Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 43 für den Geltungsbereich zwischen Schomburgstraße und Kleine Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 204) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schumacherstraße — Schomburgstraße — Hospitalstraße — Kleine Bergstraße — Südgrenze des Flurstücks 453 der Gemarkung Altona-Nordwest.
technHerstellDatum
2013-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen mit einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze dürfen auf den Flurstücken 450 und 1090 der Gemarkung Altona-Nordwest nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Wandbegrünung ist mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je zwei Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.7 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
Der Bebauungsplan Schnelsen 27 für den Geltungsbereich Oldesloer Straße von der Westgrenze des Flurstücks 784 bis zu den Ostgrenzen der Flurstücke 774 und 3177 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-09-26
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Langenhorn 80 für den Geltungsbereich zwischen Kiwittsmoor, Tweeltenmoor, Tweeltenbek und Parkanlage (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 420) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kiwittsmoor - Nordost-, Ost-, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 499 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2019-01-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig, hiervon ausgenommen sind die Bereiche im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.][§2 Nr.5 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen müssen einschließlich Überdeckung unter der Erdgleiche liegen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für bauliche Anlagen im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist nach Maßgabe der zuständigen Stelle in die Tweeltenbek einzuleiten.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Ab-senkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-reich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 77 Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 vorzusehen. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, mit einer Höhe von mindestens 125 cm, zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Einzelbäumen sind großkronige, standortgerechte und ein-heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm gemessen in 1 m Höhe zu verwenden. Sie sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m sowie für Sträucher und Hecken mindestens 0,80 m betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und zu mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen (zum Beispiel Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) dienen. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von 1,5 m oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind je Hauseingang zwei Nisthilfen für Mauersegler zu installieren und dauerhaft zu unterhalten. Im Plangebiet ist je Gebäude eine Nisthilfe für Haussperlinge und an allen nach Süden und Osten gerichteten Fassaden je eine winterquartierstaugliche Nisthilfe für Fledermäuse zu installieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flurstück 499 der Gemarkung Langenhorn die außerhalb des Bebauungsplangebiets in der Gemeinde Itzstedt, Kreis Segeberg auf dem Flurstück 25/1 der Flur 6 der Gemarkung Itzstedt („Kompensationsfläche 45-5 Nienwohlder Moor 5“) liegende Fläche zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 420]
Wagnerstraße - Holsteinischer Kamp - Heinskamp - Uferstraße
technHerstellDatum
2016-04-15
texte
[Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 4.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 422]
Der Bebauungsplan Langenhorn 18 für den Geltungsbereich Fritz-Schumacher-Allee — Schwenweg — über das Flurstück 7699 (Raakmoorgraben) — Ostgrenze des Flurstücks 7699 — Südgrenzen der Flurstücke 7803, 3657, 1977, 3294, 1976, 1975, 7479, 1915, 1914, 7599, 1913, 1912, 3385, 3458, 3384, 1916, 4302 und 4301 der Gemarkung Langenhorn — über den Weg Nr. 651 — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4305 der Gemarkung Langenhorn — Herzmoor (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-12-15
texte
[§2 Nr.1 | Für Flurstücke, die an die mit (a) gekennzeichneten Straßenverkehrsflächen angrenzen, sind Grundstückseinfriedigungen von mehr als 1,0 m Höhe unzulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg von 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§2 Nr.1 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 3 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
begruendungsTexte
[ | Der Bebauungsplan Wilstorf 10 für das Plangebiet Winsener Straße — Jägerstraße — Mensingstraße — Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufen G6g und G7g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die eingeschossigen Läden (L1g) 5 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,0 m.][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: Für die siebengeschossigen Geschäftshäuser (G7g) 22,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 310]