[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet südlich der Rodigallee sowie im Kerngebiet mit viergeschossiger Bebauung südlich der Straße Bei den Höfen sind im Erdgeschoß ausschließlich nicht störende Gewerbebetriebe, im zweiten bis vierten Vollgeschoß nur Garagengeschosse zulässig. Im übrigen Kerngebiet sind im Erdgeschoß nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet mit drei- sowie fünf- bis siebengeschossiger Bebauung kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden. Auf den acht- und neungeschossigen Gebäuden können — soweit Geschoßflächen festgesetzt sind, im Rahmen dieser Geschoßflächen — drei weitere Geschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet südlich der Rodigallee kann die Überschreitung der westlichen Baugrenze der viergeschossig überbaubaren Fläche nach Westen hin als Auskragung in allen Obergeschossen bis zu 4,0 m zugelassen werden, soweit es funktionell oder konstruktiv erforderlich ist. Über der Oberkante der fertigen Straßendecke ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Garagengeschosse nach Nummer 1 werden auf die festgesetzte Geschoßfläche nicht angerechnet. Für andere Garagen in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche kann zugelassen werden, daß die festgesetzte Geschoßfläche unberücksichtigt bleibt.][§2 Nr.6 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
Der Bebauungsplan Harburg 66/Neuland 22 für den Geltungsbereich südlich Neuländer Straße zwischen Schlachthofstraße und Harburger Umgehung - Bundesautobahn A 253 - (Bezirk Harburg, Ortsteile 703 und 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-24
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe gemäß der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), sowie Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung des Gewerbegebietes können noch weitere örtliche Straßenverkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.3 | Entlang der Schlachthofstraße, der Harburger Umgehung (Bundesautobahn A 253) und der Neuländer Straße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung der Fassaden mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine zu verwenden. Bei Verwendung von anderen Materialien sind helle Farbtöne vorzusehen.][§2 Nr.5 | Durch Architekturelemente sind eine vertikale Gliederung der Fassaden und eine abschnittsweise Gliederung der Dachflächen vorzunehmen. Fensterlose Fassaden, deren Gliederungsabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen; weitere festgesetzte Anpflanzungen sind anzurechnen.][§2 Nr.8 | In den mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Schlachthofstraße sind straßenbegleitend in einem Abstand von maximal 15 m zueinander großkronige Bäume anzupflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme der Flächen für die Wasserwirtschaft.][§2 Nr.13 | Garagendächer und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist in ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten; das auf befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser ist vorzureinigen.][§2 Nr.16 | Die in der Fläche für die Wasserwirtschaft vorgesehene Regenwasserbehandlungsanlage ist, einschließlich Rückhalteraum, naturnah anzulegen und zu erhalten; Böschungen sind mit einer Neigung von 1:2 oder flacher auszugestalten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.17 | Die mit „M1"' bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnahes Gehölz mit Saumzonen anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.18 | Die mit „M2" festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Weiden-Sumpfwaldkomplex mit feuchter Hochstaudenflur und Stillgewässern anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(Z)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, die im Plangebiet festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die Flurstücke 1648, 2668, 2504, 2623 und 2627 der Gemarkung Neuland sowie ein Teil des Flurstücks 11116 der Gemarkung Wilhelmsburg außerhalb des Plangebiets zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702, 703]
Der Bebauungsplan Ottensen 69 für den Geltungsbereich Ottenser Hauptstraße – Stange-straße – Erzbergerstraße – Spritzenplatz – Bahrenfelder Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 213)
technHerstellDatum
2020-01-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 Nr. 1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 2 | In den Urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen][§2 Nr. 3 | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 1“ sind Wohnnutzungen nur oberhalb des ersten Obergeschosses zulässig.][§ 2 Nr. 4 | Innerhalb des Urbanen Gebietes „MU 2“ sind Wohnnutzungen im Erdgeschoss unzulässig.][§ 2 Nr. 5 | Spielhallen, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind in den Urbanen Gebieten unzulässig.][§ 2 Nr. 6 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" be-zeichneten Gebiets bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Er-richtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungs-rechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rück-bau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche An-lage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadt-gestaltung prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstleri-scher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen innerhalb des "Erhaltungsbereich" nur so vorgenommen werden, dass die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.][§ 2 Nr. 7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone und Er-ker kann bis zu 1,2 m zugelassen werden; soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenver-kehrsfläche grenzt, ist die Überschreitung der Baugrenze nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer lichten Höhe von 2,5 m zulässig.][§ 2 Nr. 8 | Die Ausbildung von baulich rückversetzten Geschossen oberhalb des obersten Vollgeschosses ist an den Gebäudeseiten, die zu den Straßenverkehrsflächen ausgerichtet sind, unzulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die mit „(A)“ bezeichneten Gebiete.][§ 2 Nr. 9 | Für die Blockrandbebauungen müssen Dächer von Hauptgebäuden straßenseitig mit einer Nei-gung zwischen 60 Grad und 70 Grad ausgebildet werden. Im Blockinnenbereich sind die Dä-cher von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) als Flachdach o-der mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen.][§ 2 Nr. 10 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische, großkronige Laubbäume zu ver-wenden. Die Ersatzpflanzungen müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Um den Stamm eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Geringfügige Ab-weichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeauf-höhungen oder Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig][§ 2 Nr. 11 | Fensterlose Fassadenbereiche im Blockinnenbereich, deren Breite mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§ 2 Nr. 12 | Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dachbereichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen Aufnahme technischer Anlagen dienen. Die zu begrünende Dachfläche muss mindestens 60 vom Hundert der Dachfläche betragen.][§ 2 Nr. 13 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für er-forderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflä-chen können zugelassen werden. Für Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen][§ 2 Nr. 14 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 213]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eppendorf 24
für den Geltungsbereich zwischen Tarpenbekstraße – Breitenfelder
Straße – Frickestraße – Martinistraße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohn- oder Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.3 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die notwendigen Stellplätze
in Tiefgaragen anzuordnen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine geringfügige Überschreitung
der Baugrenzen für nach den Nummern 2 bis 4
notwendige untergeordnete Bauteile zum Schutz vor
Lärmimmissionen bis zu einer Breite von 3 m und einer
Tiefe von 1 m zulässig.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten
großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Die
Ersatzbäume müssen einen Stammumfang von mindestens
25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Baumstandorten können zugelassen werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für den nach der Planzeichnung anzupflanzenden Einzelbaum
ist eine Blutbuche mit einem Stammumfang von
mindestens 40 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf der nach der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsund
Erhaltungsgebot festgesetzten Fläche sind Ergänzungspflanzungen
und Ersatzpflanzungen mit heimischen
Bäumen und mit Sträuchern so vorzunehmen, dass der
Charakter des geschlossenen Gehölzstreifens aus durchschnittlich
mindestens vier klein- und großkronigen Bäumen
und fünf Sträuchern je 100 m² erhalten und entwickelt
wird. Anzupflanzende und zu ersetzende Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
Gebäudeteile mit vier Vollgeschossen mindestens zu
70 vom Hundert mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Eine eingeschossige Dachfläche ist auf
mindestens 250 m² mit einem mindestens 35 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und als
Dachgarten (Stauden-Gehölz-Dach) zu gestalten.][§2 Nr.11 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Tiefgaragenflächen sind mit
einem mindestens 45 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Für
kleinkronige Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf
einer Fläche von mindestens 8 m² die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 55 cm betragen.][§2 Nr.12 | Die in der Planzeichnung an der Tarpenbekstraße festgesetzte
Schutzwand ist beidseitig auf mindestens 30 vom
Hundert der Wandfläche mit mindestens drei unterschiedlichen
Arten beziehungsweise Sorten von Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; in den bepflanzten Abschnitten
ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege
sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 403]
Der Bebauungsplan Marienthal 10 für den Geltungsbereich Rodigalle — Holstenhofweg — über das Flurstück 2394, Ost- und Südgrenzen des Flurstücks 2393, Süd- und Südwestgrenzen des Flurstücks 2348, Westgrenzen der Flurstücke 2347 bis 2340, 2254 (Zikadenweg), 2293 bis 2289 sowie 1327 der Gemarkung Marienthal (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-21
texte
[§2 Nr.1 | Die Dächer der eingeschossigen Anbauten an den Reihenhäusern dürfen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln, unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v.H.) der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m² Geschossfläche haben. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Gewerbegebiets sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Ausnahme von ebenerdigen Befestigungen und für Bepflanzungen vorgesehene Vorrichtungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zur mit „(1)" bezeichneten Plangebietsgrenze beträgt 1 H, zur mit „(2)" bezeichneten Plangebietsgrenze 0,4 H.][§2 Nr.4 | Fassaden und Schutzwände, die bis zu 12 m von den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Plangebietsgrenzen entfernt und zu diesen orientiert sind, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen unterschiedlicher Arten zu begrünen; je 1 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und nach höchstens 5 m ist ein Wechsel der Art vorzunehmen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 70 v.H. der auf dem jeweiligen Grundstück insgesamt errichteten Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/4 „Geräuschkontingentierung"
(Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: TU Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente in dB, Emissionshöhe 1 m:
GE: 54 dB(A) LEK, tags, 39 dB(A) LEK, nachts.
Für die in der Nebenzeichnung zur Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente Lek um folgende Zusatzkontingente LEK,zus:
Zusatzkontingent (Richtung, Bezugspunkt: RW 3564285, HW 5941426)
46°/339°: 8 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 8 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
339°/226°: 0 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 0 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
226°/136°: 6 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 6 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
136°/46°: 12 dB(A) (6 Uhr bis 22 Uhr), 12 dB(A) (22 Uhr bis 6 Uhr)
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i durch LEK,i + Lek, zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)" bezeichneten Teil des Plangebiets sind bauliche Vorkehrungen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen, beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien, Erker und Kellerersatzräume kann im rückwärtigen Grundstücksbereich bis 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen sind unzulässig. Am Fuhlsbütteler Weg und am Burgunderweg sind Stellplätze in den Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Wohnbebauung auf dem Flurstück 997 der Gemarkung Niendorf sind noch weitere Örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41,83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | Mindestens 30 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind Gehölze als Wallhecke (Knick) zu erhalten. Die Gehölze sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zwölf Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten sind so durchzufuhren, daß der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Für Hauszugänge im Bereich Burgunderweg sind maximal zwei Durchbräche in einer Breite von jeweils bis 1,5 m zulässig.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Baumgruppen unzulässig][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Gemeinschaftsstellplatzanlagen sind mit Hecken abzupflanzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]