Der Bebauungsplan Osdorf 13 für den Geltungsbereich Am Eichenplatz – Am Osdorfer Born – Rugenbarg – Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | [§2 Nr.1 durch Osdorf 40 aufgehoben] Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 457/64 und 1682 der Gemarkung Osdorf an die Straße Am Eichenplatz eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbuettel44 für den Bereich zwischen der Straße Heegbarg, Grotenbleken, Kritenbarg und Wentzelplatz (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kritenbarg – Wentzelplatz – Westgrenzen der Flurstücke 8252, 8251 und
technHerstellDatum
2020-04-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§ 2.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§ 2.3 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, nicht überbaute Untergeschosse sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis zu einer Grunden werden.][§ 2.4 | Innerhalb der umgrenzten Fläche für Tiefgarage und ihre Zufahrt sind neben der Hauptnutzung als Tiefgarage auch Neben- und Abstellräume bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 250 m2, entsprechend 125 m2 je Baugebiet, zulässig.][§ 2.5 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§ 2.6 | Im Kerngebiet sind Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, sofern sie um mindestens 2,0 m, gemessen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Anlagen der Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie andere technische Anlagen und technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 1,0 m über der tgtz Gudhel?g, sfen ieummidetes ,0m,geesenvo dr nnnknte der Attika, zurückgesetzt errichtet werden.][§ 2.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist, mit Ausnahme der zur Straße Wentzelplatz gerichteten Baugrenzen, eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5,0 m zulässig.][§ 2.8 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artin und Großgaragen stehen, werden ausgeschlossen.][§ 2.9 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen und Kellergeschossen müssen inklusive Überdeckung unter der festgesetzten neuen Geländeoberfläche liegen.][§ 2.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete private Fläche dem Allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§ 2.11 | In den mit '(A)' gekennzeichneten Fassadenbereichen des allgemeinen Wohngebiets ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in immer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2.12 | In den mit '(A)' bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) g erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2.13 | In den mit '(B)' bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind für die Aufenthaltsräume geeignete passive bauliche Schallschutzmaßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.][§ 2.14 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starfbau herzustellen.][§ 2.15 | Im Plangebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.][§ 2.16 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein klein- bis mittelkroniger Baum zu pflanzen.][§ 2.17 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubbäume zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 -30 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und][§ 2.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Schnelsen 93 für den Geltungsbereich
am Riekbornweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319)
wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Riekbornweg – Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks
5610, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 3918, über
das Flurstück 1092 (Riekbornweg), Nordwestgrenzen der Flurstücke
8027, 8115, 9048 und 9049 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2018-10-09
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In dem mit „MI(F)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
ist die Erneuerung des mit „(F)“ bezeichneten Gebäudes
allgemein
zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlage können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die
Nutzung der Anlage nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl.
I S. 2771, 2773), kommt.][§2 Nr.4 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.5 | Die Oberkanten von Tiefgaragen einschließlich ihrer
Überdeckung dürfen nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.][§2 Nr.6 | Im Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten mit abweichender
Bauweise müssen Gebäude in dem mit „a(1)“ bezeichneten
Bereich eine Mindestlänge von 60 m und Gebäude in
dem mit „a(2)“ bezeichneten Bereich eine Mindestlänge
von 65 m aufweisen.][§2 Nr.8 | In dem mit „MI(E)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Nordwesten und Südwesten
ausgerichteten Fassaden –
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998
(Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1.
Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) nachgewiesen wird.][§2 Nr.9 | In dem mit „MI(D)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets
sind – mit Ausnahme der nach Süden, Südwesten und
Südosten ausgerichteten Fassaden -
a) vor Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.
Ausnahmsweise kann auf die genannten Maßnahmen
verzichtet werden, wenn an allen Gebäudefassaden die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen
wird.][§2 Nr.10 | An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“ bezeichneten Fassaden
sind einseitig zu diesen Seiten ausgerichtete Wohnungen
unzulässig. An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“
bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten,
verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen
oder c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei
teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
an den Fassaden „(A2)“ und „(B)“ verzichtet werden,
wenn an diesen Gebäudefassaden die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen wird. Bei der
Errichtung von Außenwohnbereichen (zum Beispiel Balkone,
Loggien, Terrassen) an den mit „(A1)“, „(A2)“ und
„(B)“ bezeichneten Fassaden ist mindestens ein Außenwohnbereich
auf der lärmabgewandten Seite zu errichten.][§2 Nr.11 | An der mit „(A1)“ bezeichneten Fassade ist in den Schlafräumen
durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel
von 30 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.12 | An den mit „(C)“ bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen; in diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen.][§2 Nr.13 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Bäume angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im
Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens
12 m² mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen, soweit sie nicht für die Belichtung oder
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.][§2 Nr.15 | Im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 500 m²
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte einheimische
Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert
der Grundstücksfläche betragen. Diese Flächen sind mit
Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für die anzupflanzenden
Bäume und Sträucher sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen oder Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.18 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§2 Nr.1 | Auf den Flurstücken 6675 und 5078 der Gemarkung Fischbek kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.2 | Eine Über- oder Unterschreitung der Baulinie durch vertikale Architekturelemente (z. B. Erker) kann in einer Breite bis zu 5 m je zugehörender Gebäudeseite und in einer Tiefe bis zu 1 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die den Straßen Verkehrsflächen zugewandten Fassaden im Erdgeschoß sind ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.4 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad sind flächendeckend mit einer mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände (z. B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 7749, 6275 und 3710 der Gemarkung Fischbek eine ebenerdige Zufahrt an der Cuxhavener Straße, eine Rampe und auf dem Flurstück 7749 im Tiefgaragengeschoß eine Durchfahrt gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Das in Teilbereichen zusätzlich festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Entlang der Cuxhavener Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen muß. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Auf Stellplatzanlagen über Tiefgaragen ist anstelle der Baumanpflanzungen eine Begrünung der Stellplätze mit Hilfe von Rankgerüsten zulässig.][§2 Nr.10 | Außenwände, deren Fenster abstand mehr als 2 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im zweigeschossigen Wohngebiet entlang der Jägerstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.3 | Auf der mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher gekennzeichneten Fläche sind Bäume und Sträucher in Form einer Wallhecke (Knick) zu erhalten.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für Verwaltungen und Gartenbaubetriebe nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen nur auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Hummelsbüttler Hauptstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | In den Wohn- und Mischgebieten sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist in den Baugebieten unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan HafenCity 13 für das Gebiet um den Kopf des Baakenhafens zwischen den Bahntrassen im Norden und Osten und der Norderelbe im Süden (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 2678 (alt 2578, Baakenhafen), Süd- und Westgrenze des Flur-stücks 2763 (alt 2704, 2553), über die Flurstücke 2763, 2700 (alt 2575, Versmannstraße), 2615, 2612 (alt 2348, Pfeilerbahn), 2600 (Zweibrückenstraße), 2674 (alt 1415) und 1460, Südgrenzen der Flurstücke 1460 und 2626 (alt 2566), Ostgrenze des Flurstücks 2560, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2577, Westgrenzen der Flurstücke 2560 und 2696 (alt 2562), Südgrenze des Flurstücks 2696 (alt 2575) über die Flurstücke 2696, 2719 (alt 2635, Kirchenpauerstraße) und 2763 der Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.1 | Für die Kerngebiete gilt:
Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind ab dem ersten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2.2 | Für die Kerngebiete gilt:
Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Für die Kerngebiete gilt:
Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen und Warftgeschossen zulässig. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der BauNVO 2017 sind unzulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019.][§2 Nr.3.1 | Für die Urbanen Gebiete gilt:
Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3.2 | Für die Urbanen Gebiete gilt:
Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,8 beziehungsweise 0,9 können für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO 2017 bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.3.3 | Für die Urbanen Gebiete gilt:
Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen und Warftgeschossen zulässig. Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die Hamburger Sortimentsliste gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019.][§2 Nr.4 | In den mit „(K)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind die Schlafräume zu den vom Schienenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr.6 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von klei-ner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | In den mit „(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grund-rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | In den mit „(M)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete und der Urbanen Gebiete sind die jeweiligen Baublöcke zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn der jeweilige Baublock durch Lärmschutzwände oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in der Höhe der jeweils festgesetzten zwingenden Geschossigkeit geschlossen wird. Abweichend von Satz 1 dürfen die an der Versmannstraße gelegenen Gebäude, in denen Wohnungen unzulässig sind, separat errichtet werden.][§2 Nr.9 | Die mit „(1)“, „(2)“ und „(3)“ bezeichneten Gebäudeseiten sind mit Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen entsprechend den in der Planzeichnung jeweils zugeordneten technischen Maßnahmen für reflektierende Fassaden zu versehen. Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maßnahmen Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des Schienenverkehrslärms an gegenüberliegenden Gebäudeseiten vermieden werden.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck (Gebäude für soziale, kulturelle und gastronomische Zwecke und Aussichtsplattform) sind innerhalb der überbaubaren Fläche nur Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke sowie Gastronomie zulässig.][§2 Nr.11 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über NHN begründet sind.][§2 Nr.12 | Außer auf den mit „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 5 m und höchstens 5,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 7 m und höchstens 7,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete muss die Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses mindestens 1 m und höchstens 1,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Die-ser Abstand von 4,5 m von der Innenseite der Außenfassade gilt nicht zu den mit „(G)“ bezeichneten Flächen mit Gehrechten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2 Nr.13 | In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.14 | Außer auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen sind die Gebäudefassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Teile der Gebäudefassaden können in Glas ausgeführt werden. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Die Gebäudefassaden auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind ausschließlich in hellen Materialien auszuführen.][§2 Nr.15 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Dabei ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Überbauung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 8,5 m zulässig.][§2 Nr.16 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden.][§2 Nr.17 | An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig. Zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet werden.][§2 Nr.18.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][§2 Nr.18.2 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 18.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.18.3 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 18.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.19 | Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und den Grünflächen anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer (Baakenhafen oder Norderelbe) einzuleiten.][§2 Nr.20 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.21 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind zulässig. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht an der Bahnanlage umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur Bahnanlage anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht nördlich Versmannkai umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten sind zulässig.][§2 Nr.22 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.23 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Ausnahmsweise sind in den Innenhöfen an der Grenze zu festgesetzten Gehrechten blickdichte Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.24 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Urbanen Gebiete und der Kerngebiete, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten ein- oder zweigeschossigen Gebäude sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.25 | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen, mit Ausnahme der mit „(P)“ be-zeichneten Flächen der Kerngebiete, sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.26 | Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten ein- und zweigeschossigen Ge-bäude sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§2 Nr.27 | Die übrigen Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 13 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.28 | In den Kerngebieten und den Urbanen Gebieten sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.29 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen sowie Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm aufweisen.][§2 Nr.30 | In den Kerngebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt.][§2 Nr.31 | Auf den gekennzeichneten Flächen nördlich der Lucy-Borchardt-Straße und östlich der Baakenwerder Straße, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg]