Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 7 für das Plangebiet Ferdinandstraße — Glockengießerwall — Georgsplatz — Brandsende (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 101) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-04
texte
[§2 Nr.1 | Es werden Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen mit den Maßen des § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) als Höchstwerte festgesetzt.][§2 Nr.2 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden. Bei den siebengeschossigen Gebäuden ist das oberste Geschoß an der Rückseite um 1,5 m zu staffeln.
Auf den Flurstücken 536, 538 und 1002 der Gemarkung Altstadt-Nord sind Traufhöhe und Dachneigung dem Gebäude auf dem Flurstück 537 der Gemarkung Altstadt- Nord anzupassen.][§2 Nr.3 | Vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen muß ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterwand gemessen — tief ist.
Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.4 | Am Glockengießerwall sind Zu- und Abfahrten unzulässig. Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe.][§2 Nr.5 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Erdoberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Auf die unterirdischen Bahnanlagen findet das Hamburgische Enteignungsgesetz vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) Anwendung.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]
[§1 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)- für das Flurstück 764 der Gemarkung Groß Borstel in die Festsetzung „reines Wohngebiet“, für die Flurstücke 102, 165, 286, 461, 511 und 512 der Gemarkung Groß Borstel in „allgemeines Wohngebiet“ geändert. Für diese Wohngebiete wird eine dreigeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,6 sowie die südliche Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m nördlich der Nutzungsgrenze zur öffentlichen Grünfläche festgesetzt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die Bebauung auf den Flurstücken 102, 165, 286, 461, 511, 512 und 764 der Gemarkung Groß Borstel ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.3 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 4,5 m.][Nr. 4.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 4.6 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 503]
[Nr. 2.5 | Die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung ist in der Geschäftshausbebauung zu erfüllen.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Bau- und Straßenlinien sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der Geschäftshausbebauung sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe bei der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5,0 m.][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere der Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
Der Bebauungsplan Sülldorf 5 für den Geltungsbereich westlich Sülldorfer Mühlenweg und südlich Hempbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 225) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wir folgt begrenzt: Hempbarg - Sülldorfer Mühlenweg - über das Flurstück 1102 - Südgrenze des Flurstücks 3159 - über das Flurstück 1103 und 3159 - Westgrenze des Flurstücks 3159 der Gemarkung Sülldorf.
technHerstellDatum
2014-09-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für den Geschosswohnungsbau sind Stellplätze nur in der festgesetzten Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und mit Laubgehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.3 | Flachdächer von Garagen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4m beträgt sowie Außenwände von Garagen und Stützen von Schutzdächern auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Straße Hempbarg sind pro Grundstück bis zu 3 m breite Unterbrechungen für notwendige Zufahrten zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu pflegen.][§2 Nr.7 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen und zu erhalten. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m1 anzulegen.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu pflanzen und zu pflegen: Je 200 m2 ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, fünf Heister von mindestens 150 cm Höhe und 40 Sträucher.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 225]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) auf den Flurstücken 305 und 303, im Durchführungsplan farbig schraffiert dargestellt, kann erst ausgeführt werden, wenn die auf dem Flurstück 303 stehenden Gebäude beseitigt sind.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,50 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.4 | Die erdgeschossige Garage (GaE) ist als Gemeinschaftsanlage gemäß § 10 der Reichsgaragenordnung für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bzw. einer Bebauung als Mischgebiet bestimmt.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohn- und Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]