Der Bebauungsplan Schnelsen 41 für den Geltungsbereich Röthmoorweg — Heidlohstraße — Sellhopsweg — Am Ree (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Jenfeld 7 vom
14. Februar 1969 (HmbGVBl. S. 14), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Jenfeld 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 24 für das Plangebiet An der Twiete — Sanmannreihe — Christinenstraße — Lohbrügger Landstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-03-14
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erhebich beeinträchtigt werden][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Groß Borstel 2 für das Plangebiet Brödermannsweg — Borsteler Chaussee — Rosenbrook — Bahnanlagen — Westgrenze des Flurstücks 31 der Gemarkung Eppendorf — Südgrenze des Flurstücks 858, von hier über dieses Flurstück und das Flurstück 859 der Gemarkung Lokstedt sowie über das Flurstück 804 zur Westgrenze des Flurstücks 1575 der Gemarkung Groß Borstel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird restgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-10
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Hoheluft-Ost 5/Eppendorf 16 für den Geltungsbereich Lehmweg von Löwenstraße bis Eppendorfer Weg — Eppendorfer Weg von Löwenstraße bis Lenhartzstraße - nordöstlicher Teil des Hans-Much-Weges — Lenhartzstraße von Haynstraße bis Eppendorfer Weg — Eppendorfer Landstraße vom Eppendorfer Baum bis Hegestieg mit einem Teil des Flurstücks 1939 der Gemarkung Eppendorf — Eppendorfer Baum von Eppendorfer Landstraße bis Isebekkanal einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Eppendorf (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 401, 403 und 404) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-17
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 401, 403, 404]
[1 | Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2016 – OVG 2 E 1/12.N –, das im Normenkontrollverfahren
nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
zu der Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 423) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„Die Rechtsverordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Ottensen 61 vom 12. Oktober 2011 wird für
unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
allgemein verbindlich.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 211]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 89 für den Geltungsbereich Walddörferbahn — Nordgrenze der Gemarkung Meiendorf — Ostgrenzen der Flurstücke 4187, 358 bis 361 und 364 der Gemarkung Meiendorf — Linckestraße — Benatzkyweg — Westgrenzen der Flurstücke 3565 und 3567, Südgrenzen der Flurstücke 2556, 344, 3803, 346, 300 bis 302, 4239, 304 und 305 der Gemarkung Meiendorf — Fallstraße — Lehárstraße — Saseler Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-17
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind Staffelgeschosse und Flachdächer ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Die Drempelhöhe wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§2 Nr.4 | Die Firsthöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden maximal 8 m und bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 11 m über Geländehöhe betragen.][§2 Nr.5 | Die Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke oder Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Ottensen 39 für den Geltungsbereich Behringstraße zwischen Griegstraße und Ostgrenze des Flurstücks 1417 der Gemarkung Ottensen einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Othmarschen und Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 211) wiird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-22
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 211]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereich« bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung, zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind außerhalb der Baugrenzen Tiefgaragen, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf für Balkone eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 m auf einer Länge bis zu 5 m zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Tiefgaragen und ihre Zufahrten nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Tiefgarage mit einem mindestens 50 cm starken sowie 50 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 45 v. H. der Platz- und Wegeflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 25 v. H. der Dachflächen und nicht überbauten Tiefgaragen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und intensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser, mit Ausnahme des von Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers, in offenen Gräben und Mulden abzuleiten bzw. über belebte Bodenzonen zu versickern. Zur Abflussverzögerung ist eine offene Rückhaltung vorzusehen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 1.800 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit standortgerechten, einheimischen Gehölz-, Stauden- und Grasarten naturnah herzustellen.]
begruendungsTexte
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]