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Flächen für besondere Zwecke (Schule) sowie bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßen- oder Grünflächen.][Nr. 2.11 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]
Der Bebauungsplan Rotherbaum 26 für den Geltungsbereich Neue Rabenstraße — Alsterterrasse — Warburgstraße — Alsterglacis (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-25
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gebäudehöhen des sechsten Vollgeschosses können durch technische Anlagen sowie durch Treppenhäuser und Glasüberbauten um 2,2 m überschritten werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur eine Halle zulässig. Abweichend von § 2 Absatz 3 der Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301-g) ist das Dach zu verglasen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist das Dach der eingeschossigen Bebauung zu begrünen.][§2 Nr.4 | An der Straße Alsterglacis und an der Neuen Rabenstraße sind das Erdgeschoß und das darüberliegende Geschoß durch geeignete Fassaden- und/oder Fenstergestaltung zusammenzufassen. Das sechste Vollgeschoß ist an den Straßenrandseiten der Gebäude um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind unzulässig. Außerdem sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) sowie Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flurstücken 519, 1327 und 1328 der Gemarkung Rotherbaum sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.7 | Stellplätze dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Für Tiefgaragen auf den Flurstücken 516, 515, 1496, 1494, 1492, 1442, 1455, 507 und 503 ist nur eine Zufahrt über das Flurstück 503 zulässig.][§2 Nr.8 | Abweichend von Nummer 7 Satz 1 dürfen die Vorgartenflächen der Flurstücke 503, 527 und 525 mit maximal 45 % für ebenerdige Stellplätze des Besucher- und Wirtschaftsverkehrs sowie für Zufahrten und Zugänge in Anspruch genommen werden; auf den Vorgartenflächen der Flurstücke 507 und 1455 sind Stellplätze nicht zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flurstücken 503, 527 und 525 kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze für Dachausbildungen über Eingangsbereichen bis zu 20 m bei einer Breite von maximal 3 m zugelassen werden, sofern sie mit den vorhandenen Bauten in der Architektur und den verwandten Baustoffen zusammengehörige Einheiten bilden.][§2 Nr.10 | Auf dem Flurstück 525 kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze im Eckbereich Neue Rabenstraße/Alsterterrasse auf einer Länge von 11 m für die Ausbildung einer rechtwinkligen Gebäudeecke zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Die festgesetzte Traufhöhe von 24,6 m ist bezogen auf das fünfte Vollgeschoß.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 503, 514, 525 und 520 an die Neue Rabenstraße eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Entlang der Warburgstraße und der Straße Alsterglacis sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwäden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Nach jedem vierten der nach Nummer 8 zulässigen Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Für jeden infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Baum ab 25 cm Stammdurchmesser sind im Plangebiet zwei großkronige Laubbäume (Hartholzarten) zu pflanzen, deren Stammdurchmesser mindestens 20 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden beträgt.][§2 Nr.16 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und die nach Nummer 8 zulässigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.18 | Es ist nur Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, leichtes Heizöl, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.19 | Die Gebäudegruppe Alsterglacis 4 bis 8 und Warburgstraße 3 und 5 auf den Flurstücken 1494, 1496, 515, 516, 517 und 1391 der Gemarkung Rotherbaum sowie die Gesamtanlage Neue Rabenstraße 31 und 31a auf dem Flurstück 507 sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Klostertor 3 für den Geltungsbereich Norderstraße — Ostgrenze des Flurstücks 169, Nordgrenze des Flurstücks 1616, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1710, Ostgrenze des Flurstücks 1711 der Gemarkung St. Georg-Süd — Spaldingstraße — Amsinckstraße — Schultzweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 115) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-02
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Blankenese“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohn- gebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.3 | Im Geltungsbereich der Anlage sind im reinen Wohngebiet entlang der Elbchaussee bei Wohngebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§1 Nr.4 | Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222, 223]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt25 vom 20. August 1968 (HmbGVBl. S. 202) wird folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist), sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
Der Bebauungsplan Hausbruch 17/Heimfeld 22 für den Geltungsbereich Waltershofer Straße — über das Flurstück 880 zur Nordgrenze des Flurstücks 900 der Gemarkung Neugraben — Dubben — Nordgrenze des Flurstücks 957, über die Flurstücke 970 und 971 zur Nordgrenze des Flurstücks 985 der Gemarkung Neugraben — Heykenauweg — Ellernweg — über die Flurstücke 413 bis 409 zur Ostgrenze des Flurstücks 411, über die Flurstücke 410 bis 408, 1854, 2037 und 407, Südgrenzen der Flurstücke 407, 2037, 1854, 408 und 409, über das Flurstück 425 der Gemarkung Heimfeld — Südgrenze des Flurstücks 992 der Gemarkung Neugraben — Heykenauweg — Hausbrucher Moor — Westgrenze des Flurstücks 953, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 931, Südgrenze des Flurstücks 954 der Gemarkung Neugraben — Dubben — Waltershofer Bahn (Bezirk Harburg, Ortsteile 711 und 717) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn Hamburg—Flensburg und der neuen Bundesstraße B 73 einerseits und den Baugrenzen des Industriegebiets andererseits sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn und der Bundesstraße einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711, 717]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden. Bei zweigeschossigen Wohngebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | In dem orange umrandeten Wohngebiet müssen die Baugrundstücke zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.3 | Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen sind unzulässig. Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sowie die unbebauten Flächen innerhalb der Baugrenzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, es sei denn, daß nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) die natürliche Landschaft erhalten bleiben soll. Ausgenommen sind die erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht werden, daß sie Von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen, an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. In dem orange umrandeten Wohngebiet sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m. zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]