Der Bebauungsplan Marienthal 18 für den Geltungsbereich zwischen der Bundesbahnstrecke Hamburg-Lübeck sowie dem Pflegeheim Wandsbek-Marienthal (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Claudiusstraße — Bahnanlagen — Robert-Schuman-Brücke — Jüthornstraße — Rennbahnstraße — Am Husarendenkmal — Zitzewitzstraße — Looft.
technHerstellDatum
2015-12-21
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf dem Flurstück 2510 der Gemarkung Marienthal Tankstellen und auf dem Flurstück 749 Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet ist auf den Flurstücken 787, 801 und 805 eine Tankstelle allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 3031 an die Kurvenstraße eine Zuwegung anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Die Außenwände der Gebäude dürfen nur als helle Putz- oder rote/rotbunte Klinkerfassaden ausgeführt werden.][§2 Nr.8 | In den als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten und im Plangebiet nördlich der Jüthornstraße sowie im Blockinnenbereich des Flurstücks 3031 werden Flachdächer und Staffelgeschosse ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Einfriedigungen an den Straßen sind nur als Hecke oder als Zaun aus Gitterstabwerk zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurehlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Im Bereich von Tiefgaragen sind bauliche und technische Maßnahmen, die eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels bewirken, unzulässig.][§2 Nr.12 | Außerhalb der schraffierten Flächen sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.13 | Innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen entlang der Robert-Schuman-Brücke, der Jüthornstraße, der Rennbahnstraße und an den Bahnanlagen sind im Kerngebiet durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.][§2 Nr.15 | Pergolen auf ebenerdigen Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein einheimischer, großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.17 | Auf dem Flurstück 3031 sind mindestens 20 kleinkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, sowie mindestens 4 großkronige standortgerechte Laubbäume, deren Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt, zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und mit kleineren Bäumen und Sträuchern landschaftsgärtnerisch zu gestalten; bei Bäumen muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Für die Anpflanzung von großkronigen Bäumen auf der Tiefgarage des Flurstücks 3031 muß auf einer Fläche von 30 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1,5 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]
Der Bebauungsplan Hausbruch 37 für den Geltungsbereich südöstlich Schanzengrund und beiderseits Ehestorfer Heuweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Schanzengrund - Nordost-, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 1480, Nordgrenze des Flurstücks 6268 (alt 4228) der Gemarkung Neugraben - Ehestorfer Heuweg - Nordgrenze des Flurstücks 1747, Ostgrenzen der Flurstücke 1747, 1746, 1745, 1744, 1741 und 1740, Südgrenze des Flurstücks 1740 der Gemarkung Neugraben - Ehestorfer Heuweg - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4227, Südgrenzen der Flurstücke 6268, 1492, 4182 und 4181, über das Flurstück 1499, Westgrenzen der Flurstücke 1499, 1498 und 1497 der Gemarkung Neugraben.
technHerstellDatum
2015-06-15
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten östlich des Ehestorfer Heuweges sind bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine, bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen][§2 Nr.2 | Bei den Wohnbauflächen östlich Schanzengrund und westlich Ehestorfer Heuweg ist bei der Berechnung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen kann die festgesetzte Grundfläche beziehungsweise Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 100 vom Hundert (v. H.), auf den mit „B" bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. und auf den mit „C" bezeichneten Flächen um bis zu 200 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.4 | Die Erschließung des rückwärtigen Teils auf dem Flurstück 4227 der Gemarkung Neugraben (Schulfläche) ist im Bereich der ausgewiesenen Waldfläche nur über die bestehende Zufahrt vorzusehen.][§2 Nr.5 | Die östlich des Ehestorfer Heuweges sowie auf dem Flurstück 6207 der Gemarkung Neugraben östlich Schanzengrund festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke am Ehestorfer Heuweg sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten westlich und östlich des Ehestorfer Heuweges sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.10 | Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Pergolen und Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.12 | Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Flurstück 1746 der Gemarkung Neugraben die in der Anlage zur Begründung dargestellte Teilfläche des Flurstücks 21 der Gemarkung Vahrendorf-Forst zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
Der Bebauungsplan Winterhude 18 für den Geltungsbereich Sierichstraße — Goldbekkanal — Moorfuhrtweg — Goldbekplatz — Semperstraße — Mühlenkamp — Körnerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 413) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-23
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse kann für die bis zu 15,0 m tiefe fünfgeschossige Bebauung um ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn dadurch eine Angleichung an die Traufhöhe benachbarter Gebäude erreicht wird.][§2 Nr.2 | Auf den Flurstücken 171, 341, 383 bis 388, 392, 393, 1693 und 1818 der Gemarkung Winterhude sind die innerhalb von Abstandsflächen liegenden Dachflächen eingeschossiger Gebäudeteile als begehbare Freiflächen auszubilden und zu begrünen.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,50 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird im Bereich der Durchgänge auf den Flurstücken 371, 375 und 387 oberhalb der jeweils angrenzenden Straßenebene gezählt.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder die von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 413]
Der Bebauungsplan Osdorf 16 für das Plangebiet – Am Landpflegeheim Blomkamp - Flurstraße - Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Die Grund- und Geschossflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke. (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoss auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Für Gebäude mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 m² erforderlich.][§2 Nr.5 | 5. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 Nr.1a) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
a) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, sind nur im Erdgeschoss zulässig.][§2 Nr.1b) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
b) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten zentrenrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(2)" bezeichneten Fläche zulässig:
- Textilien, Bekleidung
- Bettwaren
- Einrichtungszubehör
- Haus-/Bett-/Tischwäsche
- Schuhe/Lederwaren
- Unterhaltungselektronikartikel, Haushaltselektroartikel, Bild- und Tonträger, Kommunikationselektronik
- Uhren, Schmuck
- Foto, Optik
- Spielwaren, Sportartikel
- Bücher
- Papier- und Schreibwaren, Kunstgewerbe, Geschenkartikel
- Haushaltswaren, Glas, Porzellan
- Fahrräder.][§2 Nr.1c) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
c) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, mit nachfolgend aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimenten sind nur innerhalb der mit „(3)" bezeichneten Flächen zulässig:
- Nahrungs- und Genussmittel
- Drogerie- und Parfümeriewaren.][§2 Nr.1d) | Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen:
d) Großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe im Sinne des Satzes 1 für folgende, nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden:
- Baustoffe
- Anstrichmittel
- Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf
- Brennstoffe
- Boote
- Wohnwagen
- Tapeten
- Bodenbeläge
- Möbel.
Randsortimente dürfen auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 800 m², gehandelt werden.][§2 Nr.2 | Die im Sondergebiet zulässige Grundflächenzahl von 0,6 darf ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die über die festgesetzte Grundflächenzahl hinausgehende Grundfläche nicht durch Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, genutzt wird.][§2 Nr.3a) | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig.
a) Ausnahmsweise können in den Gewerbegebieten an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben zugelassen werden, wenn diese in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks- oder anderem Gewerbebetrieb stehen sowie nicht mit den unter Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Sortimenten handeln.][§2 Nr.3b) | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig.
b) Ausnahmsweise können in dem mit „(D)" bezeichneten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung des Gebietes dienen, zugelassen werden.][§2 Nr.3c) | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig.
c) Ausnahmsweise können in dem mit „(1)" bezeichneten Bereich des mit „(A)" bezeichneten Gewerbegebiets Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung des Gebietes dienen, zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Geh- und Radwege anzulegen und zu unterhalten. Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Lärmpegel von 70 dB(A) amTag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für Außenbereiche von Wohnungen ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 59 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691/4 „Geräuschkontingentierung" (Die DIN 45691, Dezember 2006, Beuth Verlag Berlin, kann im Bezirksamt Eimsbüttel eingesehen werden) weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingent LEK in dB(A)/m²:
GE „(A)": 58 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 40 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr),
GE „(B)": 60 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 48 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr),
GE „(C)": 60 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 48 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr),
GE „(D)": 54 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 36 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEKi durch LEKi + LEK, zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.8 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.9 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume und flächenhaften Baumbestände sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unter dem Kronenbereich festgesetzter Bäume sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, im Bereich der Anpflanzungsgebote entlang der Kieler Straße von mindestens 25 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten ist auf den nicht überbaubaren Flächen je angefangene 150 m² nicht überbaubarer Fläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² nicht überbaubarer Fläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.12 | Die Fläche des Anpflanzungsgebotes an der Kieler Straße im Sondergebiet ist mit mindestens acht großkronigen Bäumen in Reihe mit gleichmäßigem Abstand zur Straßenverkehrsfläche zu bepflanzen.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen an der Kieler Straße ist der Baumbestand so zu ergänzen, dass sich geschlossene großkronige Baumgruppen entwickeln.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die Grundstücke zu öffentlichen und privaten Grünflächen durch Sträucher oder Hecken einzufrieden. Zäune sind nur in Verbindung mit Sträuchern oder Hecken zulässig.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind Höhenabfangungen mit Böschungen oder Stützwänden gegenüber den öffentlichen und privaten Grünflächen einzugrünen.][§2 Nr.16 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Im Sondergebiet und in den Gewerbegebieten sind mindestens 60 v. H. der flachen und bis 20 Grad flach geneigten Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten sind Fassaden, die weniger als 10 m von einer öffentlichen oder privaten Grünfläche entfernt liegen, zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320, 321]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen einschließlich der Fläche über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.5 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]