Der Bebauungsplan Rissen 43 für den Geltungsbereich zwischen Rissener Landstraße, Alte Sülldorfer Landstraße und Rissener Busch (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-17
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie Vergnügungsstätten unzulässig. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | Für die zu erhaltenden Bäume sowie Strauch- und Heckenanpflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine dichte Sichtschutzpflanzung anzulegen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen.][§2 Nr.6 | Entlang der Straßenverkehrsflächen sind als Einfriedigungen nur Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.10 | Auf den Wohnbauflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Für die allgemeinen Wohngebiete sowie für das im Geltungsbereich des Erhaltungsbereichs liegende Gewerbegebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.11.1 | Bei Neubauten sind für die Dachdeckung Dachpfannen mit schiefergrauen oder roten Farbtönen zu verwenden.][§2 Nr.11.2 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne vorzusehen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.11.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Allermöhe 27 für den in der Anlage
durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten
Geltungsbereich des Gewerbegebiets Allermöhe nordöstlich
der Bundesautobahn A 25 und beiderseits des Rungedamms
(Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 7228 (alt: 6767) der Gemarkung
Allermöhe – Südlicher Bahngraben – Nordostgrenzen
der Flurstücke 2878, 2795 und 5251, über das Flurstück
5289, Nordostgrenze des Flurstücks 3584, über das Flurstück
5289, Nordostgrenzen der Flurstücke 2715, 2716 und 2958, Südostgrenze des Flurstücks 2958 der Gemarkung
Allermöhe – Rungedamm – Moorfleeter Randgraben – über
das Flurstück 6140 der Gemarkung Allermöhe – Moorfleeter
Randgraben.
[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „GI“ bezeichneten Bereich gilt
in der niedergelegten zeichnerischen Darstellung der
Verordnung über den Bebauungsplan Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 vom 8. August 1978 (HmbGVBl.
S. 327) die Festsetzung „Gewerbegebiet“ als Festsetzung
„Industriegebiet“ nach § 9 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis
zu 100 m2 zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Auf der in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Fläche, mit
Ausnahme der im Bebauungsplan Allermöhe 16/Moorfleet-Moorfleet
7/Billwerder 14 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 40 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.4 | Auf den in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, mit
Ausnahme der im Bebauungsplan Allermöhe 16/Moorfleet
7/Billwerder 14 und dem Gesetz über den Bebauungsplan
Billwerder 11/Allermöhe 11 vom 24. Oktober 1978
(HmbGVBl. S. 381), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 495, 504), festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 20m
über der Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.5 | Auf der in der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Fläche,
mit Ausnahme der in den Bebauungsplänen Allermöhe
16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder
11/Allermöhe 11 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 19 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.6 | In den Gewerbe- und Industriegebieten werden in der
zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne
Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und
Billwerder 11/Allermöhe 11 die Festsetzungen der Zahl
der Vollgeschosse, als Höchstmaß und der Geschossflächenzahl,
als Höchstmaß aufgehoben.][§2 Nr.7 | In den Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht
wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in
Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen ist für je vier
Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische,
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen.][§2 Nr.10 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.11 | Zwischen den in den Bebauungsplänen Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder 11/Allermöhe 11
festgesetzten Baugrenzen und der Böschungsoberkante
der Gewässer ist entlang des Moorfleeter Randgrabens, des
Moorfleeter Hauptgrabens und des südlichen Bahngrabens
einseitig ein mindestens 7,5 m breiter Streifen sowie
entlang des Hauptentwässerungsgrabens Moorfleet einseitig
ein mindestens 5m breiter Streifen von Gebäuden,
Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen freizuhalten.][§2 Nr.12 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen
die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen der
Bebauungspläne Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14
und Billwerder 11/Allermöhe 11 bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
Der Bebauungsplan Eppendorf 19 für den Geltungsbereich Breitenfelder Straße — Tarpenbekstraße zwischen Curschmannstraße und Martinistraße mit Einmündungen angrenzender Straßen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-19
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 403]
[§2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsver Ordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
Der Bebauungsplan Eißendorf 47 für den Geltungsbereich zwischen den Straßen Am Großen Dahlen, Dahlengrund, Marmstorfer Weg, Heino-Marx-Weg und Eißendorfer
Grenzweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eißendorfer Grenzweg – Am Großen Dahlen – Westgrenze des Flurstücks 1445, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1434 der Gemarkung Eißendorf – Dahlengrund – Marmstorfer Weg – mHeino-Marx- Weg – Westgrenzen der Flurstücke 1529, 1527 und 1685 der Gemarkung Eißendorf.
technHerstellDatum
2019-05-14
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässige Traufhöhe (TH), mit Ausnahme der Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt 3,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Oberer Messpunkt für die Ermittlung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt der traufseitigen Wand mit der Oberkante der Dachhaut beziehungsweise der Oberkante der Attika.][§2 Nr.2 | Die höchstzulässige Gebäudehöhe (GH), mit Ausnahmeder Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt 8 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden.
Für gleichschenklige Satteldächer (gleiche Neigung beider Schenkel) beträgt die maximale GH 9 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pultdächer beträgt
die maximale GH 5,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Die maximale Dachneigung darf 50 Grad nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Talseitig darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens eine Höhendifferenz von 3,5 m über der vorhandenen Erdgleiche nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | Bei Gebäuden können für Geschosse oberhalb des ersten Vollgeschosses Überschreitungen der festgesetzten Traufhöhen zugelassen werden. Diese müssen gegenüber der ausgebildeten Oberkante des darunter befindlichen Geschosses ohne Berücksichtigung von Brüstungen, Geländern oder Einfassungen an allen Außenseiten der Gebäude so weit zurücktreten, dass der Neigungswinkel der Tangente an der ausgebildeten Oberkante des darunterliegenden Geschosses und an der Oberkante des Geschosses oberhalb des ersten Vollgeschosses einen Winkel von 50 Grad nicht überschreitet. Ausnahmen für die Erweiterung von Bestandsgebäuden können zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 talseitig sowie an zwei weiteren Außenseiten eingehalten werden.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 114, 115, 116, 117 und 118 der Gemarkung Wilstorf ist straßenseitig jeweils ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen zulässig. Die höchstzulässige TH beträgt 7 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die höchstzulässige GH beträgt 11,5 m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Für gleichschenklige Satteldächer (gleiche Neigung beider Schenkel) beträgt die maximale GH 12,5 m über Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pultdächer beträgt die maximale GH 9 m über Oberkante Erdgeschossfußboden. Die maximale Dachneigung darf 50 Grad nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Die Größe der Grundfläche von baulichen Anlagen darf 200 m² nicht überschreiten. Die höchstzulässige Größe der Grundflächen gilt jeweils unabhängig auch für mehrere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück.][§2 Nr.7 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als Hausform sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Die der Straßenverkehrsfläche zugewandte Gebäudeseite (Länge) der Gebäude darf 15 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Es sind höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Ausnahmen für genehmigungspflichtige Umbauten in Bestandsgebäuden, die bereits mehr als zwei Wohnungen aufweisen, können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Garagen, überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen, die höher als 1,5 m über mittlerer Geländeoberkante sind, dürfen in den Vorgartenzonen der Grundstücke nur errichtet werden, wenn sie mindestens 5 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks entfernt sind.][§2 Nr.10 | Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen, gemessen an ihrer längsten Stelle, insgesamt eine Länge haben, die höchstens der Hälfte der Länge der darunterliegenden Traufe entspricht. Bei der Ausbildung von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten darf die jeweilige Traufe nicht unterbrochen werden. Eine zweite Reihe Gauben ist unzulässig.][§2 Nr.11 | Entlang des Marmstorfer Weges sind bei Wohngebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Vorgartenzonen sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen und Zufahrten sowie die gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen.][§2 Nr.13 | Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein mitteloder ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten. Bereits auf dem Grundstück vorhandene Bäume, die unter die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), fallen, können angerechnet werden.][§2 Nr.14.1 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Es sind standortgerechte Baumarten zu pflanzen.][§2 Nr.14.2 | Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungsgebote gelten folgende Vorschriften:
Mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl. Anz. 1955 S. 141) in der jeweils geltenden Fassung bestehen.][§3 | Der Teilbebauungsplan 688 (Blatt 1 und 2) vom 9. Februar 1960 (HmbGVBl. S. 90) wird mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Eißendorf 47 aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]