Der Bebauungsplan Blankenese 30 für den Geltungsbereich beiderseits Strandweg zwischen Sagebiels Weg und lngwersens Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Sagebiels Weg - Westgrenze des Flurstücks 284, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1970, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1753, Westgrenzen der Flurstücke 287 und 288, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 289 der Gemarkung Blankenese -Ingwersens Weg -Am Hang –Strandweg - Ostgrenze des Flurstücks 1567, über das Flurstück 1916 der Gemarkung Blankenese - Elbuferlinie - über das Flurstück 1916, Westgrenzen der Flurstücke 1916 und 1556 der Gemarkung Blankenese - Strandweg.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1124) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet "Bootshaus" ist ein Gebäude zur Lagerung von Booten zulässig.][§2 Nr.4 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.5 | Die zulässige Geschoßfläche je Gebäude ist die Summe der Geschoßflächen der Vollgeschosse und des Dachgeschosses bei vollständiger Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche.][§2 Nr.6 | Auf den "privaten Grünflächen (Gärten)" können notwendige Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter der Straßenlinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze. sind mit höchstens 1,5 m hohen Hecken einzufassen sowie mit Granit, Klinker oder Rasensteinen zu pflastern. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.][§2 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.7.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis maximal 45 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.7.2 | Auf dem Flurstück 539 der Gemarkung Blankenese sind Dachausbauten unzulässig.][§2 Nr.7.3 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.7.4 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, daß das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.7.5 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.7.6 | Auskragungen dürfen über Keller- und Stützwänden nicht mehr als 1,8 m tief und 3,5 m lang sein. Überschreitungen der Länge sind zulässig, wenn dadurch die Hälfte der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird.][§2 Nr.7.7 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.7.8 | Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Billstedt 107 für
den Geltungsbereich zwischen Schleemer Weg, U-Bahn-
Trasse U2, Schleemer Park und Möllner Landstraße (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schleemer Weg – Nordgrenze des Flurstücks 852, Ostgrenze
des Flurstücks 852 der Gemarkung Schiffbek – Möllner Landstraße
– Westgrenze des Flurstücks 852 der Gemarkung Schiffbek.
technHerstellDatum
2017-03-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des reinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | Die im reinen Wohngebiet festgesetzten Gebäudehöhen
dürfen für Aufzugsüberfahrten um bis zu 50 cm überschritten
werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
sowie den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,3 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), bis 0,7 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen vom
festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Vattenfall GmbH, der Hamburg Netz GmbH sowie E.ON
Hanse, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege
sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
der Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum „Ausschluss von Nebenanlagen“
sind Kinderspieleinrichtungen zulässig, sofern sie den
Schutz der Bäume nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu
begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker
durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die als Zuwegungen und Terrassen oder der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen. Es sind mindestens 50 vom
Hundert der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die Erdgeschossgärten sind Grundstückseinfriedigungen
nur in Form von Hecken in möglicher Kombination
mit transparenten Drahtzäunen mit standortgerechten
einheimischen Sträuchern zulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Weg zugunsten der Allgemeinheit anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Fläche für Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 9 für das Plangebiet Spitzbergenweg — Nordlandweg — Hellmesbergerweg — Meiendorfer Straße — Südgrenzen der Flurstücke 2731 und 2730 der Gemarkung Meiendorf — Wildschwanbrook (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-20
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Bei den Wohngebäuden zwischen Lapplandring und Nordlandweg sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser, im Gewerbegebiet und im Ladengebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k) und Beschränkungen nach den §§9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei der im Plan rot umrandeten Anlage.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)" bezeichneten Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vordächer, Balkone, Loggien, Treppen und Erker bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m sowie mit einem Mindestabstand zu benachbarten Baugrenzen von 7 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im mit „(B)" bezeichneten Baugebiet darf die Gebäudetiefe maximal 12 m betragen.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)" bezeichneten Baugebieten sind Staffelgeschosse über dem letzten maximal zulässigen Vollgeschoss unzulässig.][§2 Nr.6 | In den mit „(A)" bezeichneten Baugebieten sind die notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Baugebiete zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden. Tiefgarageneinfahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.7 | In den mit „(D)" bezeichneten Baugebieten sind in Vorgartenflächen Nebenanlagen mit Ausnahme von offenen Stellplätzen, Carports, Standplätzen für Abfallbehälter und Zuwegungen unzulässig.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | In den mit „(D)" bezeichneten Baugebieten sind mindestens 30 vom Hundert der Vorgartenfläche gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind an Straßenverkehrsflächen gelegene Einfriedungen nur in Form von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken zulässig.][§2 Nr.11 | In den mit „(D)" bezeichneten Baugebieten sind Grundstücke an öffentlichen Grünflächen mit Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken- oder Schlingpflanzen zu begrenzen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser kann von den Grundstücken in ein offenes Entwässerungssystem abgeführt werden.][§2 Nr.14 | Auf privaten Grünflächen ist für je angefangene 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzulässig. Notwendige Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung sowie Kinderspielflächen bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sowie für notwendige Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, Gehölzgruppen und Knicks unzulässig][§2 Nr.18 | Am verbleibenden Gebäude- und Baumbestand und im Umfeld sind vor Beginn der Abbruch- und Rodungsarbeiten mindestens zwölf künstliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse und Vögel zu installieren.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise an der Anderheitsallee sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). §7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7 vom
20. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 7“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
nördlich der Osterfeldstraße gilt:][§1 Nr.2.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und
sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese
Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§1 Nr.2.2 | Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche sind luftbelastende
und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.3 | Entlang der Osterfeldstraße wird auf einer 5 m breiten
Fläche nördlich der Straßenbegrenzungslinie Straßenverkehrsfläche
festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie
wird entsprechend nach Norden verschoben.][§1 Nr.2.4 | Für die Erschließung der Flächen sind noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
hergestellt.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]