Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 19 für den Geltungsbereich August-Krogmann-Straße — Berner Heerweg — über die Flurstücke 2966, 3412 und 2847 der Gemarkung Farmsen — Walddörferbahn (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-02
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Verbrauchermärkte und Einkaufszentren sowie Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die viergeschossige Bebauung am Berner Heerweg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche eine Erhöhung bis zu sieben Vollgeschossen zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.3 | Es kann zugelassen werden, daß bei der Ermittlung der Geschoßfläche im zweigeschossigen Kerngebiet die Geschoßflächen von Stellplätzen und Garagen, die in Vollgeschossen oberhalb der Geländeoberfläche eingerichtet werden, unberücksichtigt bleiben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 59 für den Geltungsbereich
östlich der Holstenstraße zwischen Norderreihe
und Thadenstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 206) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Holstenstraße – Norderreihe – Ostgrenze des Flurstücks
593 der Gemarkung Altona-Nord – Thadenstraße.
technHerstellDatum
2017-03-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
gemäß § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO
unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten, wie auch
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Wettbüros, Bordelle
oder bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Bordelle oder bordellartige
Betriebe nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Wohnungen im Sinne des § 6
Absatz 2 Nummer 1 BauNVO nur oberhalb des Erdgeschosses
zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet dürfen bei als Höchstmaß festgesetzten,
obersten Geschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.6 | In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 durch Balkone und zum Hauptkörper zu
rechnenden Terrassen bis zu einer GRZ von 0,6 zulässig.][§2 Nr.7 | In dem als „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4
für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. In
dem als „WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist
eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume
sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.][§2 Nr.8 | In dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,75 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.][§2 Nr.9 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,9 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in dem als „MI 1“
bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
sowie an nach Süden und Westen ausgerichtete Fassaden
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig. Balkone,
die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur
ab einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.][§2 Nr.11 | Staffelgeschosse sind in dem als „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet von der Westfassade an der Holstenstraße um
mindestens 2 m zurückzustaffeln.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind in den Untergeschossen außerhalb der
überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können
zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Fahrweg anzulegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.16 | In den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.17 | In den Mischgebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume,
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume,
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen und eine kontrollierte
Lüftung geschaffen werden.][§2 Nr.18 | In dem als „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet sind Schlafräume
zwingend zur lärmabgewandten Seite zu orientieren.
Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.19 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist in den Mischgebieten
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher zu
stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.20 | In dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet ist für den
mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Fassadenausgestaltung
mit einer gegliederten Fassade oder vergleichbaren
Maßnahmen bis mindestens einer Höhe von 6 m über
Gelände vorzunehmen.][§2 Nr.21 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
und in den mit „MI 1“ und „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten
ist an den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besonderen Fensterkonstruktionen, Kombinationen der
baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.22 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Zu begrünende
Tiefgaragenflächen sind dabei mitzurechnen.][§2 Nr.24 | Für festgesetzte sowie die nach der Planzeichnung zu erhaltenden
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
standortgerechten großkronigen Laubbäumen vorzunehmen.][§2 Nr.25 | In den Baugebieten sind die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen
von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung,
als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen
dienen.][§2 Nr.26 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und gärtnerisch zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze,
Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]
Der Bebauungsplan Rothenburgsort 8 für den Geltungsbereich Vierländer Damm — Zollvereinsstraße — Ausschläger Allee — Ostgrenzen der Flurstücke 1542 und 2084 der Gemarkung Billwerder Ausschlag — Ausschläger Elbdeich — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2130 der Gemarkung Billwerder Ausschlag (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 133) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-12
texte
[§2 Nr.1 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, auf den Flurstücken 1873, 1872 und 2099 der Gemarkung Billwerder Ausschlag unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 133]
[§2 Nr.1 | Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§2 Nr.2 | Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) werden auf den Flächen aufgehoben, die in der Anlage mit den Buchstaben „(A)“, „(B)“ oder „(C)“ bezeichnet werden.][§2 Nr.3 | Die in der Planzeichnung vorgenommenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern werden aufgehoben.][§2 Nr.4.1 | § 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung festgesetzt.“][§2 Nr.4.2 | § 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Im gesamten Plangebiet wird die Drempelhöhe für eingeschossige Gebäude allseitig auf 1 m und für zweigeschossige Gebäude allseitig auf höchstens 50 cm begrenzt.“][§2 Nr.4.3 | § 2 wird wie folgt geändert:
Es werden folgende Nummern 11 bis 19 angefügt:
„11. In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 175 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 225 m² und auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 275 m² als Höchstmaß zulässig. Für Terrassen kann eine Überschreitung der nach Satz 1 festgesetzten Grundfläche um bis zu 30 m² als Höchstmaß zugelassen werden, sofern die Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.
12. In den Wohngebieten sind nur Einzelhäuser zulässig. Ausgenommen sind die in der Anlage mit „(Y)“ bezeichneten Wohngebiete, in denen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind und die in der Anlage mit „(Z)“ bezeichneten Wohngebiete, in denen nur Doppelhäuser zulässig sind.
13. Innerhalb vorderer und hinterer Baugrenzen wird der Abstand zwischen hintereinander liegenden Wohngebäuden untereinander auf mindestens 10 m festgesetzt.
14. In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestellten erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige Stellplätze kann eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche als Ausnahme zugelassen werden. Das Höchstmaß für eine solche Überschreitung liegt bei einer Grundflächenzahl von 0,8.
15. In den allgemeinen und reinen Wohngebieten am Meiendorfer Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
16. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im Einzelfall nicht möglich sein, ist es nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle in ein Oberflächengewässer oder Siel einzuleiten.
17. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des egetationsverfügbaren Grundwassers und zu Stauwasser führen, sind unzulässig.
18. Zwischen den Flurstücken 365 und 5968 der Gemarkung Meiendorf ist mit baulichen Anlagen ein Abstand von 6 m von der Grundstücksgrenze zum Volksdorfer Wald (Flurstücke 458, 5300, 7886, 6000, 6110, 6749, 4364, 4374, 4378 der Gemarkung Volksdorf) einzuhalten. Für den Ersatz von bestehenden rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen können Ausnahmen zugelassen werden.
19. Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Bergedorf 9 für das Plangebiet Ernst-Henning-Straße — August-Bebel-Straße — Justus- Brinckmann-Straße — Gojenbergsweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-17
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise mit Ausnahme der Flurstücke 3797 und 3802 der Gemarkung Bergedorf sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser mit Ausnahme der Flurstücke 3812, 3813, 3818, 3819 und 3820 der Gemarkung Bergedorf. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die übrigen Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 8 für das Plangebiet Wehlbrook — Remstedtstraße — Rahlstedter Straße — Stapelfelder Straße — Ostgrenze des Flurstücks 264, von hier über das Flurstück 269 zur Südgrenze des Flurstücks 86/5 sowie Südgrenze des Flurstücks 91/5 der Gemarkung Neurahlstedt — Klettenstieg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-03
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791 -k).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Hummelsbüttel4 / Poppenbüttel8 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 529 wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung der Bauweise Gartenhofhäuser "GH" gestrichen.][§1 Nr.2 | in § 2 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: " Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird"][§1 Nr.3 | In den § 2 Nummer 8 werden die Wörter "der Gartenhofhausgebiete" ersetzt durch die Wörter "der eingeschossigen reinen Wohngebiete ohne Festsetzung einer Bauweise"]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 38 für den Geltungsbereich Georg-Wilhelm-Straße — Mengestraße — Neuenfelder Straße — Bahnanlagen — Wilhelmsburger Reichsstraße — Südgrenze des Flurstücks 4894, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3264, über die Flurstücke 3263 bis 3258, 5046 und 3245 zur Westgrenze des Flurstücks 3244 der Gemarkung Wilhelmsburg — Ratsteiler Weg — über die Flurstücke 3240 und 3239 zu den Westgrenzen der Flurstücke 3238 und 3233 der Gemarkung Wilhelmsburg — Kuckuckshorn — über die Flurstücke 3230 und 3229 der Gemarkung Wilhelmsburg — Kornweidenwettern — Nordgrenze des Flurstücks 2719 der Gemarkung Wilhelmsburg — Schlöperstieg — Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2718, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 2710 und 2709, über die Flurstücke 2708 und 2051 zu den Südgrenzen der Flurstücke 2050 und 2002 der Gemarkung Wilhelmsburg — Kornweidenwettern (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-27
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]