Der Bebauungsplan Eidelstedt 56 für den Geltungsbereich Eidelstedter Dorfstraße — über das Flurstück 1287, Westgrenze des Flurstücks 1284, über das Flurstück 1284, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1285 der Gemarkung Eidelstedt — Dörpsweg — Wurtkamp — Ostgrenze des Flurstücks 1195, Südgrenzen der Flurstücke 1195 bis 1199 der Gemarkung Eidelstedt — Eidelstedter Dorfstraße — Südgrenze des Flurstücks 1317, über das Flurstück 1317, Südgrenze des Flurstücks 1313, Ostgrenze des Flurstücks 1314 der Gemarkung Eidelstedt — Kieler Straße — Westgrenze des Flurstücks 1305 der Gemarkung Eidelstedt — Karkwurt — über das Flurstück 3626 der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-19
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 1“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Es wird folgender § 3 angefügt:
§3
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Ohlsdorf 1, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.1 | Es wird folgender § 3 angefügt:
1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.2 | Es wird folgender § 3 angefügt:
2. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3 | Es wird folgender § 3 angefügt:
3. Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.4 | Es wird folgender § 3 angefügt:
4. Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.5 | Es wird folgender § 3 angefügt:
5. Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
[§2 | Der vier- und fünfgeschossige Baukörper auf dem Flurstück 1212 der Gemarkung Heimfeld ist so zu errichten, daß die Oberkante des Fußbodens im zweiten Vollgeschoß maximal 0,5 m über der Ebene der Homannstraße liegt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 25 für den Geltungsbereich Fuhlsbüttler Straße von der Nordgrenze des Flurstücks 2512 bis zur Tischbeinstraße mit den einmündenden Straßen Lauensteinstraße bis Hartzloh, Langenfort bis zur Ostgrenze des Flurstücks 74, Dennerstraße bis Mildestieg und Alte Wöhr sowie Neue Wöhr bis zur Westgrenze des Flurstücks 2138 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 428 und 429) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428,429]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 43 für den Geltungsbereich zwischen Schomburgstraße und Kleine Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 204) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schumacherstraße — Schomburgstraße — Hospitalstraße — Kleine Bergstraße — Südgrenze des Flurstücks 453 der Gemarkung Altona-Nordwest.
technHerstellDatum
2013-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze dürfen auf den Flurstücken 450 und 1090 der Gemarkung Altona-Nordwest nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Wandbegrünung ist mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je zwei Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
Der Bebauungsplan Schnelsen 27 für den Geltungsbereich Oldesloer Straße von der Westgrenze des Flurstücks 784 bis zu den Ostgrenzen der Flurstücke 774 und 3177 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-09-26
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Langenhorn 80 für den Geltungsbereich zwischen Kiwittsmoor, Tweeltenmoor, Tweeltenbek und Parkanlage (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 420) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kiwittsmoor - Nordost-, Ost-, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 499 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2019-01-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.][§2 Nr.5 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen müssen einschließlich Überdeckung unter der Erdgleiche liegen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe der zuständigen Stelle in die Tweeltenbek einzuleiten.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Ab-senkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-reich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 77 Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, mit einer Höhe von mindestens 125 cm, zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Einzelbäumen sind großkronige, standortgerechte und ein-heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm gemessen in 1 m Höhe zu verwenden. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m sowie für Sträucher und Hecken mindestens 0,80 m betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und zu mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen (zum Beispiel Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) dienen. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von 1,5 m oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind je Hauseingang zwei Nisthilfen für Mauersegler zu installieren und dauerhaft zu unterhalten. Im Plangebiet ist je Gebäude eine Nisthilfe für Haussperlinge und an allen nach Süden und Osten gerichteten Fassaden je eine winterquartierstaugliche Nisthilfe für Fledermäuse zu installieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flurstück 499 der Gemarkung Langenhorn die außerhalb des Bebauungsplangebiets in der Gemeinde Itzstedt, Kreis Segeberg auf dem Flurstück 25/1 der Flur 6 der Gemarkung Itzstedt („Kompensationsfläche 45-5 Nienwohlder Moor 5“) liegende Fläche zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 420]