Der Bebauungsplan Osdorf 44 für den Geltungsbereich Eidechsenstieg - Glückstädter Weg - Flurstraße - Rugenbarg - Schafgarbenweg (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Entlang der Straßen Rugenbarg und Flurstraße einschließlich der Flurstücke 520, 2676 der Gemarkung Osdorf am Schafgarbenweg und des Flurstücks 5347 der Gemarkung Osdorf am Käferstieg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.][§2 Nr.3 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Wohngebiete sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 45 Grad zulässig; für die Dachdeckung sind nur Dachpfannen zu verwenden. Die Breite von Dachgauben darf jeweils 1,5 m nicht überschreiten. Die Außenwände sind mit roten Ziegelsteinen zu verblenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 79 für den Geltungsbereich Verbindungsstraße zwischen Sieker Landstraße und Nordgrenze des Flurstücks 2150 der Gemarkung Oldenfelde — über die Flurstücke 58, 62 (Waterblöcken), 55, 739 und 738 der Gemarkung Neu-Rahlstedt — über die Flurstücke 2165 und 2150 der Gemarkung Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-20
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Heimfeld 44 für den Geltungsbereich nördlich Ehestorfer Weg zwischen Vahrenwinkelweg und dem Staatsforst Hamburg (Haake) (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ehestorfer Weg, Nordwestgrenze des Flurstücks 1910 der Gemarkung Eißendorf, West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 177, Nordwestgrenze des Flurstücks 175, über das Flurstück 174 der Gemarkung Vahrendorf-Forst, Vahrenwinkelweg, Südgrenze der Flurstücke 122, 176, 175, 177 der Gemarkung Vahrendorf-Forst, Ostgrenze des Flurstücks 3474 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 711).
technHerstellDatum
2015-06-09
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an das Hauptgebäude jeweils bis zu einem Umfang von maximal 50 m² je Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhaus zulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Erker, Balkone, Loggien und Wintergärten jeweils bis zu einer Tiefe von 3 m und einer Breite von 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.5 | Nebengebäude, Garagen und Carports sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen oder aus Holz in naturfarbener Ausführung herzustellen.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Sattel-, Walm- und Pultdächer mit einer Neigung zwischen 10 Grad und 50 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind nur rote oder anthrazitfarbene Materialien zulässig. Solartechnische Anlagen, Dachbegrünungen und Glasdächer für Wintergärten sind zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in dem der Gemeinschaftstiefgarage zugeordneten Bereich Stellplätze nur in einer Tiefgarage zulässig. Ausnahmsweise kann für zur Planstraße ausgerichtete Doppel- und Reihenendhäuser zusätzlich zum Tiefgaragenstellplatz ein zweiter Stellplatz zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" sind Stellplätze nur innerhalb der dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeteilen nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist innerhalb der mit „(A)" gekennzeichneten überbaubaren Flächen durch geeignete bauliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern nachts ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) nicht überschritten wird.][§2 Nr.13 | Die am Ehestorfer Weg und entlang der Westseite der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" festgesetzte Schutzwand darf jeweils an einer Stelle für private Erschließungswege beziehungsweise Notzufahrten durchbrochen werden, sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Schallschutz nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.14 | Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen, Erschließungsflächen, Stellplätze und Garagen sind im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet ist je Doppelhaus ein klein- bis mittelkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.16 | Den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und dem entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze verlaufenden Wanderweg zugewandten Grundstückseinfriedungen sind mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen, sofern dort keine Lärmschutzwände vorhanden sind. Dabei sind je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.18 | Mindestens 50 vom Hundert (v.H.) der außerhalb der überbaubaren Flächen liegenden und mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.19 | Die Schutzwände sind beidseitig mit Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. Entlang der Tennisplätze ist eine einseitige Begrünung ausreichend. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.20 | Die Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für alle neu zu pflanzenden Bäume auf Stellplätzen ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Dabei muss die Breite des durchwurzelbaren Raumes mindestens 2 m und die Tiefe mindestens 1,5 m betragen.][§2 Nr.22 | Für die mit Anpflanzgebot ausgewiesenen Flächen sind 10 v.H. Bäume als Heister und 90 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist für je 2 m² eine Pflanze aus der als Anlage beigefügten Liste zu verwenden.][§2 Nr.23 | Im allgemeinen Wohngebiet und in der privaten Grünfläche sind Gehwege und Stellplätze ohne Schutzdach in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.24 | Im allgemeinen Wohngebiet und in der privaten Grünfläche mit Ausnahme der Sportanlagen sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln in Form von Natriumdampf-Niederdrucklampen oder Natriumdampf-Hochdrucklampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in den Wald einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.][§2 Nr.25 | Für Ausgleichsmaßnahmen und Waldersatz wird dem allgemeinen Wohngebiet, der Planstraße und den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Vereinssportanlage" das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 2814 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt des Bezirks Wandsbek zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
[§1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt40 vom 2. Oktober 1990 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: „Weiterhin sind in den Kerngebieten Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 203, 204, 205]