Der Bebauungsplan Eimsbüttel 18 für den Geltungsbereich Osterstraße zwischen Emilienstraße und Eppendorfer
Weg sowie Schulweg zwischen Henriettenstraße und Eichenstraße einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Eimsbüttel (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 305 und 306) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-01
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 305, 306]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][Nr. 2.6 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.7 | Die gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten sind als Gemeinschaftsanlagen für die Zwecke der Betriebe in den angrenzenden Geschäftshäusern und den Läden an der Wandsbeker Marktstraße sowie zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Reichsgaragenordnung bestimmt. Die Kosten für die Bereitstellung der Flächen sowie die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen.][Nr. 2.8 | Auf der für Kraftfahrzeugeinstellplätze (St-Gem) bestimmten Fläche können innerhalb der durch Baulinien umgrenzten Fläche erdgeschossige Garagen errichtet werden.][Nr. 2.9 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 303]
Der Bebauungsplan Rissen 35 für den Geltungsbereich Wedeler Landstraße — über die Flurstücke 1048/25 und 1046/26, Nordgrenzen der Flurstücke 1622 und 1620, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1621, über die Flurstücke 1621, 1620, 1622, 1624, 1635, 1633, 1806, 1807 und 1809, Ostgrenze des Flurstücks 1815 (Brünschentwiete) über die Flurstücke 1815, 1811 und 1813 der Gemarkung Rissen — Landesgrenze (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-11
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 für den Geltungsbereich Linckestraße — über das Flurstück 263 (Ringstraße), Westgrenze des Flurstücks 365 der Gemarkung Meiendorf — Gemarkungsgrenze — West- und Nordgrenze des Flurstücks 5112 der Gemarkung Volksdorf — Mellenbergweg — Nordgrenze des Flurstücks 5307, über das Flurstück 5305, der Gemarkung Volksdorf — Gemarkungsgrenze — Ostgrenzen der Flurstücke 3966, 1166, 1167 und 2184 der Gemarkung Meiendorf -— Skaldenweg — Nordlandweg — Deepenhorn — Lehárstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 525 und 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-07
texte
[§2 Nr.1 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§2 Nr.2 | Im gesamten Geltungsbereich werden Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben. Die zulässige Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet Ecke Nordlandweg/Meiendorfer Weg sind Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 518 und 520 am Meiendorfer Weg sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet Ecke Meiendorfer Weg/ Ringstraße sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzunigsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Bei zweigeschossigen Gebäuden wird die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt; wenn eine eingeschossige Bauweise im Straßenrandbereich gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 968 bis 979 und 3288 der Gemarkung Meiendorf an die Pusbackstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Im gesamten Plangebiet wird die Drempelhöhe beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§2 Nr.10 | Die Errichtung von baulichen Anlagen ist auf der privaten Grünfläche nicht zulässig. Das Grundstück darf zum öffentlichen Grün und zum Mellenbergweg hin nicht durch bauliche Einfriedigungen abgegrenzt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525, 526]
Der Bebauungsplan Othmarschen 30 für den Geltungsbereich Halbmondsweg – Agathe-Lasch-Weg – Emkendorfstraße – Liebermannstraße – Bernadottestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-13
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtlandschaft oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet ist auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche der dort vorhandene Betrieb für Gartenbedarf zulässig. Erweiterungen, Änderungen (keine Nutzungsänderung) oder Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wobei die Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschritten werden darf.][§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenen Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind für die an öffentlichen Wegen und öffentlichen Grünflächen angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.8 | Außenwände von baulichen Nebenanlagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandfläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Anlagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind nur Anlagen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Mindestens 30 vom Hundert dieser Begrünung muss mit Laubbäumen und Sträuchern erfolgen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.5 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan St. Pauli 26 für den Geltungsbereich
zwischen den Straßen Kleine Freiheit und Große
Freiheit (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 110) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Paul-Roosen-Straße – Große Freiheit – über das Flurstück 864,
Südgrenze des Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße),
über die Flurstücke 868 und 990, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 864 (Simon-von-Utrecht-Straße), Westgrenzen der
Flurstücke 861, 860, 859, 858, 1291, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 844 der Gemarkung St. Pauli Süd.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf
Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Bordelle und bordellartige Nutzungen sowie Verkaufsräume
und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf
Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der Erdgeschosse
nur Wohnungen zulässig. Ausnahmen für Anlagen
für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im besonderen Wohngebiet werden Ausnahmen für Anlagen
für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten
und Tankstellen nach § 4a Absatz 3 Nummern
1 bis 3 BauNVO ausgeschlossen. Mindestens 50 vom
Hundert der Geschossflächen in Vollgeschossen sind für
Wohnungen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren sowie großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3
BauNVO und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen sowie Vergnügungsstätten
unzulässig. Hiervon unberührt bleiben Live-Musik-Clubs
in dem mit „(A)“ abgegrenzten Bereich, die ausnahmsweise
zulässig sind. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nur ausnahmsweise
zulässig. Wohnungen sind ab dem vierten Geschoss
zulässig.][§2 Nr.6 | An den straßenabgewandten Gebäudeseiten kann eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien
und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten
bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude
zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Die Fläche mit festgesetztem Gehrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als
allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.][§2 Nr.9.1 | Im besonderen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit auf den Flurstücken 859 bis 861 der Gemarkung
St. Pauli Süd, im Kerngebiet entlang der Simon-von-
Utrecht-Straße sowie im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit bis zu einer Tiefe von 30 m,
gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie
der Simon-von-Utrecht-Straße, sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der
Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9.2 | In dem in Nummer 9.1 Satz 1 genannten Bereich sind die
gewerblichen Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen-
und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.9.3 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Straße Kleine
Freiheit, im besonderen Wohngebiet entlang der Paul-
Roosen-Straße und im allgemeinen Wohngebiet entlang
der Straße Große Freiheit (von Norden bis einschließlich
Hausnummer 65) gilt für neu vorgesehene Blockrandbebauung,
dass durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen
sind. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Aufenthaltsräume im Erdgeschoss an der Simon-von-
Utrecht-Straße sind mit kontrollierten Belüftungsanlagen
auszustatten. Die Frischluft, die in die Aufenthaltsräume
zugeführt wird, darf nur an den Gebäudeseiten entnommen
werden, an denen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August
2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I. S. 1474, 1489), unterschritten werden. Die
Belüftung darf ausnahmsweise über die Simon-von-
Utrecht-Straße erfolgen, wenn im Baugenehmigungsverfahren
der Nachweis erbracht wird, dass die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unterschritten
werden.][§2 Nr.11 | Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
hiervon ist die mit „(B)“ bezeichnete Fläche. Für
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
sechs großkronige, einheimische, standortgerechte Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sowie die festgesetzten Pflanzungen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleibt.][§2 Nr.14 | Dachflächen von neu zu errichtenden Gebäuden mit einer
Neigung bis zu 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 110]
Der Bebauungsplan Niendorf 70 (2 Blätter) für den Geltungsbereich nördlich Kollau/östlich Niendorfer Gehege (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lokstedter Holt — Kollaustraße — Niendorfer Straße — Bahnanlagen — über das Flurstück 90 (Kollau), Westgrenze des Flurstücks 6, über das Flurstück 9 (Langenhorst), Westgrenze des Flurstücks 15, über das Flurstück 2, West- und Nordgrenze des Flurstücks 16 der Gemarkung Lokstedt — Bondenwald — Ost- und Nordgrenzen der Flurstücke 3469, 3468, 3467, 3465 und 3464 der Gemarkung Niendorf — Borndeel — West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4032 der Gemarkung Niendorf — Nordgrenzen der Flurstücke 33 und 39 bis 45, Ostgrenze des Flurstücks 45 der Gemarkung Lokstedt.
technHerstellDatum
2014-07-11
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die Flurstücke 3274 und 6421 der Gemarkung Niendorf sowie für Betriebe, die Kraftfahrzeuge und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den mit (a) und (b) bezeichneten Gewerbegebieten sind luftbelastende sowie lärm- und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig, von denen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgehen.][§2 Nr.4 | In dem mit (b) bezeichneten Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind 10% der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind Außenwände, die zu Wohngebieten sowie Kleingärten orientiert und mehr als 5 m breit sind, mit Rankgewächsen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Innerhalb des Anpflanzungsgebots sowie auf den Schutzwällen sind dichtwachsende großkronige einheimische Laubbäume sowie dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.9 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen; Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Veränderungen der Erdoberfläche sind nicht zulässig, soweit sie nicht für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder für die Herstellung von Gebäudefundamenten und Gebäudekellern sowie für den Straßenbau erforderlich sind.][§2 Nr.11 | Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser sind verboten, ausgenommen sind Einrichtungen zur Erfassung und Überwachung des Grundwasserhaushalts und der öffentlichen Trinkwasserversorgung.][§2 Nr.12 | In den Dauerkleingärten sind Abwasserübergabestellen mit Anschluß an das öffentliche Schmutzwassersiel einzurichten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß des Flurstücks 7 an die Straße Hagendeel, der Flurstücke 81 und 82 an die Straße Langenhorst und eines Teils des Flurstücks 89 an die Niendorfer Straße (alle Flurstücke Gemarkung Lokstedt) Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf den mit (c) bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.17 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 ), zuletzt geändert am 5. Mai 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 101), mit Ausnahme der Flurstücke 20 und 79 der Gemarkung Lokstedt sowie 3468 und 3469 der Gemarkung Niendorf aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]