Der Bebauungsplan Marienthal 4 für den Geltungsbereich Tüthornstraße — Claudiusstraße — Looft — Zitzewitzstraße — Südgrenze der Gemarkung Marienthal — Bahnanlagen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-23
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Wandsbek 42“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Niendorf 83 im Eckbereich Hadermanns Weg und Wendlohstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hadermanns Weg - Wendlohstraße - Südost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 9385 (neu: 11637, 11638 und 11640) der Gemarkung Niendorf.
technHerstellDatum
2015-09-23
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet sind nur flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von mindestens 5 Grad und maximal 10 Grad zulässig; für die mit „A" bezeichneten Baukörper sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.2 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone ist in einer Breite bis zu 5,5 m und in einer Tiefe bis zu 1 m zulässig.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl, gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist für je 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Ersatzpflanzungen für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzanpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten zu überdecken und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind außerhalb der zur Erschließung notwendigen Wege und Kinderspielflächen mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | In dem Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist oberirdisch in die Rückhaltebereiche abzuleiten.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Rückhaltebereiche für das Niederschlagswasser naturnah herzurichten und mit standortgerechten Stauden und Sträuchern zu bepflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet am Georgsplatz, Glockengießerwall und der Spitalerstraße sind die Erdgeschosse, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet kann auf dem Flurstück 301 der Gemarkung Hamburg-Altstadt-Nord die Überschreitung der Baulinie im Bereich der Straße Kurze Mühren oberhalb des ersten Vollgeschosses als Auskragung bis zu 0,40 m zugelassen werden, soweit es funktionell oder konstruktiv erforderlich ist. Über der Oberkante der fertigen Straßendecke ist eine lichte Höhe von mindestens 3,0 m einzuhalten.][§2 Nr.3 | An den zum Georgsplatz und zum Glockengießerwall gerichteten Außenwänden der Gebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern vorzunehmen.][§3 Nr.1 | Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken werden die jeweils festgesetzten Traufhöhen zwingend vorgeschrieben.
Glockengießerwall
Flurstück 170 Höhe über NN + 36,4 m
Flurstück 544—546 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) +36,4 m
Flurstück 523 + 145 Höhe über NN 1) + 33,9 m ³) + 37,6 m
Georgsplatz
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +34,0 m
Flurstück (Ecke) Höhe über NN ³) + 37,6 m
Flurstück 146 Höhe über NN 1) +31,0 m ³) + 34,0 m
Flurstück 143 + 511 + 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) +30,8 m
Kurze Mühren
Flurstück 301 Höhe über NN 1) +27,8 m ³) + 30,8 m
Flurstück 151 Höhe über NN 1) +30,8 m ²) +34,1 m ³) +36,7 m
Flurstück 153 Höhe über NN +34,1 m
Anmerkung:
1) untere Traufhöhe
²) mittlere Traufhöhe
³) obere Traufhöhe (=Hauptgesimshöhe)][§3 Nr.2 | Die beiden oberen Vollgeschosse der Gebäude am Georgsplatz sind mit einem Rücksprung von 0,60 m auszubilden.][§3 Nr.3 | Bei Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen sind Maßstäbe, Dach- und Fassadenformen sowie Farben und Baustoffe der Bebauung anzupassen, die diesem Bereich das besondere Gepräge geben.][§3 Nr.4 | Die Gebäudefassaden am Georgsplatz sind senkrecht derart zu gliedern, daß dabei die übernommenen ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar werden; am Glockengießerwall ist die großmaßstäbliche Bebauung am Wallring aufzunehmen. Diese Gliederungen sollen auch in den Dachgeschoßzonen ablesbar sein.][§3 Nr.5 | Die Geschoßunterteilung in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und den Dachgeschoßzonen am Glockengießerwall müssen in Anlehnung an die Altbebauung (Wallhof) an den Gebäudefassaden erkennbar sein; am Georgsplatz ist der Maßstab der Altbebauung (Niemitz-Apotheke) aufzunehmen.][§3 Nr.6 | Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 11 / Schnelsen 50 für den Geltungsbereich Pinneberger Chaussee — Landesgrenze — Halstenbeker Straße — Bundesautobahn — Nordgrenze des Flurstücks 3408, Südgrenzen der Flurstücke 3408 und 3409 der Gemarkung Schnelsen — über das Flurstück 578 der Gemarkung Eidelstedt — Baumacker — Heidacker (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 319 und 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-19
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320, 319]