Der Bebauungsplan Klostertor 5 / Hammerbrook 6 für den Geltungsbereich Norderstraße — Münzplatz — Bundesbahn — Hammerbrookstraße — Spaldingstraße — Nagelsweg — Nordkanalstraße — Repsoldstraße — Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 861, 1614 und 170 der Gemarkung St. Georg-Süd (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 115 und 117) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-17
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet an der Nordseite der Rosenallee, auf den Flurstücken 615, 616, 617, 117, 195 und 201 der Gemarkung St. Georg-Süd, sind oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Für die Kerngebiete an der Spaldingstraße werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind nicht zulässig.][§2 Nr.4 | Bei Neubauten ist ein ausreichender Lärmschutz für die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung sicherzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115, 117]
[Nr. 2.1 | Die im Durchführungsplan eingetragenen Zuwegungen gelten nur als Hinweis für ihre Lage zu den Baukörpern.][Nr. 2.2 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,5o m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflachen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 41
für den Geltungsbereich Knickweg – Barmbeker Straße –
Gertigstraße
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 412) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(A)“
bezeichneten Fläche (Vorhabengebiet) im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen im Anschluss
an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 4 m auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Untergeordnete
Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker im
Bereich von öffentlichen Grünflächen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen dürfen
einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche
Geländeoberfläche herausragen.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den Flurstücken 1477,
1478 und 1480 der Gemarkung Winterhude vor den straßenzugewandten
Fenstern der Wohn- und Schlafräume
lärmgeschützte Außenbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie etwa verglaste Loggien, Wintergärten
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zwingend
vorzusehen. In den lärmgeschützten Außenbereichen
ist bei geöffneten Fenstern/Bauteilen sicherzustellen, dass
ein Tagpegel von weniger als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | Im Plangebiet ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei
gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten
muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 55 vom Hundert
(v. H.) der Dachflächen und auf der Fläche für den
besonderen Nutzungszweck – Kiosk – mindestens 80 v. H.
der Dachflächen mit einem mindestens 10 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten Flächen
von Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch
anzulegen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen
Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen, Kinderspielflächen
sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und
Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen
dienen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Freiflächen zur öffentlichen
Grünanlage mit einer Hecke abzupflanzen. Für die
Hecke sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 412]
Der Bebauungsplan Tonndorf 3 für das Plangebiet Wilsonstraße — Tonndorfer Hauptstraße — Auerhahnweg — Ellerneck — Rahlau — Ostgrenze des Flurstücks 1233 und Südgrenze des Flurstücks 1232 der Gemarkung Tonndorf (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 513) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-02
aendertPlan
[Verbundener Plan: Tonndorf20]
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig. Tankstellen sind nur im Gewerbegebiet südlich der Straße Rahlau zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebs Wohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die Nutzung der Flurstücke 1281, 41/4, 40/4, 1282 und 1283 der Gemarkung Tonndorf bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Das auf den Flurstücken 1110, 1116 und 1117 der Gemarkung Tonndorf festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können. Das außerdem auf dem Flurstück 1116 festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1116 und 1117 der Gemarkung Tonndorf an die Straße Ellerneck eine Zu- und Abfahrt sowie Versorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten. Das Fahrrecht wird ausgeschlossen für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Fuhrunternehmen und Lagerhäuser.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Schenkendorfstraße – Winterhuder Weg – Süd-Ostgrenze der Flurstücke 420, 263 und 265, Westgrenze des Flurstücks 265 der Gemarkung Uhlenhorst – Hebbelstraße
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 im mit „WA 1“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung
bis 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um
maximal 2 m durch Erker, Terrassen und Balkone ist zulässig.
Balkone sind bis zu der Hälfte und Erker bis zu einem
Drittel der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone,
Erker und Terrassen im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Im mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in den Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik-
und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Tiefgaragen
müssen einschließlich Überdeckung unter Erdgleiche
liegen.][§2 Nr.5 | Im Falle einer Neubebauung oder wesentlichen Änderung
sind in den im mit „WA 2“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet gelegenen, denkmalgeschützten Gebäuden
die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zum
Winterhuder Weg oder zur Schenkendorfstraße orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind bauliche
Anlagen einschließlich Gründungselementen, Ankern,
Brunnen, Grundwassermessstellen, Erdwärmeanlagen
oder anderen Behelfen unterhalb einer Höhenlage von
2,50 m über Normalhöhennull nicht zulässig.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten.
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenund
Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Unter Gehwegen
und befestigten Flächen, die über der Tiefgarage
liegen, kann von der Mindestüberdeckung abgewichen
werden.][§2 Nr.10 | Im mit „WA 1“ bezeichneten Wohngebiet ist das Dach des
maximal viergeschossigen Gebäudes als Flachdach oder
flach geneigtes Dach bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem
mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen ist.][§2 Nr.11 | Im mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen (LED mit maximal
3000 Kelvin, nach unten abstrahlend). Gärten, Gehölze
und umgebende Gebäude sind von direkter Außenbeleuchtung
abzuschirmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 414]
Der Bebauungsplan Stellingen 10 für das Plangebiet Jütländer Allee, Vogt-Kölln-Straße — Wördemanns Weg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]