Der Bebauungsplan Ochsenwerder 14 für den Geltungsbereich nördlich und teilweise südlich der Straße „Ochsenwerder Kirchendeich“ (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 608) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Marschbahndamm, Nordwest- und Nordostgrenzen des Flurstücks 3770, Nordost-grenze des Flurstücks 2485 über den Ochsenwerder Kirchendeich, Nordost- und Süd-ostgrenzen des Flurstücks 2486, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 135, über den Ochsenwerder Kirchendeich, Südwest- und Südostgrenzen des Flur¬stücks 3770 der Gemarkung Ochsenwerder.
erstellungsMassstab
500
hoehenbezug
m über NHN
texte
[§ 2 Nr. 1 | Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten unzulässig, insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter gerichtet ist. Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig.][§ 2 Nr. 2 | Im Mischgebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,63 durch Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden.][§ 2 Nr. 3 | Für die im Mischgebiet festgesetzte abweichende Bauweise gilt: Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zur gemein¬samen Grundstücksgrenze der Flurstücke 2485 und 4568 zu errichten. An der nordöstlichen Baugrenze des Flurstücks 2485 sind die Bemessungen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), nicht anzuwenden. Der seitliche Grenzabstand zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks 2485 darf entsprechend der Lage der festgesetzten Baugrenze reduziert werden.][§ 2 Nr. 4 | Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§ 2 Nr. 5 | Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche von Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), bis zu einer Grund¬flächen¬zahl von 0,8 überschritten werden.][§ 2 Nr. 6 | Für die im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ festgesetzte abweichende Bauweise gilt: Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Flurstücke 2485 und 4568 zu errichten. An der Grenze zum Mischgebiet sind die Bemessungen gemäß § 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), nicht anzuwenden.][§ 2 Nr. 7 | Stellplätze und Garagen sind nur auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ Stellplätze auch innerhalb der Baugrenzen zulässig.][§ 2 Nr. 8 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücke 3355, 151 und 4567 der Gemarkung Ochsenwerder an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche Ochsenwerder Kirchendeich eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Darüber hinaus umfasst es die Befugnis für Versorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen anzulegen und zu unterhalten.][§ 2 Nr. 9 | Auf der Fläche, für die der Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt ist, sind nur Wege zulässig, die der Unterhaltung angrenzender Flächen dienen.][§ 2 Nr. 10 | Dachflächen sind mit einer beiderseits gleichen Neigung herzustellen. Für die mit „GH 11,3“ bezeichnete Fläche sind die Dachflächen vierseitig mit der gleichen Neigung herzustellen.][§ 2 Nr. 11 | Dachflächen von Dachgauben und Zwerchhäusern sind von der in der Planzeichnung festgesetzten Mindestneigung ausgenommen.][§ 2 Nr. 12 | Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegenden Fassadenseite entspricht. Balkone und Loggien sind in Dachflächen unzulässig und dürfen maximal eine Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen insgesamt höchstens einem Drittel der Länge der entsprechenden Fassade entspricht.][§ 2 Nr. 13 | Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nichtglänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die Dachflächen einfügen.][§ 2 Nr. 14 | Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens 60 vom Hundert mit rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind naturbelassene Holzverschalungen und Putzmaterialien in Weiß zulässig. Diese Regelung gilt ohne den Mindestanteil nach Satz 1 auch für Nebenanlagen (zum Beispiel Kellerersatzräume, Gartenhäuser, Garagen).][§ 2 Nr. 15 | Die festgesetzte Lärmschutzwand ist mit einer Länge von mindestens 26 m, einer Höhe von 4,2 m über NHN und einer Masse von mindestens 10 kg/m² auszubilden. Im Bereich der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die Lärmschutzwand durch ein Gebäude mit einer entsprechenden Mindesthöhe ersetzt werden.][§ 2 Nr. 16 | Im Plangebiet sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern. Alternativ kann durch ein Bodenluftgutachten der Nachweis der Unbedenklichkeit der Bodenluftzusammensetzung auf dem Grundstück erbracht werden.][§ 2 Nr. 17 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten, soweit es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§ 2 Nr. 18 | Die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss muss mindestens 20 cm über der festgesetzten Geländehöhe liegen.][§ 2 Nr. 19 | Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Unterhaltungswege sind als Schotterrasen herzustellen.][§ 2 Nr. 20 | Das mit „(H 1)“ bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,50 m und in der jeweils festgesetzten Breite herzustellen und bei Abgang zu ersetzen. Das mit „(H 2)“ bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,70 m und einer Breite von mindestens 1 m herzustellen und bei Abgang zu ersetzen.][§ 2 Nr. 21 | Die mit „(SK)“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern ist in der jeweils festgesetzten Breite als mindestens zweireihige Strauchpflanzung herzustellen und bei Abgang zu ersetzen. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist je 2 m Wandlänge zusätzlich mit mindestens einer Kletter- oder Schlingpflanze einzugrünen und in die Strauchpflanzung zu integrieren.][§ 2 Nr. 22 | Entlang der mit „(F)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Für jede Pflanze ist eine offene Pflanzfläche von mindestens 0,5 m x 0,5 m vorzuhalten.][§ 2 Nr. 23 | Dachflächen mit einer Neigung bis 20 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Davon ausgenommen sind bis zu 30 v.H. Flächen für technische Anlagen, die nicht aufgeständert sind.][§ 2 Nr. 24 | Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§ 2 Nr. 25 | Für festgesetzte Bäume, Sträucher, Hecken sowie Kletter- und Schlingpflanzen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen zum Pflanzzeitpunkt einen Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und eine durchwurzelbare Bodentiefe von mindestens 1 m vorzuhalten. Strauchpflanzungen müssen mindestens 80 cm hoch, einmal verpflanzt sein und mindestens 3 Triebe aufweisen.][§ 2 Nr. 26 | Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden dienen, ausschließlich als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden Flächen und Gehölzstrukturen am Marschbahndamm abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§ 2 Nr. 27 | Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent¬wick¬lung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Gehölzbestände zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Nadelbäume sind durch Laubgehölze zu ersetzen. Der Gehölzbestand auf der mit „(M1)“ bezeichneten Fläche ist durch 5 Laubbäume zu ergänzen. Der Gehölzbestand auf der mit „(M2)“ bezeichneten Fläche ist durch 3 Laubbäume und im Übrigen um Sträucher zu ergänzen, so dass je 1 m² Fläche ein Gehölz zu pflanzen ist.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 608]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Industriegebiet werden Ausnahmen für Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern am Mittelkanal und am Südkanal können Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zugelassen werden, wenn wasserbezogene Nutzungen gewerblicher Art im Uferbereich erforderlich sind.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Baumpflanzungen können für notwendige Zu- und Abfahrten der Grundstücke unterbrochen werden. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Standorten sind zulässig.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Einzelbäume sind großkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplätzen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Mindestens 6 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; in der Planzeichnung sowie in §2 Nummer 7 festgesetzte Anpflanzungen sind anzurechnen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 127]
[§1 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung wird für den Bereich Kamerstücken — Westgrenze des Flurstücks 86 der Gemarkung Sülldorf — Sülldorfer Knick — Klobbenheeg auf Teilen der ehemaligen Flurstücke 86, 87 und 89 der Gemarkung Sülldorf zweigeschossiges reines Wohngebiet in offener Bauweise festgesetzt. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Traufhöhe beträgt max. 5,5 m.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Vorschrift angefügt:
„4. Die Erschließung für die Flächen westlich der Straße Klobbenheeg ist über die Straße Kamerstücken vorzunehmen. Dazu sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
[§2 Nr.1 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind sonstige Gewerbebetriebe nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung und Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(1)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im Mischgebiet und in dem mit „(2)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet können die festgesetzten Grundflächenzahlen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Ausnahmsweise kann in den Baugebieten eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten mit geschlossener Bauweise sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | In den mit „(1)" und „(3)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 20 vom Hundert der jeweiligen Grundstücksfläche als offene zusammenhängende Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist für je fünf oberirdische Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig. Bei Abgang sind Bäume gleicher Art mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten mit geschlossener Bauweise sind die Dächer von eingeschossigen Gebäudeteilen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.15 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte Anlage zur Verordnung über die Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Der bisherige Text wird Nummer 1.][§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt:][§1 Nr.2.2.2.1 | „2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:
2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im
Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der mit „(V)“
bezeichneten Fläche zulässig.][§1 Nr.2.2.2.2 | 2.2 Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit
„(B)“ bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§1 Nr.2.2.2.3 | 2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von
insgesamt 400 m² zulässig. Die Grundstücksfläche,
die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch
Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig
einzufassen. Die Hecken können für erforderliche
Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen
werden.][§1 Nr.2.2.2.4 | 2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der
Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf
den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale
Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit
Wechsellicht sind unzulässig.][§1 Nr.2.2.2.5 | 2.5 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[1. | Strassenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu - und -Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmer, Lagerbetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512, 513]
[Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][Nr. 2.1 | Die auf den Flurstück 424 an der Straße Johannisbollwerk ausgewiesene bedingte Bebauung kann nur in Zusammenhang mit der westlich angrenzenden Bebauung errichtet werden.][Nr. 2.2 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesene sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g) finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.41 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 24,0 m für die sechsgeschossige Geschäftshausbebauung (G6g).][Nr. 2.42 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.43 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,00 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.5 | Überfahrten sind an den Straßen Johannisbollwerk und Vorsetzen nicht zugelassen.][Nr. 2.6 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) sowie der kellergeschossigen Garage (Gak) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der Bebauungsplan Wandsbek 14 für den Geltungsbereich Walddörferbahn — Ostgrenze des Flurstücks 1063 der Gemarkung Hinschenfelde — Eckerkoppel — Schilfgrund — Bullenkoppel — Tilsiter Straße — über das Flurstück 277, Westgrenze des Flurstücks 277 und Südgrenze des Flurstücks 280 (Bullenkoppel) der Gemarkung Hinschenfelde — Eydtkuhnenweg — Pillauerstraße — Westgrenze des Flurstücks 145 der Gemarkung Hinschenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 509) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-14
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die rückwärtigen unbebauten Teile der Flurstücke 529, 530 und 298 sind Hofgemeinschaften zu bilden, die die Zugänglichkeit und Benutzung dieser Flächen für die Bewohner der Grundstücke sichern.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Oberfläche der Garage unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen.werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122]