Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rotherbaum 35 für den Geltungsbereich Warburgstraße, Alsterterrasse, Alsterufer (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Warburgstraße - Alsterterrasse - Alsterufer.
technHerstellDatum
2016-10-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind im
Kerngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen
zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets
selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung
von Abwasser dienenden Nebenanlagen können als Ausnahme
zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare
Energien.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind sonstige Wohnungen im Sinne des
§ 7 Absatz 2 Nummer 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik sind nur in der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets zulässig. Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um maximal 2,2 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume, hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Bei Betriebswohnungen
sind durch eine geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg sowie der Hamburger Stadtentwässerung,
unterirdische öffentliche Sielanlagen anzulegen und
zu unterhalten, ferner die Befugnis der für Gas, Elektrizität,
Wasserversorgung und Telekommunikation zuständigen
Unternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen des obersten Geschosses sind auf 50 vom
Hundert der Dachfläche mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Ausnahmen für technische Dachaufbauten und
für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]
Der Bebauungsplan Harburg 23 für den Geltungsbereich Harburger Ring — über die Flurstücke 3444, 3448, 3442, 2770 und 2769 der Gemarkung Harburg — Goldtschmidtstraße — über die Flurstücke 2761, 3423 (Lauterbachstraße) und 2704 der Gemarkung Harburg — Goldtschmidtstraße — Buxtehuder Straße —- Hannoversche Straße — Moorstraße — Wilstorfer Straße — Südostgrenze des Flurstücks 2134 der Gemarkung Harburg — Eddelbüttelstraße — Krummholzberg — Lüneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-02
texte
[§2 Nr.1 | Im fünfgeschossigen Kerngebiet Östlich Harburger Ring werden Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen auf die festgesetzte Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Es kann zugelassen werden, daß die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien in Geschossen, die nicht an begehbaren Verkehrsflächen liegen, um maximal 1,5 m in einer Breite von jeweils maximal 5,0 m ohne Anrechnung auf die festgesetzte Geschoßfläche überschritten werden; der Anteil der Erker an der Gesamtfassadenfläche darf jedoch 50 vom Hundert nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse sowie die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen für die Überbauung von Straßenverkehrsflächen werden oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet entlang der Buxtehuder Straße können für die viergeschossige Bebauung im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß sowie für die als viergeschossige Hochgarage festgesetzte Bebauung im Bereich Goldtschmidtstraße / Buxtehuder Straße im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zwei weitere Geschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.6 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen , Fuhrunternehmen, Lagerbetriebe und ähnliche Betriebe, nicht zulässig sind. gem.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431, 432]
Lerchenfeld - Winterhuder Weg - Heinrich-Hertz-Straße - Humboldtstraße - Hamburger Straße - Humboldtsweg - Oberaltenallee
technHerstellDatum
2016-04-13
texte
[Nr. 2.6 | Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen der Straßen- und Baulinie vor der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g) an der Humboldtstraße ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,5 m.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418, 415]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch, anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind maximal 35 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche für Wohnnutzung zulässig.][§2 Nr.2 | In Wohnungen sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit in Wohnungen die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Industrie- und Gewerbelärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass in den zum Hafenlärm orientierten Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Für gewerbliche Nutzungen muss für die lärmbelasteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der der Kubatur des Kaispeichers folgenden Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Im Bereich der Wasserflächen ist eine Überschreitung nur zulässig, sofern die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7.1 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt:
Die zentrale Warmwasserversorgung ist durch Anlagen erneuerbarer Energien zu erzeugen, die 30 v. H. oder höhere Anteile des zu erwartenden Jahreswarmwasserbedarfes decken. Geringe Abweichungen können aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit Strom aus regenerativen Energien betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad Celsius weniger als 1 Liter je m Nutzfläche beträgt.][§2 Nr.7.2 | Für die zentrale Warmwasserversorgung gilt:
Die Anforderungen nach Nummer 7.1 Sätze 1 und 2 können ausnahmsweise auch durch den Abschluss eines langjährigen Vertrages über die Lieferung von Brauchwarmwasser mit dem von der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewählten Wärmelieferanten erfüllt werden; für die Vertragsdauer gelten die Anforderungen der Nummer 7.1 dann als erfüllt.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen, sofern nicht Brennstoffzellen zur ausschließlichen Wärme- und Warmwasserversorgung eingesetzt werden.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser direkt in die Elbe oder den Sandtorhafen abzuleiten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 103]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und für das Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Wilstorf 16 für den Geltungsbereich Radickestraße — Südwestgrenze des Flurstücks 1152, Nordwestgrenzen der Flurstücke 1152 bis 1149 der Gemarkung Wilstorf — Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-14
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Blankenese 18 für den Geltungsbereich
zwischen Strandtreppe, Baurs Weg und Strandweg
(Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Strandtreppe – Nordgrenze des Flurstücks 608, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 607, Nordgrenzen der Flurstücke 606
und 616 – Baurs Weg – Bröers Treppe – Osterweg – über das
Flurstück 77 (Strandweg), Ostgrenze des Flurstücks 1581, über
das Flurstück 2436, über das Flurstück 2462, über das Flurstück
2435, Südgrenze des Flurstücks 2435, über das Flurstück
2435, über das Flurstück 2461, über das Flurstück 77 (Strandweg)
der Gemarkung Blankenese (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und
3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht
beeinträchtigt werden und
3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten
Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur
Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen
20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und
Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen
sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.9 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen,
dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.][§2 Nr.10 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ ist nur ein fliegender Bau mit einer Grundfläche
von insgesamt höchstens 15 m² zulässig.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten privaten Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Café-Garten“ können notwendige
Stellplätze des Wohngrundstücks Flurstück 566 der Gemarkung
Blankenese ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener
Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Wassergärten“ dürfen höchstens
10 vom Hundert der Fläche befestigt werden.][§2 Nr.12 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen
und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.13 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.14 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m
aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.15 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.16 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.17 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.20 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 15 für den Geltungsbereich Halstenbeker Weg — Ameisenkamp — Pinneberger Chaussee — Krupunder Weg — Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 350 sowie Ostgrenze des Flurstücks 356 der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-28
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 373 und 374 der Gemarkung Eidelstedt an den Grillenweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]