[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Gebiete durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet dürfen auf Flurstück 3440 der Gemarkung Winterhude an der östlichsten Baugrenze Erker und auf Flurstück 3449 an den südlichen Baugrenzen der dreigeschossigen Baukörperausweisungen Balkone mehr als 1,5 m die Baugrenze überschreiten, wenn die Abstandsflächen auf eigenem Grund gewahrt bleiben.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet auf Flurstück 3449 darf an der südlichsten Baugrenze der fünfgeschossigen Ausweisung die Breite der Balkone in der Summe nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I 466, 479), im reinen Wohngebiet, im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet bis 0,8 sowie im Kerngebiet bis 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Nichtvollgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenaufgänge zu Dachterrassen) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker zulässig.][§2 Nr.7 | Terrassen sind bis zu einer Tiefe von 4 m außerhalb der Baugrenzen zulässig und sind nicht auf die festgesetzte Grundflächenzahl anzurechnen.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO nur ab dem dritten Vollgeschoss zulässig; Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Kern- und Mischgebieten am Winterhuder Marktplatz und an der Alsterdorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie mit Bäumen und Sträuchern abgepflanzt und die Freiraumgestaltung und die Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | An der Alsterdorfer Straße, dem Winterhuder Marktplatz und an der Ohlsdorfer Straße sind mit Ausnahme der mit „B" bezeichneten Flächen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Die gewerblichen Aufenthaltsräume im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Für die mit „B" bezeichneten Flächen an der Ohlsdorfer Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.15 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Von dem in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Anschluss- und Benutzungsgebot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/ m Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind mit Ausnahme des Kerngebiets mindestens 20 v. H. und im Kerngebiet mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.17 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumanpflanzungen vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten, mit Ausnahme der Flurstücke 648, 634, 633 an der Himmelstraße sowie 565 und 2871 an der Ohlsdorfer Straße, sind die Dachflächen von ein- und dreigeschossigen Gebäuden und Gebäudeteilen als Flachdach oder flach geneigtes Dach auszubilden und mindestens 80 v. H. der Dachflächen, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.19 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Flächenversiegelungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.20 | Im reinen Wohngebiet sind Garteneinfriedigungen nur in Form von Hecken zulässig. Grundstückseinfriedigungen können zusätzlich mit Hecken versehen werden.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 409]
[§2 Nr.1 | In den mit „(a)“ bezeichneten Dorfgebieten ist je angefangene 1.200 m² Grundstücksfläche eine Wohnung zulässig.][§2 Nr.2 | In dem mit „(b)“ bezeichneten Dorfgebiet sind nur Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung landwirtschaft licher Erzeugnisse, Betriebe zur Be- und Verarbeitung, Sammlung und zum Handel von oder mit Nahrungsmitteln sowie landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe mit Ausnahme von Wohnnutzungen zulässig. Die für dieses Dorfgebiet festgesetzte Grundfläche von höchstens 2.100 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 2.200 m² überschritten werden. In den übrigen Dorfgebieten einschließlich der mit „(a)“ bezeichneten Dorfgebiete sind außerhalb der augrenzen auch bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der andwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude, Garagen, tellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens darf straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Gebäuden sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (zum Beispiel Maschinenhallen und Gewächshäuser).][§2 Nr.6 | Im Dorfgebiet sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad aus zuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 v.H. der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Nebengebäude, Garagen und Carports sind in Vorgärten bis in eine Tiefe von 15 m, gemessen von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie, unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Reiterhof sind Gebäude zulässig, soweit sie für die Nutzung Reiterhof erforderlich sind (zum Beispiel Ställe und Vereinshäuser) und insgesamt eine Grundfläche von bis zu 400 m² sowie eine Gebäudehöhe von 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen und bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichenVerarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.10 | Beiderseits der nachrichtlich übernommenen Wasserflächen sind in einer Breite von 1,5 m ab Böschungsoberkante Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Aufhöhungen unzulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 1534 der Gemarkung Curslack an die Straße Curslacker Deich eine Zuund Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Lage können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Gehölzbestände sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.15.1 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „E“ bezeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher zu erhalten.][§2 Nr.15.2 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.15.3 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U1“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, tandortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.16 | Für naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen wird der öffentlichen Straßenverkehrsfläche Auf der Böge eine etwa 1.000 m² große westliche Teilfläche des Flurstücks 53 der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
[1 | Zulässig sind:
Wohngebäude
Abstand 3H. Sämtlicher Gebäude voneinander][2 | Zulässig sind:
Bauliche Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und zur Verarbeitung und Sammung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Abstand 3H. Sämtlicher Gebäude voneinander][3 | Zulässig sind:
Läden, gewerbliche Kleinbetriebe, sowie Gaststätten und Gasthöfe
Abstand 3H. Sämtlicher Gebäude voneinander][4 | Zulässig sind:
Bauliche Anlagen für örtliche Verwaltungen, sowie für soziale, gesundheitliche, kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke
Abstand 3H. Sämtlicher Gebäude voneinander]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719, 720, 721]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. ,][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten mit geschlossener Bauweise sind Stellplätze und Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 10927 und 10925 der Gemarkung Niendorf umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Volksdorf 12 für den Geltungsbereich Buckhorn — Südgrenze des Flurstücks 2904 der Gemarkung Volksdorf — Bahnanlagen — Nordgrenze des Flurstücks 1025 der Gemarkung Volksdorf — Schmalenremen — über das Flurstück 412 der Gemarkung Volksdorf — Duvenwischen — Krampengrund (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt
technHerstellDatum
2015-10-19
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]