Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 23 für den Geltungsbereich Schauenburger Straße – Domstraße – Südgrenze des Flurstücks 1636 der Gemarkung Hamburg-Altstadt – Pelzerstraße ( Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102 ) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-09
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind maximal 3 m hohe Staffelgeschosse über dem zweiten Vollgeschoss zulässig. Sie sind jeweils an den Vorder-, Rück- und Giebelseiten um mindestens 1 m zurückzusetzen. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Staffelgeschosse unzulässig. Auf den Wohngebäuden sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu sechs Grad zulässig.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen beträgt die maximale Gebäudehöhe 10 m über der Geländeoberfläche und auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 7 m über der Geländeoberfläche.][§2 Nr.3 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 80 cm über der Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Wohngebäude sind als Putzfassaden in hellen Farbtönen einheitlich zu gestalten. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.6 | Zäune gegenüber öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig und dürfen diese in der Höhe nicht überragen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des reinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Je einzelnem Gebäude ist auf dem jeweiligen Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | Dachflächen von Gebäuden sowie von überdachten Stellplatzanlagen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf der Fläche zur Erhaltung von Knicks sind bei Abgang heimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten sind so durchzuführen, dass Charakter und Aufbau des Knicks erhalten bleiben. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen, nicht standortgerechte Gehölze sind zu ersetzen. Alle 8 bis 12 Jahre ist ein fachgerechter Rückschnitt (Auf-den-Stock-setzen) auszuführen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen wie zum Beispiel Gebäudedrainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels (Schichtenwasser) führen, sind unzulässig. Kellergeschosse sind in wasserundurchlässiger Bauweise, zum Beispiel als „Weiße Wanne", auszuführen.][§2 Nr.13 | Die Drainwirkung von Versorgungs- und Sielleitungen ist durch Querschotten aus Lehmpackungen zu verhindern.][§2 Nr.14 | Das auf den privaten Grundstücksflächen nicht versickerbare Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses einzuleiten. Die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses ist naturnah mit flachen Mulden auszubilden und mit einer Initialpflanzung zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf der mit „WS" festgesetzten Fläche zur Entwicklung einer Waldrand-Sukzessionsfläche mit wechselfeuchten Mulden ist zur Waldseite ein artenreicher Strauchmantel unter Einbeziehung vorhandener Laubgehölze anzupflanzen, zu entwickeln und zu erhalten. Je 0,5 m² ist ein Strauch zu pflanzen. Die Fläche ist gegenüber dem reinen Wohngebiet einzuzäunen.][§2 Nr.16 | Auf der mit „FB" festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein für den Arten- und Biotopschutz wirksames Feuchtbiotopmosaik auf anmoorigen Böden unter Einbeziehung vorhandener Feuchtwiesen-, Knick-, Erlengehölz-, Waldrand- und Grabenstrukturen zu entwickeln. Auf 25 vom Hundert der Fläche ist ein Stillgewässer mit Tiefwasser-, Flachwasser- und Sumpfzonen herzurichten und mit Initialpflanzungen zu versehen. Die Pflege ist auf die regelmäßige Mahd des Feuchtgrünlandes und im Übrigen auf das für die gelenkte Sukzession sowie die fachgerechte Knickpflege notwendige Maß zu begrenzen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem reinen Wohngebiet, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der neuen Straßenverkehrsfläche (Planstraße) das Flurstück 217 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gesammelt zugeordnet.][§2 Nr.18 | Auf der Fläche für die Landwirtschaft ist jegliche Bebauung ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Iserbrook 5 für das Plangebiet Iserbrooker Weg - Lütt-Iserbrook - Landesgrenze - Schenefelder Landstraße - Pieperweg - Lütt-Iserbrook - Musäusstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-26
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt und von diesen nicht sichtbar unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe (wie Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe) mit den dazugehörigen Lagerplätzen und Lagerhäusern zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang des Ernst-Bergeest-Wegs sind durch geeignete Grundrissanordnungen die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder füi je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen des Gewerbegebiets ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit hochwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher in einem Verbund von 1 m x 1 m zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8 | Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen mit einer Dachneigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | Außerhalb von öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710, 709]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, eine Zu- und Abfahrt zum Flurstück 2075 der Gemarkung Francop anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der nördlichen Straßenverkehrsfläche (Umgehung Finkenwerder) die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 225, 226, 227, 831, 834, 836, 1422, 1423, 1424, 1434, 1754, 1756, 1758 und 2683 der Gemarkung Neuland, die Flurstücke 95, 96, 197, 245 und 246 der Gemarkung Gut Moor und die Flurstücke 1973, 1974, 1977 (Teilfläche) und 2032 (Teilfläche) der Gemarkung Francop zugeordnet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719, 720]
Der Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/
Alsterdorf 42 – Erste Änderung für das Gebiet südöstlich der
Hebebrandstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 407, 408,
429) wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Hebebrandstraße, im Osten durch die
Bahnanlagen, durch die Süd- und Westgrenze des Flurstücks
1939 sowie durch die Westgrenzen der Flurstücke 1981, 1982
und 1979.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem
Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern
des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge.
Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und Läden, die jeweils der Versorgung des
Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke,
Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische
Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei
sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche
und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), zulässig.
Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss
nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von
nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für
kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet ist das Überschreiten der festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für in § 19 Absatz 4
Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ
von 0,89 zulässig.][§2 Nr.3 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme
von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | Für den mit „(A)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets
ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie
Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig.
Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer
Höhe von 3 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche
eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder
durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit
„(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist
keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.6 | Für die mit „(C)“ gekennzeichneten Bereiche sind die
Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig,
sofern lärmzugewandt orientierte Schlafräume
durch verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien)
baulich vor zu hohen Schalleinträgen geschützt
werden. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.7 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6 Uhr bis 22 Uhr)
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.8 | Für die mit „(D)“ gekennzeichneten Bereiche ist für
Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN
4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06),
Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach § 4
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (Gemeinsames Ministerialblatt 1998 S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5),
Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2 ist
zu kostenfreier Einsichtnahme für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle von DIN-Normen:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.10 | Im Plangebiet ist das auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken
zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich
sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des
nicht versickerbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe
der zuständigen Stelle in das Siel zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen sind
unzulässig. Eine geringfügige Abweichung von den
festgesetzten Baumstandorten kann dabei zugelassen
werden.][§2 Nr.12 | Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem
sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen
des elften beziehungsweise achtzehnten Vollgeschosses
sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der
Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen
Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss
(Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und – mit Ausnahme der erforderlichen Flächen
für Wege, Terrassen und Kinderspielflächen – zu
begrünen.][§2 Nr.14 | Im Plangebiet sind nur durchbrochene Einfriedungen
mit einer maximalen Höhe von 120 cm in Verbindung
mit Heckenanpflanzungen zulässig.][§2 Nr.15 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern
so zu bepflanzen, dass ein 5 m breiter, geschlossener und
gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens
einem großkronigen Baum alle 10 m erhalten und entwickelt wird. Ein untergeordnetes Einengen dieses
Pflanzstreifens kann bei Erhalt der eingrünenden
Funktion zugunsten der Überlagerung mit anderen
Funktionen des Außenraums wie etwa einer Regenwasserversickerung
zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen aufweisen. Je Baum ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Für Strauchpflanzungen sind je 2 m² eine Pflanze,
davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe von
175 cm und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher, zu
pflanzen.][§2 Nr.17 | Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus
Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger
Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade,
Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung
transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen
mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar
für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als
Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der
Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende
Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen
sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m
Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden
sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen,
Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie etwa
Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation,
Gewässer oder Himmel.][§2 Nr.18 | Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der
verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig.
Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten
oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen
zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000
Kelvin Farbtemperatur, zulässig. Die Leuchtgehäuse
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad
Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind
geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb
der Horizontalen, insbesondere auf Gehölze und Biotope,
ist zu vermeiden.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten
Baublockseiten der Neubebauung je eine
künstliche Fledermausquartiersmöglichkeit für Gebäude
bewohnende Fledermausarten (Fassadenkasten,
Fassadenröhre) an geeigneter Stelle baulich in die
Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.20 | Im Plangebiet ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
(CEF-Maßnahme) bei unvermeidbaren Gehölzrodungen von Großbäumen für jeden zu rodenden Baum mit
Stammdurchmesser von mehr als 40 cm ein Nistkasten
für Halbhöhlenbrüter und für jeden zu rodenden Höhlenbaum
ein Nistkasten für Höhlenbrüter vor der
Rodung an Bäumen im Plangebiet oder einem Umkreis
von 500 m anzubringen.][§2 Nr.21 | Im Sondergebiet kann – südlich der ausgewiesenen
Straßenverkehrsfläche – in der festgesetzten Fläche für
eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies
setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von
3,50 m und eine maximale Länge von 9,25 m aufweist.
Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des
Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes
abgerissen werden.][§2 Nr.22 | Im Sondergebiet sind Werbeanlagen ausgeschlossen.
Ausnahmsweise zugelassen werden können Werbeanlagen
in folgender Art, Zahl und Größe an folgenden
Orten:][§2 Nr.22.1 | an der Nordfassade in Höhe des fünften und sechsten
Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug, mit
einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe
RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.2 | an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses
ein Logo als montierter Schriftzug mit einer
Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL
7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.3 | an der Westfassade in Höhe des Erdgeschosses und des
Mezzaningeschosses Werbeschilder nur als montierte
Schriftzüge in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und
warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.4 | an der Westfassade ein farbiges und beleuchtetes Nasenschild
mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1 m²,
Gesamtauskragung von 80 cm, einer Stärke von 6 cm
und einer lichten Durchgangshöhe von mindestens
2,5 m,][§2 Nr.22.5 | an der Ostfassade über der Tiefgarageneinfahrt ein farbiges,
beleuchtetes Parken-Schild mit einer Höhe von
1 m und Breite von maximal 3 m,][§2 Nr.22.6 | im Bereich der Grundstückszufahrt ein farbiger und
beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 6 m und
einer Breite von 1,5 m,][§2 Nr.22.7 | im Bereich des Erschließungsbauwerkes (Freitreppe)
auf öffentlichem Grund drei Fahnenmasten mit einer
Höhe von jeweils 6 m, parallel zur Straße angeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407, 408, 429]