Der Bebauungsplan Rissen 26 für den Geltungsbereich Flerrentwiete - Nordgrenze des Flurstücks 1552, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2945 der Gemarkung Rissen - Tinsdaler Heideweg (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-20
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Stellingen 14 für den Geltungsbereich Wegenkamp — Bahnanlagen — Vogt-Kölln-Straße — Jütländer Allee (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-13
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 81 für den Geltungsbereich (2 Blätter) südlich der Rahmwerder Straße, östlich des Niedergeorgswerder Deichs und nördlich der Buschweide (Blatt 1) sowie an der Wilhelmsburger Dove-Elbe, Hövelpromenade (Blatt 2) (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Blatt 1: Nordgrenzen der Flurstücke 976, 5152, 4889 der Gemarkung Wilhelmsburg - Niedergeorgswerder Deich - über die Flurstücke 9063, 1288, 1287, 1286, 8784, 1279, 9982, 9981 und 10865 (Langenhövel), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 988,Westgrenzen der Flurstücke 9067, 9069 und 976 der Gemarkung Wilhelmsburg.
Blatt 2: Wilhelmsburger Dove-Elbe - über das Flurstück 1241, Westgrenze des Flurstücks 1795 (Hövelpromenade), über die Flurstücke 9099, 1254, 1257, 1258, 1260, 1261, 1262, 8682, 8684, 8686, 8688, 8690, 9070,9072, 9074,9076, 1821, 1820 und 1819, Nordgrenze des Flurstücks 9151, über das Flurstück 1795 (Hövelweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 1825, Nordostgrenzen der Flurstücke 1825, 1826, 1827, 1829 und 1866, Ostgrenze des Flurstücks 1866 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-10-21
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten und im Mischgebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts in den Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der mit „A" bezeichneten Wohngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.6 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne sowie bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.7 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.8 | Es sind nur Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung von mindestens 15 Grad zulässig. Bei Dachpfannen sind nur rote oder anthrazitfarbene Farbtöne zulässig.][§2 Nr.9 | Die südlich der Rahmwerder Straße festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft kann für notwendige Grundstückszufahrten im Bereich des nordwestlichen Baukörpers auf dem Flurstück 976 der Gemarkung Wilhelmsburg unterbrochen werden.][§2 Nr.10 | Mindestens 20 vom Hundert der Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Die Dachflächen von Nebenanlagen, Garagen und überdachten Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Pergolen und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Das anfallende Niederschlagswasser ist über Gräben oder Mulden in das vorgesehene offene Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.19 | Kellergeschosse sowie bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.20.1 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB" bezeichneten Flächen sind als artenreich gestufter Gehölzbestand aus einheimischen und standortgerechten Laubholzarten zu entwickeln bzw. zu erhalten.][§2 Nr.20.2 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit ,„R" bezeichneten Flächen sind als feuchte Hochstaudenflur mit einem uferbegleitenden Röhrichtstreifen zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.20.3 | Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland mit zweimaliger Mahd zu entwickeln. Der erste Schnitt ist nicht vor Juli vorzunehmen. Das Mähgut ist abzufahren.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 64 für den Geltungsbereich südlich der Fährstraße zwischen Veringkanal und Veringstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Veringkanal — Industriestraße — Fährstraße — Sanitasstraße — Ostgrenze des Flurstücks 719, Nordgrenze des Flurstücks 735 der Gemarkung Wilhelmsburg — Veringstraße — Südgrenze des Flurstücks 1111 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-03-28
texte
[§2 Nr.1 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind.][§2 Nr.3 | In den eingeschossigen Gewerbegebieten sind die zum allgemeinen Wohngebiet gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden; zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.4 | Auf den festgesetzten ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind die Dächer eingeschossiger Garagen mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten sind über die festgesetzten Anpflanzungsflächen hinaus 10 % der Grundstücksflächen mit einheimischen hohen Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu beflanzen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind fensterlose Fassaden mit einer Breite von mindestens 5 m mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Die Ostseite des Veringkanals ist in mindestens 2 m Breite als naturnahe Uferzone auszubilden und mit Röhricht zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf den als Immissionsschutzgrün ausgewiesenen Flächen sind dichtwachsende großkronige einheimische Laubbäume sowie dichtwachsende Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Wandbegrünungen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Auf den in der Planzeichnung bestimmten Standorten zur Anpflanzung von Einzelbäumen sind einheimische Laubbäume zu pflanzen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 20 m² anzulegen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind hier unzulässig.][§2 Nr.13 | 20% der Kindertagesheimfläche sind mit Sträuchern und großkronigen einheimischen Laubbäumen zu bepflanzen; weitere 10% der Grundstücksfläche sind als offene Vegetationsfläche herzurichten.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten westlich der Veringstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist., muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | In den mit „a" bezeichneten Bereichen der Anpflanzungsfläche ist eine Verringerung auf 2 m Breite zulässig, wenn die Abschirmfunktion und der städtebauliche Zusammenhang der Anpflanzung nicht beeinträchtigt werden und auf den mit „b" bezeichneten Flächen eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Bepflanzung erfolgt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
[§2 Nr.1 | Mit Ausnahme der mit A gekennzeichneten Flächen entlang des Oberen Landwegs sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; es sind nur weiße Fensterrahmen zulässig. Für die Gibelflächen der Dachgeschosse eingeschossiger Bebauung sind braune Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.2 | Mit Ausnahme des nördlich Nettelnburger Straße/östlich Katendeich liegenden Flurstücks 2503 der Gemarkung Billwerder sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleichen Neigungen zwischen 35 Grad und 48 Grad zulässig.][§2 Nr.3 | Es sind rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.4 | Für Einzel- und Doppelhäuser beträgt die maximal zu lässige Gebäudetiefe 15 m. Die Gebäudetiefe wird zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude gemessen.][§2 Nr.5 | In Vorgärten mit mindestens 11 m Abstand zwischen Straße und Gebäude sind zwei gepflasterte Stellplätze zulässig, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Garagen dürfen in Vorgärten nicht errichtet werden.][§2 Nr.6 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundes gesetzblatt I Seite 1764) werden für die rückwärtige Bebauung ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der Flurstücke 316 und 411 östlich des Oberen Landwegs sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung, Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.8 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Gebäude mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der Sportplatzfläche nicht zulässig,][§3 Nr.1 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Firstrichtung von Doppelhäusern in der Straßenrandbebauung ist parallel zu der straßenseitigen Baugrenze anzuordnen.][§3 Nr.2 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen; außerdem werden für die rückwärtige Bebauung Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§3 Nr.3 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Die Drempelhöhe wird beidseitig auf je 1 m begrenzt.][§3 Nr.4 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Bebauung darf die Oberkante des Erdgeschnßfußbodens nicht höher als 50 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe oder über den nach Nummer 6 zulässigen Geländeaufschüttungen liegen.][§3 Nr.5 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf den mit B gekennzeichneten Flächen muß für die zum Sportplatz gerichteten Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmsduitz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§3 Nr.6 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Geländeaufschüttungen von mehr als 20 cm über der das geplante Gebäude umgebenden Geländehöhe sind unzulässig.][§3 Nr.7 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
In Gebieten mit einseitig offener Bauweise sind die Gebäude an der Nordgrenze der Grundstücke zu errichten.][§3 Nr.8 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf Grundstücken mit weniger als 15 m Breite muß der Grenzabstand entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen für eingschossige Gebäude mindestens 2,5 m betragen.][§3 Nr.9 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Innerhalb der rückwärtigen Behauung können eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächcn zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist. Soweit in den gegenüberliegenden Wänden Offnungen vorhanden sind, ist zum zugehörigen Wohngebäude ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 m, bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes, betragen. Die Bruttogeschoßfläche gesonderter Kellerersatzgebäude darf 30 m² nicht überschreiten.][§3 Nr.10 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Seitliche Anbauten an Wohngebäuden in der Straßenrandbebauung sind von der straßenseitigen Baugrenze um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§3 Nr.11 | Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf der mit C gekennzeichneten Fläche (Randersweide) ist nur ein zur Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Marmstorf 18 für den Geltungsbereich Heino-Marx-Weg — Ostgrenzen der Flurstücke 299, 297, 1489 und 925/21 der Gemarkung Marmstorf — Am Diggen — Westgrenze des Flurstücks 925/21, Südgrenze des Flurstücks 1489, Westgrenzen der Flurstücke 1489 und 1488 der Gemarkung Marmstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 709) wird festgestellt.
genehmigungsDatum
2015-05-21
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 22 für den Geltungsbereich Am Hehsel — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2064 der Gemarkung Hummelsbüttel — Poppenbütteler Weg — Gemarkungsgrenze von Hummelsbüttel — Steenbalken — Dornenkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 70 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | 2.1 Die Nummern 12 und 14 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 13 sowie 15 bis 17 werden die Nummern 12 bis 15.][§1 Nr.2.2.16 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
16. Die Ausweisung „Gewerbegebiet“ auf den Flurstücken 310, 311, 316, 318 und 9723 (alt: 319) der Gemarkung Wilhelmsburg sowie die Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden aufgehoben.][§1 Nr.2.2.17 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
17. Auf der mit „1“ bezeichneten Fläche wird öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage aus-gewiesen. Die im Bebauungsplan ausgewiesene nördliche Baugrenze wird um 5 m nach Süden verlegt.][§1 Nr.2.2.18 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
18. Auf der mit „2“ bezeichneten Fläche wird allgemeines Wohngebiet, viergeschossig als Höchstmaß in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,5 festgesetzt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. IS. 466,479).][§1 Nr.2.2.19 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
19. Auf der mit „3“ bezeichneten Fläche werden anstelle der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von I + I UG vier Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.][§1 Nr.2.2.20 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
20. Auf der mit „4“ bezeichneten Fläche wird das Geh- und Fahrrecht aufgehoben.][§1 Nr.2.2.21 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
21. Für die Erschließung der Flurstücke 310 bis 312,316, 318 und 9723 der Gemarkung Wilhelmsburg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§1 Nr.2.2.22 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
22. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§1 Nr.2.2.23 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
23. In einem Abstand von 20 m zu den äußeren Leitern der in der Planzeichnung gekennzeichneten oberirdischen Elektrizitätsleitung sind Wohnungen unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]